Wiederaufleben der Zollschuld Art. 116 Abs. 7 UZK – EuGH, Urteil v. 30.04.2025 – C-330/24

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Der EuGH hat sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zur Frage des Wiederauflebens der Zollschuld im Sinne des Art. 116 Abs. 7 UZK geäußert.

I. Der Sachverhalt
 
Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin elektronische Waren ursprünglich mit einer Zolltarifnummer angemeldet, für die ein Zollsatz von 8,7 % galt. Nachdem sie sich zur Einreihung auf eine verbindliche Zolltarifauskunft eines Dritten berief, wurde die Zolltarifnummer geändert (zollfrei) und gezahlte Zölle in Höhe von ca. 60.000 € erstattet. Eine spätere Überprüfung der Einreihung durch die Zollbehörde ergab jedoch, dass die ursprünglich angemeldete Zolltarifnummer zutreffend war. Die Zollbehörde forderte daher die erstatteten Zölle nach Art. 116 Abs. 7 UZK von der Klägerin zurück.
 
Das mit dem Fall befasste Gericht legte dem EuGH den Fall vor und bat um die Beantwortung der Rechtsfrage, ob Art. 116 Abs. 7 UZK nur unbeabsichtigte Erstattungen (z. B. Irrtum) der Zollbehörden – oder auch bewusste, später als falsch erkannte Entscheidungen (z. B. tarifliche Fehleinreihung) erfasst. 
 
II. Die Entscheidung
 
Der EuGH entschied, dass der Begriff „zu Unrecht“ in Art. 116 Abs. 7 UZK weit auszulegen sei. Daher fielen auch bewusst vorgenommene, aber sachlich fehlerhafte Entscheidungen der Zollbehörde unter Art. 116 Abs. 7 UZK. Das Wiederaufleben der Zollschuld sei daher nicht auf „Versehen“ beschränkt. 

Diese Auslegung diene der ordnungsgemäßen Zollschuldenerhebung und der Anpassung an die tatsächliche und rechtliche Lage, auch unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften (Art. 103 UZK) sowie des Vertrauensschutzes. Der Wirtschaftsbeteiligte müsse innerhalb der geltenden Verjährungsfristen daher auch damit rechnen, dass eine Entscheidung auch noch zu seinen Ungunsten ergehen kann. 
 
Der EuGH fasste daher folgenden Leitsatz / Tenor:
 
Art. 116 Abs. 7 UZK ist dahin auszulegen, dass das Wiederaufleben der Zollschuld nicht nur Fälle betrifft, in denen Zölle infolge eines Versehens der Zollbehörden erstattet wurden, sondern auch solche, in denen die Behörden bewusst eine fehlerhafte zolltarifliche Einreihung vorgenommen haben, die sich später als unrichtig erwies.
 
III. Konsequenzen für die Praxis
 
Die Zollschuld kann wieder aufleben, wenn eine unrichtige Erstattung aufgrund einer falschen behördlichen Beurteilung erfolgt ist. Daher müssen Unternehmen damit rechnen, dass auch „zugunsten“ getroffene Zollentscheidungen überprüft und ggf. revidiert werden können. Dies gilt aber nur, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist, die an dem Zeitpunkt der Mitteilung der Zollschuld festmacht. 
 
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber auch, ob neben der Frage der Verjährung nicht ggf. ein Vertrauensschutz aufgrund eines “aktiven” Irrtums der Zollbehörden in Betracht kommt, der eine Nacherhebung ausschließen kann. Auch wenn die Auslegung des Vertrauensschutzes aufgrund eines „aktiven Irrtums“ stets sehr restriktiv angewendet wird, kann es im Einzelfall dazu kommen, dass ein solcher anzunehmen sein kann.