Die US-Politik setzt weiter auf Zölle. Nachdem zunächst die Nachbarländer mit Zöllen belegt wurden, werden jetzt Produktgruppen in den Blick genommen.

Wie angekündigt, wurden nun vom US-Präsidenten Trump Sonderzölle auf viele Stahl- und Aluminium-Einfuhren gegenüber der EU erlassen. Diese betragen 25 %. Dafür beendet Trump die derzeit noch geltenden Ausnahmen am 12.03.2025.
Zudem deutete Trump an, dass auch weitere Zölle auf Fahrzeuge, Arzneimittel und Chips folgen könnten. Von der EU werden Gegenzölle erwartet.
(Proklamation auf der Internetseite des Weißen Hauses: https://www.whitehouse.gov/presidential-actions/2025/02/adjusting-imports-of-steel-into-the-united-states/)
Die Kommissionspräsidentin von der Leyen hat bereits angekündigt, dass die EU mit „verhältnismäßigen Gegenmaßnahmen“ reagieren wird. (Statement vom 11.02.2024 zu finden unter: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/statement_25_469).
Aller Wahrscheinlichkeit nach wird es dann Zölle für US-amerikanische Produkte geben. Bereits in seiner ersten Amtszeit hatte Trump Sonderzölle auf Stahl und Aluminium erlassen. Daraufhin hat die EU damals Zölle auf US-amerikanische Produkte wie Jeans, Whiskey und Motorräder erhoben.
Ursprünglich hatte Präsident Trump in der Proklamation 9705 und Proklamation 9980 bereits einen Zoll für Stahl und Stahlerzeugnisse erhoben (Proklamation 9705 zu finden unter https://www.federalregister.gov/documents/2018/03/15/2018-05478/adjusting-imports-of-steel-into-the-united-states und Proklamation 9980 zu finden unter: https://www.federalregister.gov/documents/2020/01/29/2020-01806/adjusting-imports-of-derivative-aluminum-articles-and-derivative-steel-articles-into-the-united.)
Ex-Präsident Biden hatte die Proklamation 9705 und die Proklamation 9980 durch die Proklamation 10328 (Proklamation 10328 zu finden unter: https://www.federalregister.gov/documents/2022/01/03/2021-28516/adjusting-imports-of-steel-into-the-united-states) nicht angewendet. Stattdessen wurden die europäischen Importe in die USA durch eine Reihe von Maßnahmen, unter anderem die Einführung eines Zollkontingents, begrenzt (siehe Ziffer 5 der Proklamation 10328). Nun hat Trump die derzeit bestehenden Ausnahmen zum 12.03.2025 beendet.
Bei der Verlagerung von Produktionsstätten aufgrund dieser Entwicklungen gilt es, das aktuelle Urteil des EuGH vom 21.11.2024, C-297/23 P, Harley-Davidson Europe und Nevia Logistics Services International/Kommission zu beachten. Danach darf der hauptsächliche oder vorherrschende Grund der Verlagerung einer Produktion nicht in der Einsparung von Zöllen liegen. Der EuGH verlangt andere sachliche Gründe, die dokumentierbar und damit nachweisbar sind.
Gerne beraten wir Sie in diesem Bereich!