Akutelle Entwicklungen LkSG

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat in einer Pressemitteilung vom 26.09.2025 darüber informiert, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angewiesen hat, bei der Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zurückhaltend und unternehmensfreundlich zu agieren.

Als Grundlage für sein Vorgehen verweist das Ministerium auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 03.09.2025, mit dem Änderungen am LkSG in Form von Entlastungen für die vom Gesetz betroffenen Unternehmen beschlossen wurden. Dieser Entwurf sieht vor, dass die derzeit im Gesetz verankerte Berichtspflicht ersatzlos und rückwirkend zum 01. Januar 2023 gestrichen wird. Zudem sollen neun von dreizehn Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände entfallen. Weitere Pflichten nach dem Gesetz wie u.a. Dokumentationspflichten und die Pflicht zur Errichtung eines Risikomanagements inklusive Risikoanalysen bleiben bestehen.

Das BMWE teilt in seiner Pressemitteilung mit, dass es das BAFA angewiesen habe, die Prüfung von Unternehmensberichten ab sofort einzustellen. Soweit der Gesetzentwurf die Streichung von Bußgeldtatbeständen vorsieht, soll das BAFA laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren auf Grundlage dieser Tatbestände ebenfalls einstellen und keine neuen Verfahren eröffnen. Für die Verhängung von Bußgeldern bei den verbliebenen Bußgeldtatbeständen sollen fortan hohe Voraussetzungen gelten. Sie sollen nur noch bei schweren Verstößen verhängt werden, die mit besonders gravierenden Menschenrechtsverletzungen zusammenhängen. Ordnungswidrigkeitenverfahren sollen vom BAFA restriktiv aufgegriffen werden und das Vorliegen der Voraussetzungen dafür muss besonders dargelegt werden.

Das BAFA hat bereits auf die Anweisung seiner vorgesetzten Behörde reagiert und weist in einem eigenen Hinweis vom 01.10.2025 auf seiner Homepage auf die geänderte Verfahrenspraxis hin.

In einem nächsten Schritt soll das LkSG durch eine bürokratiearme Umsetzung der europäischen Richtline CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) ersetzt werden. Die Frist zur Umsetzung der CSDDD in nationales Recht wurde in diesem Jahr durch die RL (EU) 2025/794 um ein Jahr bis zum 26.07.2027 verlängert.

Das Tempo, mit dem das BMWE vorgegangen ist und das BAFA zur Anwendung von Maßnahmen angewiesen hat, die noch keine finale Gesetzeskraft haben, ist beeindruckend. Die Bundesregierung möchte hier wohl sehr schnell den Ankündigungen aus dem Koalitionsvertrag nachkommen, die vom LkSG betroffenen Unternehmen von Bürokratie zu entlasten.

Ihre Autorin: Rechtsanwältin Almuth Barkam