US -Zölle – eine Momentaufnahme

In der vergangenen Woche hielt die EU – Wirtschaftswelt erneut den Atem an, als der US – Präsident sich mit einer „Empfehlung“ zitieren ließ, beginnend mit dem 1. Juni 2025 50 % Einfuhrzölle auf EU – Produkte zu erheben.

Man sollte sich über solche „Ankündigungen“, sofern eine Empfehlung (wem gegenüber eigentlich?) so etwas überhaupt sein kann, langsam nicht mehr aufregen, denn am folgenden Tag, in einem Telefonat mit der Präsidentin der EU – Kommission wurde vereinbart, zunächst bis zum 9. Juli 2025 weiter zu verhandeln. Man wird abwarten müssen.

Nicht abwarten sollten Sie damit, sich mit dem Thema näher zu befassen. Sicher ist, dass es Veränderungen in der Einfuhrverzollung von EU – Waren in die USA geben wird. Unsere Empfehlung hier ist, sich vor allen Dingen mit dem zum EU – Recht unterschiedlichen Ursprungsbegriff in den USA zu befassen. Die USA gehen zwar auch von dem Grundsatz der „Substantial Transformation“ aus, schaffen aber dann zahlreiche Einzelregelungen. So wird beispielsweise der Ursprung eines Fahrrades am Ursprung des Rahmens festgemacht. Es existiert keine dem Anhang 22-01 DelVO vergleichbare Verarbeitungsliste für die Bestimmung des nicht-präferenziellen Ursprungs. Anders ist dies naturgemäß im Rahmen von Präferenzabkommen, wie beispielsweise dem USMCA.

Ähnlich sind jedoch die Regeln des Zollwerts. Die USA beziehen sich hier ebenfalls auf die WTO – Ursprungsregeln. Jedoch kennen die USA beispielsweise noch die First – Sale – Rule, also die Bewertung nach dem ersten Verkauf für den Export in die USA, was bei Reihengeschäften zu unterschiedlichen Bewertungen führen kann. Gleichermaßen gibt es Unterschiede in der Hinzurechnung von Lizenzgebühren.

Dies alles sollte im Einzelfall geprüft und analysiert werden. Wir beobachten derzeit intensivere Kontrollen der US – Behörden. Dieser Zustand wird sich sicher noch verstärken. Sollte das ein oder andere in der Vergangenheit „schief gelaufen“ sein, empfiehlt es sich, über etwaige Self – Declarations nachzudenken. Ähnlich dem Recht in Deutschland kann es zu Nachlässen kommen, wenn man wirksam freiwillig nacherklärt.
Wir unterstützen Sie gern.