
Zur Umsetzung des sog. „Green Deal“ hat die EU in den letzten Jahren ambitionierte Nachhaltigkeitsregeln erlassen. Ziel des Green Deal ist es, die EU bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu machen. In einem ersten Schritt sollen die Emissionen in der EU bis 2030 um mindestens 55% gesenkt werden. Die hierzu erlassenen Regelwerke zum Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) und die sog. Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) bringen einen erheblichen bürokratischen Aufwand für die betroffenen Unternehmen mit sich und überfordern insbesondere den Mittelstand. Sie haben deshalb viel Kritik auf sich gezogen, die dazu geführt hat, dass die EU-Kommission nun Vorschläge vorgelegt hat, um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu reduzieren (siehe hierzu PM v. 26.02.2025). Die Vorschläge enthalten folgende Anpassungen:
- Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)Rund 80% der Unternehmen werden aus dem Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) herausgenommen, sodass sich die Berichtspflichten auf die größten Unternehmen konzentrieren, die voraussichtlich die meisten Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben.Die Berichtspflichten für Unternehmen, die derzeit in den Anwendungsbereich der CSRD fallen und meldepflichtig sind, werden um zwei Jahre verschoben.
- „EU-Lieferkettenrichtlinie“ (CSDDD)Statt die gesamte Wertschöpfungskette in den Blick nehmen zu müssen, soll – vergleichbar dem deutschen LkSG – eine Konzentration auf den direkten Geschäftspartner erfolgen. Risikobewertungen sollen von einer jährlichen Bewertung auf einen 5-Jahres-Rhythmus sinken. Die Menge an Informationen, die große Unternehmen von KMU und kleinen Unternehmen anfordern können, soll reduziert werden. Der große Streitpunkt der zivilrechtlichen Haftung, der – anders als im deutschen LkSG – in die Richtlinie Eingang gefunden hatte, soll nun doch abgeschafft werden.Insgesamt soll den Unternehmen mehr Zeit eingeräumt werden, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten, indem die Anwendung der Regelung verschoben wird.
- Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)Kleine Importeure, vor allem KMU und Privatpersonen, werden von den CBAM-Verpflichtungen ausgenommen. Für die Unternehmen, die weiterhin in den Anwendungsbereich von CBAM fallen, soll es Vereinfachungen geben. Langfristig sollen die Vorschriften zur Vermeidung von Umgehungen wirksamer werden. Es wird ein neuer Gesetzesvorschlag zum Anwendungsbereich von CBAM erarbeitet.
Die aktuellen Vorschläge der Kommission zur Änderung der relevanten Richtlinien und Verordnungen laufen unter dem Begriff der sog. „Omnibus-Initiative“ und stehen unter den Begriffen Omnibus 1 und Omnibus 2 zum Download bereit. Die Vorschläge werden im Gesetzgebungsverfahren beraten. Laut Pressemitteilung möchte die EU-Kommission bei EU-Parlament und Rat eine vorrangige Behandlung des Gesetzespaketes erwirken.
Wir werden die weitere Entwicklung für Sie beobachten!
Verfasserin: Rechtsanwältin Almuth Barkam