Während die USA seit dem Amtsantritt von Donald Trump Zölle als Allheilmittel ansehen, um ihre handelspolitischen Interessen durchzusetzen und die wirtschaftlichen Probleme im Land zu lösen, setzt die EU weiter auf Freihandel. Mit den jüngst ausgehandelten Abkommen mit Indien und den Mercosur-Staaten (Brasilien, Argentinien, Uruguay, Paraguay) werden große Märkte erschlossen. Die Freihandelszone EU-Indien wird mit über 2 Milliarden Menschen den EU-Mercosur-Raum mit ca. 715 Millionen Menschen noch übertreffen. Die Abkommen befinden sich in unterschiedlichen Ratifizierungsphasen. Wir werfen einen Blick auf den aktuellen Stand:
FHA EU-Mercosur
Das Gerangel um das Mercosur-Abkommen hat es in den letzten Wochen bis in die Tagespresse geschafft. In der Berichterstattung wurde auf die lange Verhandlungszeit von über 20 Jahren verwiesen – der europäische Rat hatte die Kommission bereits im September 1999 ermächtigt, Verhandlungen aufzunehmen. Dass diese Zeit von zahlreichen Unterbrechungen geprägt war, blieb häufig unerwähnt. Verschiedene EU-Mitgliedstaaten hatten von Anfang an ein Problem damit, ihre Märkte für südamerikanische Agrarprodukte wie Rindfleisch und Zucker zu öffnen. Die Mercosur-Staaten wiederum waren besorgt, dass ihre Industriesektoren nicht mit den europäischen Importen von Maschinen und Kraftfahrzeugen konkurrieren können. Umso größer war die Erleichterung bei allen Beteiligten und in der Wirtschaft, als am Nikolaustag 2024 die politische Einigung über das Abkommen verkündet werden konnte.
Das als „Partnerschaftsabkommen“ bezeichnete Abkommen zwischen der EU und dem Mercosur – kurz EMPA – umfasst einen Teil für Politik und Zusammenarbeit und einen Handelsteil. Um ein beschleunigtes Inkrafttreten des für die Wirtschaft wichtigen Handelsteils zu erreichen, wurde dieser Teil als separates Interims-Handelsabkommen (ITA) beschlossen. Der Vorteil liegt darin, dass die EU im Bereich der Handelspolitik eine ausschließliche Zuständigkeit besitzt (Art. 3 Abs. 1 Buchst. e) AEUV) und somit auch der Ratifizierungsprozess in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt. Damit hängt das Inkrafttreten von der Zustimmung der beteiligten Gesetzgebungsorgane ab, dem europäischen Rat und dem EU-Parlaments. Demgegenüber muss das Partnerschaftsabkommen die Gesetzgebungsprozesse in den einzelnen Mitgliedstaaten durchlaufen, was erfahrungsgemäß ein äußerst langwieriger Prozess ist. Das ITA erlischt, sobald das Partnerschaftsabkommen in Kraft tritt – so der Plan! Nach der Zustimmung der Mitgliedstaaten im EU-Rat und der Unterzeichnung der beiden Abkommen am 17. Januar 2026 sah man sich in Brüssel auf der Zielgeraden für ein baldiges Inkrafttreten zumindest des Handelsteils/Interimsabkommens (ITA).
Die Ernüchterung folgte jedoch am 21. Januar 2026, als sich in einer Abstimmung im EU-Parlament eine knappe Mehrheit von Abgeordneten (334 zu 324) dafür aussprach, die Vereinbarkeit des EMPA und des ITA mit EU-Recht durch den europäischen Gerichtshof überprüfen zu lassen. Die Gründe für die Vorlage an den EuGH können im Einzelnen dem Beschluss der EU-Parlamentarier entnommen werden. Die Prüfung durch den EuGH wird das Inkrafttreten bis auf Weiteres hinausschieben, eine Verfahrensdauer von 2 Jahre wäre nicht ungewöhnlich. Rein rechtlich hat der europäische Rat die Möglichkeit, einen Beschluss zu fassen, dass das Handelsabkommen ITA vorläufig angewendet werden kann (Art. 218 Abs. 5 AEUV). Die Beschlüsse, in denen sich der Rat für die vorläufige Anwendung des Handelsteils/Interimsabkommens ausgesprochen hat, hat er am 09.01.2026 genehmigt (s. Beschlussvorlagen vom 10.12.2025 (12442/25) und 08.01.2026 (12417/25, REV 1). Der Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung muss im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Ob der Weg der vorläufigen Anwendung parallel zum EuGH-Verfahren tatsächlich gegangen wird, ist aktuell unklar und politisch heikel, da in EU-Staaten mit einem hohen Exportanteil an Agrarwaren, wie z.B. Frankreich, weiterhin große Vorbehalte gegen das Abkommen bestehen.
Es wäre ein so wichtiges Zeichen gegen den zunehmenden Protektionismus in der Welt gewesen, dieses Abkommen schnell zur Anwendung zu bringen. Man war den Kritikern des Abkommens in der EU sehr weit entgegengekommen, indem eine separate EU-Verordnung verabschiedet wurde, die einen Schutzmechanismus sicherstellen sollte für den Fall, dass Einfuhren aus den Mercosur-Staaten einen ernsthaften Schaden in der EU zu verursachen drohen. Damit sollten sensible Bereiche wie der Agrarbereich geschützt werden. Die Verordnung legt fest, unter welchen Bedingungen die EU die vorgesehenen Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Geflügel, Rindfleisch, Eier, Zitrusfrüchte, Zucker) vorübergehend aussetzen kann, wenn ein starker Anstieg dieser Einfuhren den EU-Erzeugern schadet. Das EU-Parlament hat dieser Verordnung am 10. Februar zugestimmt, die Verordnung soll ab dem Inkrafttreten des Interimsabkommens gelten. Auch das Abkommen selbst enthält Schutzmechanismen, indem für sensible Agrarprodukte Einfuhrkontingente vereinbart wurden.
Der Text des Interimsabkommens in der Fassung, die dem europäischen Rat und Parlament zur Zustimmung vorgelegt wurde, kann auf der Seite der EU eingesehen werden. Das Interimsabkommen sieht bereits in einem ersten Schritt einen Zollabbau von 90 % aller auf EU-Waren anfallenden Zölle bei der Einfuhr in den Mercosur-Raum vor. Der Abbau der übrigen Zölle soll stufenweise erfolgen. Das Abkommen wäre ein Gewinn für die Automobilindustrie, die derzeit Zöllen in Höhe von 35% begegnet. Weitere Branchen, die von den Zollbegünstigungen profitieren, sind der Maschinenbau, Chemieindustrie, Bekleidung, aber auch Agrarwaren wie Wein. Zeitnahe Gewinne durch zollreduzierte Einfuhren in diesen wichtigen Markt hätten der deutschen und europäischen Industrie gutgetan. Diese Chance wurde nun erst einmal vertagt.
Für die Praxis ist zu beachten, dass die Mercosur-Staaten noch nicht auf einer Lieferantenerklärung aufgeführt werden dürfen!
Wir halten Sie über den Fortgang auf dem Laufenden!
FHA EU-Indien
Vergleichsweise unaufgeregt wurden am Ende die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Indien abgeschlossen, nachdem auch hier die Verhandlungen zwischenzeitlich ausgesetzt waren. Kurz nach dem „Abstimmungs-Drama“ über das Mercosur-Abkommen im EU-Parlament wurde am 27. Januar 2026 der Abschluss der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Indien mitgeteilt. Es sollen Zölle auf 96,6 % der EU-Warenausfuhren nach Indien abgeschafft oder gesenkt werden. Durch die Zollsenkungen sollen jährlich rund 4 Milliarden Euro an Zöllen auf europäische Produkte eingespart werden. Auch im Verhältnis zu Indien wird die Automobilindustrie profitieren: Die Zölle auf Autos sollen schrittweise von satten 110 auf bis zu 10% gesenkt werden, während sie für Autoteile kontinuierlich über einen Zeitraum von 5-10 Jahren ganz abgeschafft werden sollen. Auch Branchen wie der Maschinenbau, die Chemieindustrie und Arzneimittel werden vom Zollabbau profitieren.
Im Fall Indiens hat man die Problematik um den sensiblen Agrarsektor damit umgangen, dass Produkte wie Rindfleisch, Hühnerfleisch, Reis und Zucker nicht von Zollsenkungen profitieren. Gleichwohl sollen die aktuell hohen Zölle auf Einfuhren von bestimmten landwirtschaftlichen Waren in Indien gesenkt oder abgeschafft werden (z.B. Wein: von 150 auf 75% / 20%, Olivenöl: von 45 auf 0% innerhalb von 5 Jahren, s. https://germany.representation.ec.europa.eu/news/eu-und-indien-beschliessen-freihandelsabkommen-2026-01-27_de).
Wie üblich wird sich der Ratifizierungsprozess des Abkommens noch etwas hinziehen. Die ausgehandelten Texte müssen noch einer juristischen Überprüfung unterzogen und in alle EU-Amtssprachen übersetzt werden. Nach der Unterzeichnung muss das EU-Parlament dem Abkommen zustimmen – Mercosur hat gezeigt, dass dieser Vorgang nicht zwingend reibungslos verläuft. Indien hat seine bisherigen Abkommen hingegen zügig abgeschlossen, da eine Ratifizierung durch das Parlament dort nicht erforderlich ist.
Die ausgehandelten Texte sollen in Kürze veröffentlicht werden. Man darf gespannt sein auf die genaue Ausgestaltung des vereinfachten Nachweisverfahrens und der genauen Anforderungen an die Nachweiserbringung. Laut einem MEMO der EU-Kommission ist vorgesehen, dass Exporteure eine im Selbstzertifizierungsverfahren abgegebene Erklärung zum Ursprung in ein Portal hochladen, das den Zollbehörden des Einfuhrlandes eine Überprüfung ermöglicht.
Welche weiteren Entwicklungen gibt es im Freihandel?
Die EU treibt den Freihandel mit anderen Ländern und Regionen weiter voran: Die Verhandlungen über ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Indonesien (CEPA) sind ebenfalls abgeschlossen. Die ausgehandelten Texte, die noch nicht final sind und den Stand vom 23. September 2025 haben, wurden bereits zu Informationszwecken auf der Kommissionsseite veröffentlicht.
Zudem verhandelt die EU aktuell über Freihandelsabkommen mit Malaysia, den Philippinen, Australien und den Vereinigten Arabischen Emiraten. Eine Übersicht über den Stand der Verhandlungen mit einzelnen Ländern und Regionen bietet die EU unter der Seite https://policy.trade.ec.europa.eu/eu-trade-relationships-country-and-region/negotiations-and-agreements_en an.
Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten!
Ihre Autorin: Almuth Barkam