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Für im Außenhandel tätige Unternehmen werden neben Zoll- und Exportkontrollvorschriften zunehmend sog. Nachhaltigkeitsregelungen relevant, die mit Blick auf die Lieferkette oder die Herkunft von Produkten den Schutz von Menschenrechten und Umweltstandards in den Blick nehmen. Der europäische Gesetzgeber ist im Erlass entsprechender Regularien aktuell sehr ambitioniert. Bei den unterschiedlichen Vorschriften, die bereits in Kraft sind oder noch im Gesetzgebungsverfahren stecken, werden unterschiedliche Ansätze verfolgt:

So nimmt der Vorschlag für eine Richtlinie über Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit den Schutz bestimmter Rechtsgüter in den Lieferketten von Unternehmen in den Blick (s. Infoletter Februar 2022, Schlagbaum 04/2023). Nachdem es im Sommer noch so aussah, dass der Anwendungsbereich gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag erweitert und die Richtlinie auf wesentlich mehr Unternehmen Anwendung finden würde, sind EU-Parlament und Rat mit ihrer Einigung im Dezember 2023 wieder zurückgerudert: Nach derzeitigem Stand soll die Richtlinie Anwendung finden auf Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen EUR. Der Schwellenwert ab 250 Beschäftigten soll nun wieder für bestimmte Risikobranchen relevant sein, nämlich für Unternehmen, die weltweit einen Nettoumsatz von mehr als 40 Millionen erwirtschaften, wenn die Hälfte des Umsatzes in einem Hochrisikosektor erwirtschaftet wurde (Textil, Land- und Forstwirtschaft, Handel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen etc.).

Während nach dieser Richtlinie Sorgfaltspflichten im Hinblick auf den unmittelbaren Zulieferer im Fokus stehen, verfolgt die im Juni 2023 in Kraft getretene Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (VO (EU) 2023/1115) einen anderen Ansatz: Sie nimmt die Rohstoffe ins Visier, deren Verbrauch in der Union für die weltweite Entwaldung und Waldschädigung relevant ist, und verbietet deren Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem EU-Markt sowie deren Ausfuhr. Die Verordnung, die in allen europäischen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, ist ab dem 30.12.2024 anwendbar, für bestimmte Kleinunternehmen (definiert nach Art. 3 Abs. 1 oder 2 RL 2013/34/EU) gilt sie ab dem 30.06.2025. Mit Wirkung vom 30.12.2024 wird die VO (EU) Nr. 995/2010 aufgehoben, mit der bereits das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag verboten wird und die für das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen bestimmte Sorgfaltspflichten vorsieht. Es gelten Übergangsregeln für vor dem 29.06.2023 erzeugte und ab dem 30.12.2024 in Verkehr gebrachte Waren (Art. 37).

Anwendungsbereich und Voraussetzungen

Die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (VO (EU) 2023/1115) ist in ihrem Anwendungsbereich wesentlich umfassender als die VO 995/2010 und betrifft neben Holz die Rohstoffe Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse. Welche Erzeugnisse dies sind, ergibt sich aus Anhang I der Verordnung.

Diese Rohstoffe bzw. die daraus hergestellten und in Anhang I der Verordnung aufgeführten Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie:

  • entwaldungsfrei sind,
  • gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und
  • eine Sorgfaltserklärung vorliegt.

Aus den Begriffsdefinitionen in Art. 2 VO (EU) 2023/1115 ergibt sich, dass mit Entwaldung die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen gemeint ist. Art. 2 Nr. 40 lässt erkennen, dass die Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes sehr umfassend zu verstehen sind und neben Landnutzungsrechten, Umweltschutz und forstbezogenen Vorschriften u. a. auch Arbeitnehmerrechte und völkerrechtlich geschützte Menschenrechte umfassen. Aus Anhang II der Verordnung ergibt sich schließlich der Inhalt der Sorgfaltserklärung. Sie muss im Zusammenhang mit der Zollanmeldung übermittelt werden.

Sorgfaltspflichten und Risikoanalyse

Kern der Verordnung bildet Art. 8, der die Sorgfaltspflichten benennt, die Marktteilnehmer erfüllen müssen, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Unionsmarkt bereitstellen oder ausführen. Sie beziehen sich auf alle relevanten Erzeugnisse, die von jedem einzelnen Lieferanten geliefert werden. Zu diesen Sorgfaltspflichten gehört die Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Rohstoffe oder Erzeugnisse entwaldungsfrei sind und unter Einhaltung der Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden. Zudem müssen Maßnahmen zur Risikobewertung bzw. Risikominderung ergriffen werden.

Auf Grundlage der gesammelten Informationen müssen die Marktteilnehmer eine Risikoanalyse durchführen. Die relevanten Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn die Risikobewertung ergibt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko dahingehend besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind. Im Rahmen der Risikobewertung sind die in Art. 10 Abs. 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen. Die aufgelisteten Kriterien zeigen, dass eine oberflächliche Analyse nicht angezeigt ist. Neben einer Prüfung der Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugerland wird u. a. eine Befassung mit möglichen Ansprüchen indigener Völker verlangt. Die Marktteilnehmer müssen nachweisen können, wie sie die gesammelten Informationen anhand dieser Kriterien überprüft und wie sie den Umfang des Risikos ermittelt haben.

Dokumentation und Berichterstattung

Neben der Durchführung einer solchen Risikobewertung ist es deshalb ebenso wichtig, dass die betroffenen Unternehmen ihre Risikobewertungen auch dokumentieren und mindestens jährlich überprüfen. Sie müssen sie den zuständigen Behörden – in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Aufsicht zuständig – auf Verlangen zur Verfügung stellen. Nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnung wird die Kommission bis spätestens zum 30.12.2024 eine Liste der Länder oder Landesteile veröffentlichen, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen.

Die Betroffenen müssen die Maßnahmen und Verfahren, die sie entwickelt haben, um ihren Sorgfaltspflichten nachzukommen, stets aktuell halten. Sie müssen sie mindestens einmal jährlich überprüfen. Sobald sie von neuen Entwicklungen Kenntnis erlangen, die diese Verfahren beeinflussen können, müssen sie dies überprüfen und die Maßnahmen ggf. anpassen. Auch wenn das Gesetz keine Berichtspflicht gegenüber der zuständigen Behörde vorsieht (wie es z. B. das deutsche LkSG verlangt), so sieht die Verordnung doch vor, dass Marktteilnehmer, die nicht in die Kategorien KMU fallen, jährlich öffentlich (auch im Internet) zugänglich und möglichst umfassend über ihre Sorgfaltspflichtregelung berichten (Art. 12 Abs. 3).

Fazit

Die Anforderungen für betroffene Unternehmen sind nach dieser Verordnung sehr umfassend. Insbesondere die Beschaffung der Informationen, die zum Nachweis der Entwaldungsfreiheit zusammenzutragen sind, werden für die betroffenen Unternehmen eine große Herausforderung sein. So muss z. B. eine Geolokalisierung (geografische Lage eines Grundstücks, angegeben durch Breiten- und Längenkoordinaten, Art. 2 Nr. 28) aller Grundstücke erfolgen, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält, erzeugt wurden, sowie Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung. Sind verschiedene Grundstücke involviert, ist die Geolokalisierung für jedes der jeweiligen Grundstücke anzugeben. Im Übrigen müssen angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber vorliegen, dass die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind.

Unternehmen, die bereits Risikoanalysen in Bezug auf ihre Lieferketten anwenden, werden hier gegebenenfalls noch einmal sehr viel umfassender analysieren müssen, da sich die Informationsbeschaffung nach der VO (EU) 2023/1115 auf den Ort der Erzeugung, also den Ursprung der Rohstoffe, bezieht und damit sehr weit in die Lieferkette zurückreicht.

Eine gute Hilfe für die Auslegung der Verordnung bieten die FAQs (englisch) der EU-Kommission. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bietet auf ihrer Homepage eine „informelle Übersetzung“ der englischen Originalversion an. Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an!

Verfasserin: Rechtsanwältin Almuth Barkam