
Das Antidumpingverfahren beginnt mit einem Antrag im Namen eines Wirtschaftsbeteiligten, eines Wirtschaftszweigs der EU. Dies kann eine natürliche oder juristische Person sein, eine Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Gewerkschaft. In Ausnahmefällen kann auch die Kommission beschließen, eine Untersuchung einzuleiten.
Der Antrag muss darlegen, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind: Zunächst muss ein Dumping (1) vorliegen, das eine Schädigung (2) für einen Wirtschaftszweig der EU verursacht. Zudem muss eine Verbindung zwischen dem Dumping (3) und der Schädigung vorliegen und zuletzt muss es im Unionsinteresse (4) sein, dies zu unterbinden. Die Antidumping-Grundverordnung (AD-GVO) listet in Art. 5 die Informationen auf, die vom Antragsteller üblicherweise zu erbringen sind. Dabei wird vom Antragsteller erwartet, der Kommission ein umfassendes Bild über die Marktlage zu geben. Dazu sind Beweise für das Dumping, die Schädigung, den Zusammenhang und das Unionsinteresse vorzulegen und insbesondere Informationen, wie die Beschreibung des Volumens und des Wertes der Unionsproduktion der gleichartigen Ware, die Nennung der fraglichen Ursprungs- oder Ausfuhrländer und die Preise der gedumpten Produkte in den Ursprungs- oder Ausfuhrländern beizufügen. Das Verfahren muss schriftlich eingeleitet werden.
Nach Eingang des Antrags überprüft die Kommission, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. Wenn sie innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags zu dem Ergebnis kommt, dass dies der Fall ist, leitet sie ein Antidumpingverfahren ein. Die Einleitung wird dann mittels einer „Notice of Initiation“ im Amtsblatt der EU mitgeteilt. Nun gilt es im Besonderen diese „Notice of Initiation“ zu beachten, die neben der AD-GVO wichtige Fristen festlegt und Informationen zur weiteren Untersuchung angibt.
Die Europäische Kommission möchte die Verfahren schnell abschließen und gibt ein hohes Tempo vor. Lange Fristen und großzügige Fristverlängerungen, wie man sie von Verfahren vor dem Finanzamt und Finanzgericht kennt, gibt es nicht. Stattdessen geben die jeweiligen „Notice of Initiations“ Fristen meist in Tagen an. Die ersten wichtigen Fristen beginnen mit der Veröffentlichung der jeweiligen Notice of Initiation. In der Regel sehen diese vor, dass innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, gestellt werden müssen. Ebenfalls nach Veröffentlichung der Bekanntgabe können interessiere Parteien innerhalb von üblicherweise 37 Tagen Stellungnahmen zum Antrag oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung abgeben. Diese Fristen werden auch nur in Ausnahmefällen und bei Nachweis eines wichtigen Grundes verlängert. Die Verlängerung wiederum beträgt dabei regelmäßig höchstens 7 Tage. Daher gilt es, in Antidumpingverfahren schnell zu handeln und die Fristen im Auge zu behalten.
Verfasserin: Rechtsanwältin Stefanie Brzoska