Donald Trump hat die neuen US-Zölle angekündigt, bestehend aus Basiszoll, Länderzoll und bestimmten Warengruppen, sie sollen sukzessive, bereits beginnend mit dem 5.4.2025 in Kraft treten. Aber auch die EU hat ihre Reaktion schon vorbereitet und antwortet mit eigenen Zollmaßnahmen.

Seit dem Mittwoch Abend wissen wir genaueres zu dem neuen Zollsystem, das vom US-amerikanischen Präsidenten kurzfristig installiert werden soll. Er erlies dazu die Executive Order „Regulating Imports with a Reciprocal Tariff to Rectify Trade Practices that Contribute to Large and Persistent Annual United States Goods Trade Deficits“ auf Basis einer alten Notstandsgesetzgebung, dem International Emergency Economic Powers Act (IEEPA), der 1977 für den Kriegsfall und andere „außerordentliche Bedrohungen“ eingeführt wurde. Er rief dazu den ökonomischen Notstand aus.
Sein neues System umfasst drei Stufen:
- 10% Basiszollsatz auf alle Einfuhren ab 05.04.2025 – zusätzlich zu den bisherigen Zöllen
- Individueller Strafzoll – anstatt Basiszoll – nach Land und Ländergruppe – für die EU 20% – bis zu 50% für Lesotho ab 09.04.2025 – zusätzlich zu den bisherigen Zöllen
- Produktgruppen spezifische Sonderzölle anstatt dem Basiszoll – Autos und Autoteile ab 03.04.2025, Stahl und Aluminium ab 12.03.2025 (angekündigt z.B. für Halbleiter, Kupfer und Pharmaka)
Das bestehende Zollsystem wird also ergänzt durch einen 10%-tigen Basiszoll für alle, siehe Federal Register. Besondere „Übeltäter“ (nach Trump’s wirtschaftlichem Weltbild) werden mit höheren Zöllen belegt, dazu zählt auch die EU, die mit 20% belegt werden wird. Er präsentierte hierzu eine Übersicht, aus der sich die Idee der reziproken Zölle ergibt. Die Zahlen finden Sie in einer Grafik der Tagesschau.
Verabschiedet wurden in der Vergangenheit bereits Autozölle in Höhe von 25% für Autos und Autoteile, die gesondert beschlossen wurden, und ab dem 3. April 2025 gelten sollen. Für einzelne Autoteile gibt es Befreiungen. Darüber hinaus gelten schon besondere US-Zölle auf Stahl und Aluminium, die wir in unserem letzten Schlagbaum bereits beschrieben haben. Bei diesen Warengruppen gelten bezüglich des Basiszolls und Länderzolls Ausnahmen.
Eine Auflistung der tatsächlich verabschiedeten Zollmaßnahmen findet sich beim Peterson Institute for international economics.
Zu den US-Zöllen werden weitere EU – Zölle als Abwehrmaßnahme kommen. Die EU-Kommission hat bereits auf das „erratische“ (Definition: errare = umherirren) Verhalten von Donald Trump im Vorfeld mit einem zweistufigen Plan reagiert:
- Die Aussetzung der Zölle für US-Produkte aus der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 wie Bourbon-Whiskey (50%), Spielkonsolen, Motorräder wie Harley Davidson, Boote und Erdnussbutter wurden bis zum 14.4.2025 verlängert und damit ab dem 15.4.2025 in Kraft gesetzt. Es gelten Zusatzzölle für die Waren genannt auf Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2020/502. Die Wirkung kennen wir schon aus 2018, auch damals wurden diese Zölle erlassen als Reaktion auf die amerikanischen Zölle.
- Nachdem auch die Verhandlungen der EU-Kommission zur Abwendung der erhöhten amerikanischen Zölle in der vergangenen Woche gescheitert sind, soll auch der zweite Schritt Mitte April in Kraft treten und sich insbesondere gegen amerikanische Agrarprodukte wie Geflügel, Rindfleisch, bestimmte Meeresfrüchte, Nüsse, Eier, Milchprodukte, Zucker und Gemüse richten. Die Vorschlagsliste der EU – Kommission finden Sie hier.
Zudem waren einhellige Reaktionen von europäischen Politiker festzustellen, nach denen man sich dafür einsetzt, dass Investitionen in die USA zunächst zurückgehalten werden sollen.
Bei all den neuen Regelungen ist stets zu berücksichtigen, dass diese Regelungen jederzeit durch den Präsidenten abgeändert werden können. Es werden sicher in den nächsten Woche zahlreiche neue Verhandlungen stattfinden.
Die spannende Frage ist, was Unternehmen jetzt tun können. Hier gibt es eine zollrechtliche und eine vertragsrechtliche Dimension.
In Bezug auf die Erhebung zusätzlicher Zölle sollten Unternehmen Zolltarif und Zollwert prüfen. Bei vielen Unternehmen war in der Vergangenheit die Frage, welche Zolltarifnummer eine Ware hat und / oder welche Elemente des Preises und der Transportkosten in den Zollwert einfließen relativ unbedeutend, weil kein oder nur ein geringer Zoll angefallen ist. Diese Unternehmen sind gut beraten, diesen Fragen nun mehr Aufmerksamkeit zu widmen. Die Fragen des Customs Planning bekommen hier eine neue Bedeutung. Es ist zu überlegen, ob man zukünftig mit Zollaussetzungsverfahren arbeitet. Weiß jedes Unternehmen, was ein Zolllagerverfahren oder ein Veredelungsverfahren ist, in dem keine Einfuhrabgaben anfallen? Wir unterstützen Sie gern bei den Details.
Darüber hinaus sollte die Vertragsgestaltung geprüft werden. Das betrifft sowohl die bestehenden als auch die zukünftigen Verträge. Sollte in einer bestehenden Lieferbeziehung nunmehr der erhöhte Zoll anfallen, stellt sich die Frage, wer diesen zu tragen hat. Was sagen die Handelsklauseln wie DDP oder FCA? Kann man verlangen, dass die Konditionen des Vertrages neu verhandelt werden oder dass man sich vom Vertrag insgesamt lösen kann? Wie ist es mit Zusatzklauseln, in denen man sich gegen solche Unwägbarkeiten absichern kann? Wir beraten Sie hier gern!
Eine Empfehlung kann man sicher schon jetzt geben: Jetzt ist die Zeit intensiver Verhandlungen mit den amerikanischen Vertragspartnern. Das gilt nicht nur auf der Ebene der „großen Politik“, sondern auch zwischen den Unternehmen. Erste europäische Unternehmen haben bereits erklärt, zunächst keine Waren mehr in die USA auszuführen bis die Situation geklärt ist. Dazu muss man aber wissen, wo man juristisch steht und wie die Chancen sind, dass man die Leistung verweigern kann. Wir unterstützen Sie hier gern.
Aufpassen sollten Sie bei der Verlagerung der Produktion. Neben vielen allgemeinen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen sollte auch geklärt werden, ob dies überhaupt dazu führt, dass Zölle nicht anfallen. In unserem letzten Schlagbaum verwiesen wir auf ein EuGH-Urteil, C – 297/23 P aus dem vergangenem Herbst zu Harley Davidson, dass sehr streng auf eine verbotene Umgehung der Ursprungsregeln hinweist, die die zusätzlichen europäischen Zölle durch eine Verlagerung der Endproduktion von den USA nach Thailand vermeiden wollte. Zumindest nach EU – Recht muss eine Verlagerung als schwierig bezeichnet werden.
Wir helfen Ihnen gern sich durch diesen Zolldschungel durchzuschlagen!