
Der Generationenwechsel in den Zollabteilungen greift um sich – so ist zumindest unser Eindruck aufgrund aktueller Anfragen zu Rechten und Pflichten, die aus einer solchen Position resultieren und damit verbundenen möglichen Haftungsrisiken.
„Plötzlich Zollbeauftragter“ spiegelt die Situation wider, dass der ein oder andere recht unverhofft die Position des Zoll- oder Exportkontrollbeauftragten übernimmt. Spätestens in dem Moment, in dem das zuständige Hauptzollamt (HZA) nach der „für Zollangelegenheiten verantwortlichen Person im Unternehmen“ fragt, richtet sich der Fokus auf die Mitarbeitenden im Einkauf, Vertrieb oder in der Logistik. Spätestens jetzt ist klar: Es muss im Unternehmen eine Person geben, die das Tagesgeschäft im Bereich Zoll und/oder Exportkontrolle organisiert und die Prozesse kontrolliert.
Festzuhalten ist, dass die Funktion des Zoll-/Exportkontrollbeauftragten eine spannende und abwechslungsreiche Funktion im Unternehmen ist und in der Regel natürlich nicht leichtfertig und auf Anforderung des Zolls besetzt wird – wie hier etwas provokant dargestellt. Vielmehr wird sie in den meisten Unternehmen durch erfahrene Mitarbeitende und ebenso erfahrene Stellvertreter wahrgenommen. Auch die Situation, dass einem erfahrenen Beauftragten ein Vertreter zur Seite gestellt wird, der sein Wissen noch durch Schulung und Weiterbildung ausbauen muss, ist gängige Praxis und wird von der Zollverwaltung so auch akzeptiert.
Klar ist aber auch, dass diese Position mit Rechten und Pflichten verbunden ist und insbesondere für die Mitarbeitenden, die diese Position neu übernehmen immer auch die Frage möglicher Haftungsrisiken mitschwingt. Die besondere Funktion dieser Position im Unternehmen sollte in Form einer Stabsstelle zum Ausdruck kommen, denn Beauftragte müssen aufgrund von Weisungsrechten die Möglichkeit haben, Zoll- und Exportkontrollvorgänge notfalls stoppen zu können.
Die Frage der „Haftung“ ist vielschichtig und die Risiken hängen von verschiedenen Faktoren ab:
Führt das Unternehmen Importe durch? Besteht ein Risiko, für Einfuhrabgaben in Anspruch genommen zu werden?
Führt das Unternehmen überwiegend Ausfuhren durch? Besteht ein Risiko, für Fehler im Bereich der Exportkontrolle straf- oder bußgeldrechtlich in Anspruch genommen zu werden?
Werden Präferenznachweise ausgestellt? Besteht ein straf- oder bußgeldrechtliches Risiko oder die Gefahr, zivilrechtlich durch Vertragspartner im Drittland in Anspruch genommen zu werden?
Aufgrund der Vielschichtigkeit der Thematik werden wir uns in den folgenden Schlagbaum-Ausgaben mit den potenziellen Haftungsrisiken in den jeweiligen Bereichen befassen. Um die Spannung gleich vorwegzunehmen: Das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme in straf- und bußgeldrechtlicher Hinsicht ist für die Beauftragten gering, soweit diese nicht bewusst und in vorwerfbarer Weise an fehlerhaften Vorgängen im Unternehmen mitwirken. Das Risiko, dass Mitarbeitende für Einfuhrabgaben persönlich in Anspruch genommen werden, kann für Mitarbeiter in der Funktion des Zollbeauftragten vermieden werden, indem das Unternehmen diese durch eine Freistellungsvereinbarung intern von einer Haftung für Zollschulden freistellt.
Wir bieten zudem in Zusammenarbeit mit verschiedenen Industrie- und Handelskammern regelmäßig Seminare zum Thema „Zollbeauftragte – Aufgaben, Rechte, Pflichten, Haftungsfragen“ an. Unsere nächste Veranstaltung findet am 24.09.2025 bei der IHK in Arnsberg statt. Sie können sich unter dem folgenden Link für diese Veranstaltung anmelden: https://www.ihk-bildungsinstitut.de/25BA662AR.AxCMS
*Aus Gründen der Lesefreundlichkeit wird im Text auf eine geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet. Die gewählte Form schließt alle Geschlechter mit ein.
Ihre Autorin: Rechtsanwältin Almuth Barkam