Das Finanzgericht in Hamburg (FG) hat sich in einem Urteil (vom 18.07.2025 – 4 K 84/22) zum Entzug von Waren aus der vorübergehenden Verwahrung und den daraus resultierenden zollrechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen geäußert.
I. Der Sachverhalt Ein Container mit 750 Kartons Zigaretten wurde Ende 2015 aus Vietnam über China nach Hamburg verschifft. Hinter dem Transport stand eine Tätergruppe (u.a. auch der “TC”), die die Zigaretten über den Hamburger Hafen in die EU einschmuggelt wollte. Während die ursprüngliche Frachtbeschreibung zutreffend „Filterzigaretten“ lautete, wurden die Frachtpapiere nachträglich mehrfach geändert und zuletzt (im Original) auf „Sonnenbrillen“ umgestellt. Den Tätern war nicht bekannt, dass bereits eine elektronische Summarische Eingangsanmeldung mit der zutreffenden Warenbezeichnung („Filterzigaretten“) an die Zollbehörden übermittelt worden war. Wegen eines OLAF-Risikohinweises leitete das Zollfahndungsamt Ermittlungen ein, der Container wurde verdeckt kontrolliert, mit einem GPS-Sender versehen und zunächst über einen Sperrvermerk vor Abholung geschützt.
Die Klägerin (das Speditions-/Zollabfertigungsunternehmen „F“) stand in Geschäftsbeziehungen zum Vater des Täters TC. TC hatte zuvor bereits Transporte mit Beteiligung der Klägerin durchgeführt. Im Januar 2016 versuchte TC erstmals, über die Klägerin ein Versandverfahren (T1) nach Polen zu eröffnen. Die Abholung scheiterte jedoch aufgrund des Sperrvermerks und der Auftrag wurde storniert. Im Folgenden planten die Täter, die Ware an die falschen Versandpapiere anzupassen, also die Zigarretten gegen Sonnenbrillen zu tauschen, bevor der Container in der Containerprüfanlage durchleuchtet wird. TC sollte erneut als Abholer für den Auftrag fungieren. Es wurden dazu Kartons mit Sonnenbrillen von Polen nach Hamburg transportiert.
Kurze Zeit später beauftragte TC die Klägerin erneut (im Namen der vermeintlichen Empfängerin „E“), um ein T1-Versandverfahren nach Polen zu E zu eröffnen, um einen Termin zur Durchleuchtung des Containers zu vereinbaren und um einen Verwahrerwechsel auf die Klägerin bei fortbestehendem Verwahrort (Terminal) zu beantragen. Die Klägerin beantragte den Verwahrerwechsel per Formular/E-Mail und ließ eine Versandanmeldung erstellen, jeweils anhand der vorgelegten (originalen, aber inhaltlich falschen) Dokumente („Sonnenbrillen“). Einen Abgleich mit den Daten der Summarischen Anmeldung (SumA), in der „Filterzigaretten“ hinterlegt waren, nahm sie nicht vor (u. a. mangels ATLAS-Zugang).
Sodann holte TC den Container trotz bevorstehendem Termin zur Durchleuchtung vom Terminal ab und verbrachte ihn an externe Orte, um die Zigaretten gegen Sonnenbrillen auszutauschen. Den Zollbehörden fiel die Abholung erst ca. 6 Stunden später auf. Auch der GPS-Sender lieferte keine verwertbaren Daten (technischer Ausfall). Nach Kontaktaufnahme mit der Klägerin konnte TC festgenommen und der ungeöffnete Container samt 10,5 Mio. Zigaretten sichergestellt werden. Die Klägerin hatte vom Plan und den Handlungen des TC keine Kenntnis. TC wurde vom Landgericht Hamburg wegen Steuerhinterziehung verurteilt.
Das Hauptzollamt setzte gegenüber der Klägerin Zoll und EUSt fest (später auch noch Tabaksteuer; diese wurde im Verfahren jedoch abgetrennt). Der Einfuhrabgabenbescheid wurde mit dem Entzug der Ware aus der vorübergehenden Verwahrung begründet. Die Klägerin sei (zumindest fahrlässig) an der Entziehung beteiligt gewesen und werde als Gesamtschuldnerin herangezogen.
Die Klägerin legte Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid ein. Sie trug im Einspruchsverfahren u.a. vor, dass sie Zweifel an der Entstehung der Einfuhrabgaben habe, da die Zigaretten nur kurz nicht dem Zugriff der Zollbehörden unterlägen hätten, sie ihre Verpflichtungen aus der Verwahrung nicht verletzt habe und sie nicht an der Entziehung beteiligt gewesen sei. Sie sei von TC getäuscht worden. Im Übrigen sei die Festsetzungsfrist abgelaufen.
Das Hauptzollamt wies den Einspruch als unbegründet zurück und E erhob Klage beim Finanzgericht.
II. Die Entscheidung Das FG gab der Klage statt und hob die Festsetzung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer auf. Zwar seien Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer entstanden, die Klägerin sei jedoch nicht Schuldnerin des Zolls und der Einfuhrumsatzsteuer.
Das FG sah die Zollschuld zunächst als entstanden an (Art. 203 Abs. 1, 2 ZK). Als Entzug sei jede Handlung/Unterlassung, die die Zollbehörde auch nur zeitweise daran hindere, Zugang zur Ware zu haben und Prüfungen durchzuführen, zu verstehen. Vorübergehend verwahrte Waren dürften nur an zugelassenen Orten gelagert werden, sodass ein nicht zugelassener Ortswechsel regelmäßig zu einer Zollschuldentstehung führe.
TC entfernte den Container vom Terminal (dem zugelassenen Verwahrort) und verbrachte ihn kilometerweit in externe Lager. Den Zollbehörden war der Verbleib des Containers über 6 Stunden unbekannt. Dies reichte dem FG für die Annahme eines Entzugs. Das FG war davon überzeugt, dass der GPS-Sender ausgefallen war, denn die Behörden hätten sonst ihre Ermittlungen nicht gegenüber der Klägerin offenbart. Selbst wenn die Behörden taktisch anders hätten vorgehen können, seien sie nicht verpflichtet, durch sofortige Sicherstellung die Entstehung von Einfuhrabgaben zu verhindern. Ein Überwachungsdefizit (z. B. technischer Defekt) lasse die Entstehung der Zollschuld nicht entfallen, so das FG.
Für eine Inanspruchnahme der E als Beteiligte, reichte eine objektive Beteiligungshandlung jedoch nicht aus. Diese Person müsse wissen oder „billigerweise hätte wissen müssen“, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen werde. Das FG verneinte die subjektiven Voraussetzungen, denn die Klägerin wurde durch die Täter getäuscht und hatte keine Kenntnis von den Vorgängen. Das FG sah auch keine fahrlässige Unkenntnis bei der E. Maßstab sei das Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers. Dazu sei eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen. Die vom Zoll angeführten „Warnsignale“ genügten dem FG im konkreten Fall nicht. Die Klägerin war zwar zollkundig, die angeführten Auffälligkeiten (vorherige Stornierung, Lagerkosten, Nervosität des TC, Zweifel an der Rechnungsgestaltung, fehlende längere Beziehung zur E) ließen jedoch nicht hinreichend auf einen geplanten Entzug/Zigarettenschmuggel schließen. Aus Sicht eines sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers sei die Papierlage auch insgesamt stimmig gewesen. Es habe keine erkennbaren Widersprüche innerhalb der vorgelegten Dokumente gegeben. Der Abgleich der Warenbeschreibung „Sonnenbrillen“ mit der SumA sei nicht veranlasst und die E habe zu diesem Zeitpunkt keinen Zugriff auf die Zoll-IT-Systeme gehabt. Dass ausnahmsweise trotz Schmuggelvorbereitung in der SumA korrekt „Zigaretten“ stand, wertete das FG als ungewöhnlichen Ausnahmefall.
Das FG zog im Rahmen seiner Würdigung auch den Inhalt der Strafakten heran. Strafverfolgungsbehörden hätten die Klägerin nicht verfolgt. Mehrere Unterlagen/Entscheidungen stellten ihre Gutgläubigkeit sogar ausdrücklich fest.
Da die Einfuhrumsatzsteuer entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften (§ 21 Abs. 2 UStG i. V. m. Art. 203 ZK) entstehe, war die Klägerin aus Sicht des FG aus denselben Gründen nicht als Schuldnerin nach Art. 203 Abs. 3 ZK heranzuziehen und die Einfuhrumsatzsteuerfestsetzung aufzuheben.
III. Anmerkungen / Bedeutung für die Praxis Das FG hat für einen Entzug aus der vorübergehenden Verwahrung eine recht niedrige Schwelle angesetzt. Bereits die Entfernung vom zugelassenen Verwahrort lingers die Zollschuld aus, auch wenn die Ware später vollständig sichergestellt wird.
Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der vorübergehenden Verwahrung der tatsächliche, behördlich zugelassene Ort penibel einzuhalten ist. Jede unautorisierte Verbringung kann abgabenrechtliche Folgen auslösen.
Das FG betonte zudem in der Entscheidung, dass die Zollbehörden nicht verpflichtet seien, die Entstehung von Einfuhrabgaben durch sofortiges Einschreiten zu verhindern, wenn sie aus Ermittlungsgründen ein anderes Vorgehen wählen (z. B. verdeckte Kontrolle/GPS-Tracking). Auch behördliche Überwachungsmaßnahmen oder deren Scheitern (z. B. technischer Defekt) beseitigen daher die objektive Entziehung nicht. Dies ist in der Praxis häufig ein Streitpunkt, denn der ahnungslos Handelnde, der für die Einfuhrabgaben im Nachhinein haftbar gemacht wird, fragt sich selbstverständlich, warum nicht bereits zu einem Zeitpunkt die Entstehung der Abgaben verhindert wurde, als dies noch möglich war, insbesondere dann, wenn der Vorgang bereits soweit zur Kenntnis der Behörden gelangt ist, dass bereits konkrete Überwachungsmaßnahmen getroffen wurden und die Ware noch greifbar ist. Häufig ist gerade in Schmuggelfällen die Ware verschwunden und nicht mehr auffindbar.
Das FG hat im Ergebnis dann aber auf der subjektiven Ebene den Fall zu Gunsten der Klägerin gelöst. Allerdings muss auch hier wieder darauf hingewiesen werden, dass stets ein strafrechtlicher Vorwurf mitschwingt, gegen den es sich im Zweifel zu verteidigen gilt. Im Streitfall war dies bei der Klägerin kein Thema. Das FG zog im Rahmen seiner Würdigung auch den Inhalt der Strafakten heran, denn die Strafverfolgungsbehörden haben die Klägerin nicht verfolgt und mehrere Unterlagen/Entscheidungen haben ihre Gutgläubigkeit sogar ausdrücklich festgestellt. Dies ist in der Praxis nicht immer so. Häufig wird gerade mit den gewonnenen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden ein entsprechender Vorwurf und damit im Kern die Bösgläubigkeit begründet, sodass es auch anders sein kann.
Die Entscheidung verdeutlicht erneut das potentielle Haftungsrisiko für Spediteure/Zollagenten. Entscheidend war vorliegend die subjektive Komponente, da für die Inanspruchnahme als Beteiligte nach Art. 203 Abs. 3 ZK gerade auf diese Komponente abzustellen ist („wusste oder hätte wissen müssen“). Das Urteil macht aber auch deutlich, dass nicht jedes „ungute Gefühl“ oder jede formale Unschärfe für eine Inanspruchnahme genügt, denn erforderlich ist stets eine tragfähige Gesamtwürdigung, ob ein sorgfältiger Wirtschaftsbeteiligter den Verstoß erkennen, vorhersehen oder verhindern konnte.
Ihr Autor: Heiko Panke