IV. Update: EU-Lieferkettenrichtlinie

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Vorbehaltlich der Zustimmung des Europäischen Parlaments wird sie nun wohl doch kommen: Am 15. März 2024 hat eine Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten für die „EU-Lieferkettenrichtlinie“ gestimmt, die im Englischen Corporate Sustainability Due Diligence Directive heißt und deshalb häufig mit „CSDDD“ abgekürzt wird. Es war ein zähes Ringen (s. hierzu Schlagbaum 02/2024). Die belgische Ratspräsidentschaft hat einen neuen Text vorgelegt, der sich ganz wesentlich von der im Trilog-Verfahren im Dezember 2023 erzielten Einigung unterscheidet.


Die wohl bedeutsamste Änderung betrifft den Anwendungsbereich. Hier wurde die Mitarbeiterzahl, die für die Anwendung der Richtlinie entscheidend ist, erheblich heraufgesetzt: Nach dem nun vereinbarten Text soll die Richtlinie final auf europäische Unternehmen mit 1.000 Arbeitnehmern und einem Umsatz von 450 Millionen Euro Anwendung finden.


Art. 30 sieht eine Übergangszeit von 5 Jahre ab Inkrafttreten der Richtlinie vor (Art. 30), in der man sich dieser Größenordnung schrittweise nähert: 3 Jahren nach Inkrafttreten erfasst die Richtlinie zunächst Unternehmen mit mehr als 5.000 Arbeitnehmern und 1,5 Milliarden Euro Umsatz. 4 Jahren nach Inkrafttreten gilt die Richtlinie für Unternehmen mit mehr als 4.000 Arbeitnehmern und 900 Millionen Euro Umsatz.
Besondere Grenzen für Unternehmen aus Risikobranchen (u.a. Textil, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Nahrungsmittel etc.), für die nach der Trilog-Einigung deutlich niedrigere Schwellenwerte vorgesehen waren, sind in der jetzigen Textfassung nicht vorgesehen.
Im Übrigen gab es kleinere Anpassungen in einzelnen Bereichen (s. hierzu DIHK-Mitteilung vom 25.03.2024). Der weitere große Streitpunkt, die zivilrechtliche Haftung (Art. 22) ist grundsätzlich im Gesetz geblieben.
Der Gesetzestext muss noch formal durch den Rat und das Europäische Parlament verabschiedet werden. Die Richtlinie soll innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten durch die Mitgliedstaaten in nationale Gesetze umgesetzt werden. Da es in Deutschland bereits das LkSG gibt, ist damit zu rechnen, dass dieses an die Vorgaben der Richtlinie angepasst werden wird.

Verfasserin: Rechtsanwältin Almuth Barkam