III. Was man schwarz auf weiß besitzt – Teil 3: Wie umgehen mit Verzögerungen durch behördliche Verfahren?

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In unserer kleinen Reihe stellen wir monatlich spannende Fragen aus der Vertragspraxis vor. Heute geht es um Verzögerungen in der Vertragserfüllung, die eintreten, wenn sich behördliche Verfahren auf Erteilung einer Genehmigung oder auf Erteilung eines Nullbescheides verzögern. Die Konstellation ist vielen Unternehmen nicht unbekannt: Man stellt einen Ausfuhrgenehmigungsantrag oder einen Antrag auf Erteilung eines Null-Bescheides. Aufgrund von behördlichen Bedenken wird das Verfahren nicht nur von dem eigentlich zuständigen Bundesausfuhramt geführt, sondern es werden zusätzlich Ministerien beteiligt. Schnell verzögert sich ein solches Verfahren auf über ein Jahr.

Was von vielen Unternehmen als Ärgernis empfunden wird, kann sich vertragsrechtlich zu einer echten Problematik entwickeln, insbesondere dann, wenn lediglich eine Bestätigung durch die deutsche Behörde erbeten wurde.

Nach deutschem Recht darf zumindest bei einem genehmigungspflichtigen Vorgang die Ausfuhr so lange nicht stattfinden, wie keine Genehmigung ausgesprochen wurde. Bei einem Antrag auf Bestätigung, dass einem Ausfuhrvorgang keine Genehmigungspflichten oder Verbote entgegenstehen, wie ein Antrag auf Erteilung eines Nullbescheides oder einer Auskunft im Außenwirtschaftsverkehr bleibt auch während des Verfahrens die Ausfuhr zulässig, auch wenn der Ausführer gut beraten ist, die Ausfuhr so lange zu unterlassen, wie die Behörde noch prüft. Das Problem liegt nun in der Pflicht, die vertraglich geschuldete Leistung innerhalb angemessener Frist zu erfüllen.

Um hier nicht sekundärrechtlichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein, weil Genehmigungsverfahren oder sonstige behördliche Verfahren zu lange dauern, und die Leistung vertragswidrig nicht erbracht werden soll oder kann, empfiehlt es sich, in Kaufverträge aufzunehmen, dass eine Leistungspflicht so lange ausgesetzt bleibt, wie die Zulässigkeit behördlicherseits geprüft wird. Das sollte sinnvollerweise so formuliert werden, dass es auch für Verfahren auf Erteilung einer behördlichen Bestätigung (Null-Bescheid) gilt. Außerdem sollte es so formuliert werden, dass es darüberhinaus von der Leistungspflicht befreit, wenn ein anderes Zivilrecht vereinbart ist. Die Regeln des internationalen Vertragsrechts sehen hier vor, dass der jeweils andere Vertragspartner über solche Verzögerungen unverzüglich zu informieren ist. Auch darauf sollte geachtet werden.

Wir unterstützen Sie gern bei der näheren Formulierung.

Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff