In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Hamburg hatte das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über Anträge zu entscheiden, mit denen die Antragstellerin begehrte, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufige verbindliche Zolltarifauskünfte zu erlassen, in denen die streitgegenständliche Ware – im Hauptsacheverfahren geht es um die Einreihung von Instantnudelsuppen und -gerichten – unter einer anderen Codenummer eingereiht werden sollte als in den vZTA-Entscheidungen festgelegt.
In seinem Beschluss vom 10.04.2018 (Az.: 4 V 194/16) hat das Finanzgericht Hamburg deutlich gemacht, dass es sich bei vZTA-Entscheidungen um vollziehbare und aussetzungsfähige Verwaltungsakte handelt, gegen die im vorläufigen Rechtsschutz der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 69 FGO i.V.m. Art. 45 Abs. 2 UZK statthaft ist. Das Gericht erklärte die Anträge, mit denen der Erlass vorläufiger vZTAe mit anderer Einreihung begehrt wurde, daher überwiegend für unzulässig. Aus § 114 Abs. 5 FGO ergebe sich ein Vorrang der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO, weshalb im Geltungsbereich der Aussetzung der Vollziehung – wie im vorliegenden Fall – die einstweilige Anordnung nicht zur Anwendung komme, sondern subsidiär sei.
Den hilfsweise gestellten Antrag, rückwirkend zum 01.05.2016 die Vollziehung der vZTAe aufzuheben und die Vollziehung der vZTAe auszusetzen, erklärte das Finanzgericht Hamburg für unbegründet. Obgleich begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen vZTAe bestünden, kam hier nach Auffassung des Gerichts eine Aussetzung der Vollziehung der vZTAe nicht in Betracht. Das FG Hamburg hatte zwar Zweifel an der Rechtmäßigkeit der für die Einreihung der streitgegenständlichen Waren entsprechend anwendbaren Einreihungsverordnung VO Nr. 767/2014. Für den Fall, dass die Zweifel an einer zollbehördlichen Entscheidung auf Zweifeln an unionsrechtlichen Normen beruhen, habe der EuGH für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aber besondere Anforderungen aufgestellt, die über die in Art. 45 Abs. 2 UZK festgeschriebenen Voraussetzungen hinausgingen. Danach dürfe das nationale Gericht die Vollziehung nur aussetzen, wenn es erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung habe. Die Gültigkeitsfrage müsse dem Gerichtshof vorgelegt werden, sofern er noch nicht damit befasst sei. Die Aussetzungsentscheidung müsse dringlich sein und das Interesse der Union angemessen berücksichtigt werden.
Diese Dringlichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes sah das FG Hamburg im vorliegenden Fall nicht als gegeben an, da der Antragstellerin kein schwerer, nicht wieder gutzumachender Schaden drohe. Die Antragstellerin könne gegen künftige Abgabenfestsetzungen auf Grundlage der in der vZTA festgelegten Zolltarifnummer Einsprüche einlegen. Sollte das Gericht im Hauptsacheverfahren die vZTAe für rechtswidrig erachten, könnte die Antragstellerin für noch nicht bestandskräftig abgeschlossene oder zumindest innerhalb der Erstattungsfristen liegende Einfuhrabgabenfestsetzungen die Erstattung zu viel gezahlter Einfuhrabgaben verlangen.
Das Urteil zeigt die Voraussetzungen und möglichen Hürden der vorläufigen Rechtsschutzmöglichkeiten gegen verbindliche Zolltarifauskünfte. Einmal mehr macht das Urteil deutlich, dass es aufgrund der neuen rechtlichen Bindungswirkung wichtig sein kann, neben der Einlegung eines Einspruchs gegen die vZTA auch die Aussetzung der Vollziehung einer vZTA zu beantragen.
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