18. Sanktionspaket gegen Russland

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Die Europäische Union hat am 18. Juli 2025 mit der Verordnung (EU) 2025/1494 ihr 18. Sanktionspaket gegen Russland erlassen.

Dieses enthält erneut weitreichende Verschärfungen der bestehenden restriktiven Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen Exportkontrolle, Energie, Finanztransaktionen und Drittstaatenumgehung. Für Unternehmen ergeben sich daraus neue Prüfpflichten und erheblicher Anpassungsbedarf.

Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen:

  1. Ausweitung der Güter- und Personenlisten

Mit dem 18. Sanktionspaket wurden weitere Personen, Organisationen und Einrichtungen in den Anhang IV aufgenommen. Dort werden Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die militärische Endnutzer sind, zum militärisch-industriellen Komplex Russlands gehören, Verbindungen mit dem Verteidigungs- und Sicherheitssektor Russlands unterhalten oder diesen anderweitig unterstützen. Sie unterliegen strengeren Ausfuhrbeschränkungen für sogenannte Dual-Use-Güter sowie für gelistete Güter gemäß Anhang VII. Vor allem drittländische Organisationen, die an Umgehungslieferungen für unbemannte Luftfahrzeuge bzw. Drohnen (UAVs) beteiligt sind, wurden aufgenommen.

Der Anhang VII wurde insgesamt erweitert. Besonders hervorzuheben ist die Erweiterung im Bereich der numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen und chemischen Bestandteilen von Treibstoffen.

  1. Optionaler Verwaltungsmechanismus

Die Verordnung führt einen optionalen Verwaltungsmechanismus ein: Bei Lieferungen in von Gütern des Anhangs VII in Drittstaaten können nationale Behörden den Ausführer darüber unterrichten, dass hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass der Endbestimmungsort für die beabsichtigte Lieferung Russland ist. Das benachrichtigte Unternehmen wird dadurch verpflichtet, eine Ausfuhrgenehmigung einzuholen.

Ziel ist eine EU-weit harmonisierte Auslegung und Rechtssicherheit für den Ausführer. Der Mechanismus ähnelt der catch-all-Genehmigungspflicht nach Art. 4 der Dual-Use-VO.

Zudem wurden die Durchfuhrverbote durch Russland für Maschinen, Chemikalien, Metalle und Kunststoffe ausgeweitet.

  1. Importverbot für Erdölerzeugnisse aus russischem Öl

Das neue Sanktionspaket sieht ein Importverbot von Erdölerzeugnissen, die in Drittländern aus russischem Rohöl hergestellt wurden. Ausnahmen bestehen für bestimmte Partnerländer gemäß Anhang LI (zur Zeit Kanada, Norwegen, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Schweiz) sowie für Staaten, die Nettoausführer von Rohöl sind.

Für die Umsetzung des Verbots sind Leitlinien der Kommission geplant – insbesondere in Bezug auf die Nachweise, die von Einführern von Erdölerzeugnissen erbracht werden sollen.

  1. Nord Stream und Nord Stream 2

Die Verordnung untersagt sämtliche Transaktionen im Zusammenhang mit Nord Stream und Nord Stream 2 – einschließlich Fertigstellung, Betrieb, Wartung und Nutzung der Pipelines.

  1. Finanzsektor: SPFS, Transaktionen und Umgehungstatbestände

Die bisherige „bloße“ Abkopplung vom SWIFT-System wird in ein vollständiges Transaktionsverbot umgewandelt. Ausnahmen sind unter strengen Voraussetzungen für den Abzug von Investitionen oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland möglich. Zusätzlich wurde die Liste sanktionierter Banken um weitere 22 Institute ergänzt.

Das Transaktionsverbot für Finanzinstitute gilt nun auch für Kryptodienstleister und Erdölhändler, die Verbote der Art. 3m, 3n und 3s vereiteln.

Das Transaktionsverbot des Art. 5ac wird auch auf Personen und Organisationen außerhalb Russlands ausgeweitet, die das russische Finanznachrichtensystem SPFS nutzen. Die betroffenen Personen und Organisationen sind in Anhang XLIV aufgelistet.

  1. Rohölpreisdeckel und Schattenflotte

Die bestehende Preisobergrenze für russisches Rohöl wird durch einen automatischen Anpassungsmechanismus ersetzt, der regelmäßig neu festgelegt wird und dauerhaft 15% unter dem durchschnittlichen Marktpreis bleiben soll.

Gleichzeitig wurden weitere 105 Schiffe der sog. „Schattenflotte“ in die Sanktionsliste aufgenommen, die für den Transport sanktionierter russischer Energieprodukte eingesetzt werden.

  1. Weitere Maßnahmen

Weitere Maßnahmen sind das Verbot der Bereitstellung von Softwarelösungen im Bankensektor (Art. 5n), das Transaktionsverbot gegenüber dem Russian Direct Investment Fund (RDIF) sowie Unternehmen mit maßgeblicher Beteiligung des Fonds (Art. 5ag) und Einschränkungen bei der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen russischer Gerichte und Schiedsgerichte (Art. 11)

Das 18. Sanktionspaket zielt besonders auf den russischen Energie- und Finanzsektor ab. Dadurch sollen Russlands Einnahmequellen weiter beschnitten werden, Umgehungen der bestehenden Sanktionen verhindert und so der Druck auf Russland weiter erhöht werden

Ihr Autor: Rechtsanwalt Maximilian Pohl