
Bürokratieabbau, Omnibus-Initiative, Abschaffung von Berichtspflichten – es kursieren viele Begrifflichkeiten, die Eines gemeinsam haben: Das Bestreben, die europäische Wirtschaft von übermäßigen Bürokratiepflichten zu entlasten, ist aktuell sehr präsent. Gleichzeitig verfolgt die EU-Kommission nach wie vor ihren „Green Deal“ und damit das Ziel, die EU bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu machen. Seit Erlass des europäischen Klimagesetztes (VO (EU) 2021/1119) hat die EU-Kommission ambitionierte Regelungen erlassen, um dieses Ziel zu erreichen.
Hierzu gehören die:
- Verordnung zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichsmechanismus (VO (EU) 2023/952, CBAM-Verordnung)
- Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (VO 2023/1115, EUDR)
- Richtlinie über Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (RL (EU) 2024/1760, „EU-Lieferkettenrichtlinie“ – CSDDD)
- Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (RL (EU) 2022/2462, CSRD)
- Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt (VO (EU) 2024/3015, VO Zwangsarbeit)
Auch wenn die Regelwerke sehr unterschiedliche Ansatzpunkte haben, nehmen sie zahlreiche Unternehmen mit Import- und Exporttätigkeiten in die Pflicht. Die wenigsten dieser Unternehmen dürften von der CSRD betroffen sein, die sich vor allem an große bzw. kapitalmarktorientierte Unternehmen richtet.
Unmittelbar angewendet wird aktuell nur die CBAM-Verordnung, die weiteren Regelwerke stehen unmittelbar vor ihrer Anwendung (EUDR ab 30.12.2025 bzw. 30.06.2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen) oder werfen ihre Schatten voraus und lassen erkennen, dass sie für die Betroffenen zahlreiche Dokumentations- und Berichtspflichten mit sich bringen. Dies hat zu großer Kritik insbesondere von Wirtschaftsverbänden geführt, weil befürchtet wird, dass die zusätzlichen Pflichten die europäische Wirtschaft und insbesondere den gebeutelten Mittelstand in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gegenüber drittländischen Unternehmen einschränken.
Die EU-Kommission hat diese Kritik ernst genommen und eine Initiative gestartet (sog. Omnibus-Initiative), um die Wirtschaft zu entlasten und gleichzeitig ihr Ziel der Klimaneutralität weiter zu verfolgen. Hier hat es eine Entwicklung gegeben:
- Inhalt und Stand Omnibus-Verfahren:
Die Vorschläge der EU-Kommission zur Änderung der verschiedenen Verordnungen und Richtlinien werden unter den Begriffen Omnibus 1 und Omnibus 2 zusammengefasst. Wir haben diese bereits in unserer Schlagbaum-Ausgabe 02/2025 skizziert. Sie befinden sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren, in dem sich das EU-Parlament und der Europäische Rat mit den Vorschlägen beschäftigen. Zugespitzt kann man sagen, dass die Vorhaben darauf abzielen, dass weniger Unternehmen von den Regelungen betroffen sein sollen und für die Unternehmen, die sie weiter anwenden müssen, insbesondere der Umfang der Berichtspflichten reduziert werden soll.
Parlament und Rat haben nun erste Anpassungen bezüglich der Richtlinie 2022/2464 (CSRD) und RL 2024/1760 (CSDDD) festgelegt. Mit der Richtlinie (EU) 2025/794 (EU-Abl. L v. 16.04.2025) wurden folgende Änderungen beschlossen:
- Die Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht muss spätestens bis zum 26.07.2027 (bislang: 26.07.2026) erfolgt sein. Zugleich verschieben sich die Anwendungszeitpunkte für die gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchst. a) und b) betroffenen Unternehmen ebenfalls um ein Jahr nach hinten auf den 26.07.2028 und für die unter Buchst. c) bis e) genannten Unternehmen einheitlich auf den 26.07.2029.
- Das Inkrafttreten der CSRD-Berichtspflichten verschiebt sich für bestimmte Unternehmen um jeweils zwei Jahre: Statt 01.01.2025 bzw. 01.01.2026 als Stichtag für die beginnenden Geschäftsjahre, auf die die Vorschriften anzuwenden sind, gelten nun der 01.01.2027 bzw. 01.01.2028. Da die CSRD häufig im Zusammenhang mit der CSDDD genannt wird – u.a. weil beabsichtigt ist, die Berichtspflichten bei doppelter Betroffenheit auf eine Berichtspflicht zu konzentrieren – sei darauf hingewiesen, dass es aktuell in der EU bereits Berichtspflichten über ihre Nachhaltigkeit für bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse gibt, die allerdings mit der CSRD erweitert werden und für einen größeren Kreis von Unternehmen gelten sollen.
Die EU-Kommission hatte darauf gedrängt, dass EU-Parlament und Rat sich vorrangig mit den Gesetzespaketen der Omnibus-Initiative beschäftigen. Es ist deshalb zu hoffen, dass insbesondere die geplanten Änderungen zu CBAM (siehe hierzu Schlagbaum-Ausgabe 02/2025) bald Gesetzeskraft erlangen. Die Unternehmen, die aktuell von CBAM betroffen sind, hängen hier etwas in der Luft, weil sie sich – sollten die geplanten Änderungen nicht in Kraft treten – mit der Zulassung als CBAM-Anmelder beschäftigen müssen. Setzen sich jedoch die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen im Gesetzgebungsverfahren durch, werden wohl viele der aktuell betroffenen Unternehmen nicht mehr dem Anwendungsbereich unterliegen (siehe zur Problematik Schlagbaum-Ausgabe 03/2025).
- Stand LkSG
Deutschland gibt es mit dem LkSG bereits eine gesetzliche Regelung über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen bezogen auf ihre Lieferketten und mit dem Fokus auf die Einhaltung von Menschenrechten und den Schutz der Umwelt in den Lieferketten der betroffenen Unternehmen. Seit dem 01.01.2023 ist das Gesetz von Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern und seit dem 01.01.2024 von Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern anzuwenden.
Da auch dieses Gesetz mit umfassenden Dokumentations- und Berichtspflichten für die betroffenen Unternehmen verbunden ist, wird die Fortgeltung des Gesetzes immer wieder in der Politik diskutiert, was zu großer Unsicherheit geführt hat.
Was ist hier der aktuelle Stand?
Klarzustellen ist, dass das LkSG weiterhin in Kraft ist!
Zuletzt hat das BAFA als zuständige Überwachungsbehörde die Pflicht zum Einreichen der Berichte hinausgeschoben und darüber informiert, dass eine erstmalige Prüfung der Berichte zum Stichtag 01.01.2026 erfolgen wird (https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Berichtspflicht/berichtspflicht_node.html).
Hinweise zur Zukunft des Gesetzes finden sich im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung:
„Darüber hinaus schaffen wir das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ab. Es wird ersetzt durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, das die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzt. Die Berichtspflicht nach dem LkSG wird unmittelbar abgeschafft und entfällt komplett. Die geltenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten werden bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes, mit Ausnahme von massiven Menschenrechtsverletzungen, nicht sanktioniert. Wir unterstützen den „Omnibus“ der Kommission, um die umfangreichen Vorgaben zum Inhalt der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung insbesondere für die mittelständische Wirtschaft deutlich zu reduzieren und zeitlich zu verschieben.“ (S. 60 Koalitionsvertrag von CDU/CSU/SPD)
Es wird zwar von einer Abschaffung gesprochen, zugleich aber auf einen wichtigen Punkt hingewiesen: Die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) wird – wenn auch weiter verzögert (s.o.) – kommen. Die Regelungen des nationalen LkSG werden an diese Richtlinie angepasst werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine zwischenzeitliche Abschaffung wenig wahrscheinlich. Es ist den vom Gesetz betroffenen Unternehmen zu raten, das LkSG weiterhin zu beachten und die Pflichten zu erfüllen, denn diese sind weiterhin formal in Kraft. Fakt ist, dass es aktuell noch keine gesetzlichen Anpassungen des Gesetzes gibt. Wir werden die Entwicklungen weiter für Sie beobachten!
Verfasserin: Rechtsanwältin Almuth Barkam