Das Thema „Zölle“ kommt im Verhältnis zu den USA nicht zur Ruhe. Seit dem 24.07.2026 gilt im Verhältnis zur EU und zu anderen Volkswirtschaften ein neues Zollsystem, das per Memorandum des Präsidenten am Vortag verkündet und rechtlich durch die USTR-Notice 2026-0265, 2026-0266 umgesetzt wurde. Die neuen Zollmaßnahmen sind das Ergebnis einer Untersuchung der US-Behörde United States Trade Representative (USTR) zu den Versäumnissen verschiedener Volkswirtschaften, ein Einfuhrverbot für mit Zwangsarbeit hergestellte Waren zu erlassen und wirksam durchzusetzen. Grundlage ist Abschnitt 301 des „Trade Act of 1974“, weshalb die neuen Maßnahmen allgemein als Section-301-Zölle bezeichnet werden.
Laut Feststellung des USTR hätten es die meisten der betroffenen 60 Volkswirtschaften versäumt, ein Einfuhrverbot für mit Zwangsarbeit hergestellte Waren zu erlassen und wirksam durchzusetzen. Sechs Volkswirtschaften – zu denen die EU zählt – hätten zwar ein solches Einfuhrverbot erlassen, dieses aber nicht wirksam durchgesetzt. Zur Erinnerung: Am 13.12.2024 ist die EU-Verordnung (EU) 2024/3015 über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt in Kraft getreten; sie soll ab dem 14.12.2027 gelten, weshalb es derzeit an einer Durchsetzung fehlt.
Das USTR hat als Folge Zölle in Höhe von 10 % bzw. 12,5 % festgelegt, die sich an den Drittlands-MFN-Zollsätzen orientieren (MFN = Most Favoured Nations, also der Meistbegünstigungszollsatz). Die EU erhält zusammen mit Taiwan die mildeste Behandlung:
- Wenn der MFN-Zollsatz geringer als 10 % ist, gilt ein Zollsatz von 10 % (MFN-Zoll inklusive).
- Wenn der MFN-Zollsatz höher als 10 % ist, gilt der MFN-Zollsatz; es wird kein zusätzlicher Zoll erhoben.
Von den Zöllen ausgenommen sind Rohstoffe oder Erzeugnisse, die in den USA nicht in ausreichender Menge verfügbar sind (Annex I und Annex II, Teil A und C der Notice). Sofern Waren bereits den sektoralen 232-Zusatzzöllen unterliegen (Stahl, Aluminium, Kupfer, Kfz und Kfz-Teile, Halbleiter, Holz/Holzprodukte), haben diese Zölle Vorrang; es findet keine doppelte Belastung statt.
Eine gute Übersicht erhält man unter https://www.gtai.de/de/trade/usa/zoll/usa-301-zoelle-menschenrechtsverletzungen-2016790. Auch über die Datenbank Access2Markets der EU-Kommission lassen sich die individuell geltenden Zollsätze für einzelne Waren einsehen. Besondere Hinweise zum Import unter dem neuen Zollregime enthält der Leitfaden der US-Zollbehörde CBP. Das Office of the US Trade Representative (USTR) hat ein Fact Sheet zu den 301-Zöllen veröffentlicht.
Verhältnis zum „Turnberry-Deal“
Am 27.07.2025 hatten EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen und Präsident Trump eine politische Einigung erzielt, die in der Gemeinsamen Erklärung der EU und der USA vom 21.08.2025 bestätigt wurde und wegen des Verhandlungsortes „Turnberry-Deal“ genannt wird. Kern war ein pauschaler Höchstzollsatz von 15 % für die überwiegende Mehrheit der Importe aus der EU ab dem 01.09.2026, einschließlich strategischer Sektoren wie Kraftfahrzeuge, Arzneimittel, Halbleiter und Holz. Waren mit einem MFN-Zollsatz von 15 % oder mehr sollten keinen zusätzlichen Zöllen unterliegen (s. FAQ zur gemeinsamen Erklärung).
Die EU sieht die neuen Section-301-Zölle als Turnberry-konform an, da der Zollsatz entweder bei 10 %, in Höhe des MFN-Zollsatzes oder bei 15 % (232-Zölle) liegt. Als Reaktion auf frühere US-Zollerhöhungen hatte die EU eigene Gegenmaßnahmen beschlossen (VO (EU) 2025/1564), deren Anwendung nach dem Turnberry-Deal ausgesetzt wurde (VO (EU) 2025/1727, verlängert durch VO (EU) 2026/295) und mit VO (EU) 2026/1893 vom 31.07.2026 erneut auf unbestimmte Zeit ausgesetzt wurde. Die Kommission behält sich vor, die Aussetzung fortlaufend zu überprüfen (s. auch Schlagbaum 07/2026).
Aktueller Stand „De-Minimis-Regelung“
Nach der De-Minimis-Regelung konnten bis zum letzten Jahr Waren unter einem Wert von 800 USD zollfrei in die USA eingeführt werden (19 U.S.C. 1321(a)(2)(C)). Der US-Kongress entschied Anfang Juli 2025, die gesetzliche Grundlage mit Wirkung ab dem 01.07.2027 abzuschaffen. Dem wurde mit der Executive Order 14324 vom 30.07.2025 vorgegriffen, indem die Regelung bereits ab dem 29.08.2025 ausgesetzt wurde.
Nach der Supreme-Court-Entscheidung vom 20.02.2026, mit der die IEEPA-Zölle gekippt wurden, wurde mit der Executive Order 14388 die Aussetzung der De-Minimis-Regelung ab dem 24.02.2026 auf unbestimmte Zeit verlängert; die Executive Order 14389 stellte klar, dass dies von der Beendigung der IEEPA-Zölle unberührt bleibt. Die US-Zollbehörde CBP hat die Aussetzung nun mit Wirkung ab dem 24.06.2026 unbefristet in den Zollvorschriften verankert (Federal Register vom 24.06.2026). Ab dem 24.07.2026 gilt zudem ein neues Verfahren zur Abfertigung von Postsendungen (postal informal entry) bis zu einem Warenwert von 2.500 USD; darüber hinausgehende Lieferungen sind im normalen Einfuhrverfahren abzuwickeln.