V. Interims-Handelsabkommen EU-Chile ab 01.02.2025 in Kraft

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In einer weiteren Freihandelszone hat sich eine aktuelle Änderung ergeben: Zum 01.02.2025 ist das sog. Interimshandelsabkommen (Interim Trade Agreement – ITA) zwischen der EU und Chile in Kraft getreten, das das bisherige Assoziationsabkommen aus dem Jahr 2002 ersetzt. Das ITA wurde im EU-Abl. L/2024/2953 vom 20.12.2024 verkündet.

Hintergrund und Struktur des Abkommens

Das Interimsabkommen ist Teil eines umfassenderen Rahmenabkommens (EU-Abl. L/2024/1759) und enthält den für Unternehmen besonders wichtigen Handelsteil samt Ursprungsregeln.

  • Auskopplung: Der Handelsteil wurde ausgekoppelt, da er in die alleinige Zuständigkeit der EU fällt und somit ohne Ratifizierung durch alle nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten in Kraft treten konnte.
  • Zukunft: Sobald das gesamte Rahmenabkommen nach vollständiger Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten in Kraft tritt, wird das Interimsabkommen abgelöst (Art. 33.15 ITA).

Wichtige Neuerungen im Präferenzverkehr

  • Umstellung auf den REX: Das System des Ermächtigten Ausführers (EA) wurde durch den Registrierten Exporteur (REX) ersetzt.
  • Gültigkeit von Nachweisen: Der Warenursprung kann nur noch durch eine Erklärung zum Ursprung (EzU) oder durch die Gewissheit des Einführers nachgewiesen werden. Bisherige Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Ursprungserklärungen von EA werden vom Zoll nicht mehr akzeptiert.
  • Übergangsregeln: Diese Einschränkung gilt ausnahmslos auch für Waren, die sich zum Stichtag (01.02.2025) in einem Versandverfahren, in der vorübergehenden Verwahrung in Zolllagern oder in Zollfreigebieten befanden.
  • Zollinformationen: Die deutsche Zollverwaltung informiert in der ATLAS-Info 0714/25 über die zu verwendenden Unterlagencodierungen. Die EU-Kommission stellt ein ergänzendes Guidance-Dokument bereit.

Modernisierte Ursprungsregeln

Das Abkommen folgt modernen Standards:

  • Einheitliche Verwendung der Begriffe CC, CTH und MaxNOM.
  • Darstellung der Ursprungsregeln in 2 statt 4 Spalten.
  • Häufigerer Ursprungserwerb durch Positionswechsel.
  • Vereinfachungen bei den oft komplizierten Kombinationsregeln für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Was müssen Unternehmen beachten?

  • Für Ausführer (EU): Um den europäischen Ursprung für chilenische Kunden zu bestätigen, ist eine Registrierung als REX zwingend erforderlich, da Erklärungen zum Ursprung für Sendungen über 6.000 EUR nur noch von einem REX mit Angabe seiner REX-Nummer abgegeben werden dürfen.
  • Für Importeure (EU): Bei Einfuhren aus Chile ist darauf zu achten, dass die Erklärung zum Ursprung neben der chilenischen Referenznummer auch den Namen des Ausführers und dessen Unterschrift enthält.
  • Prüfung von Waren: Wegen der oft „wohlwollenderen“ Ursprungsregeln kann es sich für Unternehmen lohnen, den Warenursprung neu zu prüfen – insbesondere für Produkte, die nach dem alten Abkommen keinen Präferenzursprung erlangen konnten.

Verfasserin: Rechtsanwältin Almuth Barkam