Interims-Handelsabkommen EU-Chile ab 01.02.2025 in Kraft

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In einer weiteren Freihandelszone hat sich eine aktuelle Änderung ergeben: Zum 01.02.2025 ist das sog. Interimshandelsabkommen (Interim Trade Agreement – ITA) zwischen der EU und Chile in Kraft getreten, das das bisherige Assoziationsabkommen zwischen der EU und Chile aus dem Jahr 2002 ersetzt. Das ITA wurde im EU-Abl. L/2024/2953 vom 20.12.2024 verkündet und enthält neue Regelungen, die ab diesem Datum für den Präferenzverkehr der EU mit Chile relevant sind:

  • Das System des Ermächtigten Ausführers (EA) wird durch den sog. REX, den Registrierten Exporteur, ersetzt.
  • Der Warenursprung kann somit nur noch durch eine Erklärung zum Ursprung (EzU) oder durch die Gewissheit des Einführers nachgewiesen werden. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Ursprungserklärungen auf der Rechnung, die durch einen EA ausgestellt worden sind, werden ab diesem Datum nicht mehr vom Zoll akzeptiert.
  • Dies gilt auch für Waren, die sich am 01.02.2025 in einem Versandverfahren, in der vorübergehenden Verwahrung in Zolllagern oder in Zollfreigebieten befinden.

Das Interimsabkommen ist Teil eines umfassenderen Rahmenabkommens (s. EU-Abl L/2024/1759 vom 30.07.2024) und enthält den für die Unternehmen besonders wichtigen Handelsteil mit den Ursprungsregeln. Es wurde ausgekoppelt, weil es als Handelsteil in die alleinige Zuständigkeit der EU fällt und als solcher allein durch die EU ratifiziert werden konnte. Der übrige Teil des Rahmenabkommens enthält vor allem politische Rahmenbedingungen u. a. zu den Themen Menschenrechte und Nachhaltigkeit. Dieser Teil muss von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Das Vorgehen der EU ist durchaus üblich im Zusammenhang mit der Ratifizierung von Freihandelsabkommen, weil es das Inkrafttreten des Handelsteils beschleunigt. Mit dem Inkrafttreten des Rahmenabkommens nach Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten tritt das Interims-Abkommen außer Kraft (Art. 33.15 ITA).

Die deutsche Zollverwaltung informiert in der ATLAS-Info 0714/25 über die Unterlagencodierungen, die ab 01.02.2025 für die Anmeldung von Präferenzen für Waren mit Ursprung in Chile zu verwenden sind. Die EU-Kommission informiert in einem sog. Guidance-Dokument (in englischer Sprache) über die wesentlichen Inhalte des ITAs. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass auch dieses neue Abkommen typische Merkmale der modernen Abkommen enthält, u. a.:

  • Einheitliche Verwendung der Begriffe CC, CTH und MaxNOM
  • Darstellung der Ursprungsregeln in 2 statt 4 Spalten
  • Häufigerer Ursprungserwerb durch Positionswechsel
  • Vereinfachungen bei den oft komplizierten Kombinationsregeln bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Was müssen Unternehmen beachten?
Unternehmen, die Waren nach Chile liefern und den europäischen Ursprung der Waren für ihre Kunden bestätigen können und möchten, müssen als Registrierter Exporteur (REX) zugelassen sein, weil die EzU für Waren mit einem Sendungswert (Ursprungswaren) über 6.000 € nur noch von einem REX unter Angabe der REX-Nummer abgegeben werden dürfen. In umgekehrter Richtung müssen Importeure darauf achten, dass die EzU für Waren aus Chile nicht nur die Referenznummer des chilenischen Ausführers enthalten muss, sondern auch den Namen des Ausführers und dessen Unterschrift (s. Fachmeldung Zoll v. 29.01.2025). Bei der Anmeldung der Referenz müssen die neuen Unterlagencodierungen verwendet werden. Auch hier gilt, dass es sich wegen der „wohlwollenderen“ Ursprungsregeln insbesondere für die Ausführer lohnen könnte, den Warenursprung nach den neuen Regeln zu prüfen, deren Waren nach den bisherigen alten Regeln keinen Ursprung erlangt haben.

Verfasserin: Rechtsanwältin Almuth Barkam