Im Schlagbaum 02/2026 haben wir über den aktuellen Stand beim Mercosur-Freihandelsabkommen berichtet. Inzwischen wurden die Texte des EU-Mercosur-Interimsabkommens (ITA) sowie des Partnerschaftsabkommens (EMPA) im EU-Amtsblatt L v. 27.02.2026 veröffentlicht. An gleicher Stelle wurden auch die beiden Beschlüsse veröffentlicht, mit denen der Rat die vorläufige Anwendung der Abkommen beschlossen hatte. Die Beschlüsse wurden am 9. Januar gefasst, knapp zwei Wochen vor der Abstimmung im EU-Parlament, in der eine kleine Mehrheit von EU-Parlamentariern sich dafür ausgesprochen hatte, die Vereinbarkeit der EU-Mercosur-Abkommen ITA und EMPA mit EU-Recht vom EuGH prüfen zu lassen. Der Wortlaut der Beschlüsse lässt der Kommission keinen Ermessensspielraum (s. Art. 3 Abs. 1). Per Pressemitteilung vom 23.03.2026 hat die EU-Kommission nun darüber informiert, dass das Interimsabkommen ab dem 01. Mai 2026 vorläufig angewendet werden kann. Laut Beschluss (Art. 3 Abs. 1) ist die vorläufige Anwendung davon abhängig, dass die Mercosur-Staaten der EU förmlich den Abschluss ihrer internen Ratifizierungsverfahren mitgeteilt und die vorläufige Anwendung des ITA bestätigt haben. Formal steht lediglich die Mitteilung Paraguays über den Abschluss des Ratifizierungsprozesses aus, laut PM v. 23.03.2027 wird hiermit aber in Kürze gerechnet. Ein weiterer formaler Schritt für die vorläufige Anwendung ist, dass die EU den Zeitpunkt, ab dem das ITA vorläufig anzuwenden ist, im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Was bedeutet diese neue Entwicklung für die Praxis?
Mit Veröffentlichung der Abkommenstexte im EU-Amtsblatt dürfen Wirtschaftsbeteiligte die Mercosur-Staaten in Lieferantenerklärungen nennen, denn ab diesem Zeitpunkt ist es möglich, die Ursprungsregeln, insbesondere die für die betroffenen Erzeugnisse geltenden Verarbeitungsregeln, einzusehen und zu prüfen. Wichtig ist jedoch, dass die Länder mit dem Hinweis „ab Anwendbarkeit“ versehen werden. Solange der Zeitpunkt der vorläufigen Anwendbarkeit noch nicht offiziell im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden ist, sollte kein konkreter Zeitpunkt für die Anwendbarkeit in der Lieferantenerklärung genannt werden, sondern die neutrale Formulierung „ab Anwendbarkeit“ verwendet werden. Die Prüfung der Listenbedingungen wird allerdings vorerst noch aufwendig sein, weil die Präferenzregeln aktuell (Stand 24.03.2026) noch nicht in der Datenbank wup.zoll.de abgebildet sind. Es ist deshalb mit dem veröffentlichten Rechtstext zu arbeiten. Zu beachten ist auch, dass Händler, die die Waren nicht selbst ausreichend be- oder verarbeiten, sondern eben nur handeln, die Länder mit dem entsprechenden Hinweis nur aufführen dürfen, wenn ihr Vorlieferant ebenfalls die Mercosur-Staaten in seiner Lieferantenerklärung genannt hat.
Über der vorläufigen Anwendung schwebt nach wie vor das Damoklesschwert der Überprüfung durch den EuGH und die Gefahr, dass das EU-Parlament dem Abkommen nicht zustimmt. Sollte das EU-Parlament am Ende dem ITA seine Zustimmung verweigern, würde dies wohl zu einer Beendigung seiner vorläufigen Anwendung führen. Die Folgen einer solchen Entwicklung für die Wirtschaft und für die Handelspolitik der EU kann und mag man sich nicht vorstellen. Hoffen wir in diesen Zeiten einer gebeutelten globalen Handelspolitik einfach auf das Beste!
Ihre Autorin: Almuth Barkam