Aktuelles zur Erweiterung des Russland-Embargos

Aufgrund der Anerkennung der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk durch die Russische Föderation hat es einige (tages-)aktuelle Embargomaßnahmen gegeben. Inzwischen beschlossen und veröffentlicht sind (Verordnungen entsprechend EU-ABl. L 42 I vom 23.2.2022):

  • Ein Aussetzen der Regelungen des EU-Ukraine Freihandelsabkommens in Bezug auf die selbsternannten Volksrepubliken in der Ostukraine, Verbote von Import und Export sowie Unterstützungshandlungen dazu aus den Gebieten der selbsternannten Volksrepubliken, sog. „spezifizierte Gebiete“ (Verordnung (EU) 2022/263 des Rates).
  • Bereitstellungsverbote in Form der Listung zahlreicher Personen, Organisationen und Einrichtungen und Banken, insbesondere DUMA – Abgeordnete, die für die Anerkennung gestimmt haben und Mitglieder der Machtelite Russlands sowie Banken, die im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit mit diesen Themen verbunden sind.
  • Weitgehende Beschränkungen des Handels mit Staatsanleihen Russlands
  • Vorgenanntes auch mit Übergangsregelungen für Altverträge.

In den USA und Großbritannien ist es zu ähnlichen Beschränkungen gekommen, wobei man in Großbritannien vor allen Dingen Embargos gegen russische Banken und Oligarchen beschlossen hat. Die USA haben in ihrer Executive Order vom 21.02.2022 darüber hinausgehend noch verboten, dass Investitionen in den selbsternannten Volksrepubliken stattfinden oder dass US-Products dorthin unmittelbar oder mittelbar exportiert werden.

Nach Ansicht einiger Stimmen aus der Presse erscheinen diese Maßnahmen als sehr moderat. Dabei wird es auch nicht bleiben. Deswegen erübrigt sich eine Erörterung der Details an dieser Stelle.

Aufgrund der heutigen russischen Militärmaßnahmen gegen die Ukraine werden diese Sanktionsmaßnahmen voraussichtlich deutlich verschärft werden. Es stehen derzeit zur Debatte:

  • Erweiterung der Exportkontrolle (Genehmigungspflichten oder Verbote) in die ukrainischen Ostgebiete und in die russische Föderation für weitere Güter, insbesondere Hochtechnologie. Hier könnte es eine ergänzende Güterliste geben. Politischen Ankündigungen entsprechend soll diese Liste sehr umfangreich werden. Details dazu werden derzeit nicht öffentlich diskutiert. In der Hochzeit des Iran-Embargos hatte man gegen den Iran ein Verbot ausgesprochen, sämtliche Güter der einschlägigen Dual-Use-Listen an iranische Personen zu exportieren. Das könnte auch hier in Betracht kommen. Ein Waffenembargo gibt es ohnehin schon.
  • Behinderung des russischen Finanzsektors – mutmaßlich bei Sperrung des russischen Anschlusses an das Finanzinformationssystem SWIFT, was zu erheblichen Schwierigkeiten im Überweisungsverkehr mit der russischen Föderation führen wird. Auch eine solche Maßnahme ist bekannt aus der Historie des Iran-Embargos.
  • Ausschluss der Inbetriebnahme von North Stream 2.
  • Weitere Bereitstellungsverbote gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, vor allen Dingen der großen russischen Banken sowie der russischen Machtelite.

Was sind etwaige Maßnahmen, die Unternehmen in Deutschland jetzt ergreifen können / ergreifen sollten:

  • Sicherstellung, dass die neuen Embargoregeln sorgfältig beachtet werden. Diese können sich täglich verschärfen. Embargoverstöße dürften streng geahndet und hoch bestraft werden. Es wird in diesem Bereich nur sehr begrenzte Übergangsregeln geben, wenn überhaupt. Wir werden über die Entwicklungen weiter berichten.
  • Klärung bestehender Vertragsbeziehungen, ob diese von den neuen Regeln betroffen sind, vor allen Dingen, ob gelistete Personen hinter den Vertragspartnern stehen. Dies könnte dazu führen, dass die Umsetzung der Geschäfte schwierig wird bzw. ob die Umsetzung überhaupt möglich ist. Gibt es – ggf. nach Nachverhandlungen mit Vertragspartnern – ergänzende Regelungen, die man zur Absicherung der Geschäftsrisiken mit in die Verträge aufnehmen muss? Hier ist eine sorgfältige Prüfung der vertraglichen Situation erforderlich sowie eine kurzfristige Kontaktaufnahme mit Vertragspartnern und Banken.
  • Finanzwege sollten verifiziert und abgesichert werden, ggf. durch (öffentliche) Bürgschaften, sofern dies möglich ist.

Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff