Die EU hat inzwischen neun Sanktionspakete gegen Russland erlassen. Die wir Ihnen weitgehend vorgestellt haben.

Zum 5. Februar 2023 sind noch Ergänzungen zum Ölembargo in Kraft getreten, die bereits im neunten Sanktionspaket verabschiedet wurden. So ist jetzt nach Artikel 3m der Verordnung 833/2014 der nachfolgenden KN-Codes (Anhang XXV) unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
Kurzfristige Verträge (Spot-on Geschäfte) sind jetzt nicht mehr möglich, auch die Erfüllung von Altverträgen endet. Auch die Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen aus Russland durch EU-Schiffe in Drittländer ist verboten. Hat das Rohöl oder die Erdölerzeugnisse einen nicht russischen Ursprung und wird nur in Russland verladen, geht aus Russland ab oder wird durch Russland durchgeführt, so gilt dies nicht, sofern die Waren nicht russischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen.
Der Transport von russischem Öl durch Pipelines ist bisher nicht erfasst.
Dieses Verbot gilt nicht, wenn das Rohöl oder die Erdölerzeugnisse zu einem Preis erworben werden, der der Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Im Dezember 2022 haben sich die EU-Länder darauf geeinigt, eine Preisobergrenze für russisches Öl auf 60 $ pro Barrel festzulegen. Die Preisobergrenze gilt für Rohöl, Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Die Preisobergrenzen werden aber einer regelmäßigen Kontrolle in Form einer Marktüberprüfung unterliegen. Nach Marktanpassungen haben Sie 90 Tage Zeit zur Anpassung.
Außerdem ist es Ihnen ebenfalls nicht gestattet mit Drittländern zu handeln, die dieses Öl oberhalb der Preisobergrenze aus Russland gekauft haben, um es nun weiter an den europäischen Markt zu bringen. Wenn hier, der Betreiber es ,,wusste oder vernünftigen Grund zu der Annahme hatte“, dann bedeutet das: Wenn Sie nur etwas in diese Richtung ahnen, dann lassen Sie es lieber. Gemäß Artikel 3n der Verordnung Nr. 833/2014 ist es verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Handel mit Drittländern mit oder der Vermittlung oder der Beförderung in Drittländer der oben genannten Rohöl und Erdölerzeugnisse, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, zu erbringen, einschließlich durch Umladungen zwischen Schiffen.
Das Verbot gemäß Artikel 3n gilt nicht, wenn das zugrundeliegende Geschäft mit russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen nicht nach Art. 3m der Verordnung Nr. 833/2014 verboten ist, weil es zu den verschiedenen Ausnahmen des Verbots zählt.
Mit der dritten Stufe des EU-Öl-Embargos werden auch Diesel und Heizöl erfasst. Eine vergleichbare Lösung mit Hilfe von Preisobergrenzen gilt dort ebenfalls. Der Preisdeckel sieht für Erzeugnisse wie Diesel eine Preisobergrenze von 100 Dollar, das sind aktuell rund 92 Euro je Barrel (Fass zu 159 Liter) vor, für weniger hochwertige Erdölprodukte wie Heizöl soll sie bei 45 Dollar, das sind rund 41 Euro je Barrel liegen.