Mit der Verordnung (EU) 2026/506 vom 23. April 2026 hat die Europäische Union die Russland-Sanktionen der Verordnung (EU) 833/2014 erneut deutlich ausgeweitet. Für Unternehmen besonders relevant sind die neu eingeführten Einfuhr- und Ausfuhrverbote sowie die dazugehörigen Übergangsregelungen für bereits bestehende Verträge („Altverträge“).
Die neuen Verbote greifen nicht in allen Fällen sofort. Für bestimmte Warengruppen sieht die Verordnung befristete Übergangsregelungen vor, um die Erfüllung bereits zuvor geschlossener Verträge zu ermöglichen. Unternehmen sollten jedoch genau prüfen, ob die Voraussetzungen der jeweiligen Altvertragsklausel tatsächlich erfüllt sind.
Welche Verträge noch abgewickelt werden dürfen
Die Verordnung enthält für einzelne Warengruppen unterschiedliche Übergangsfristen.
Einfuhrbeschränkungen nach Art. 3i
Für zahlreiche in Art. 3i genannte Warengruppen gilt eine Übergangsfrist bis zum 25. Juli 2026. Die Verbote gelten insoweit nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 24. April 2026 geschlossen wurden, sowie für die Erfüllung von akzessorischen Verträgen, die zur Durchführung dieser Altverträge erforderlich sind.
Betroffen sind unter anderem bestimmte:
- Salze,
- Erze,
- Kautschukwaren,
- Chemikalien,
- Metalle und Metallschrotte (z. B. Aluminium-, Kupfer- oder Nickelschrotte).
Für einzelne Waren gelten längere Übergangsfristen. So dürfen bestimmte Erzeugnisse des KN-Codes 7403 19 (raffiniertes Kupfer) noch bis zum 25. Januar 2027 im Rahmen zulässiger Altverträge eingeführt werden.
Ausfuhrbeschränkungen nach Art. 3k
Eine vergleichbare Altvertragsregelung enthält Art. 3k Abs. 3al VO (EU) Nr. 833/2014 für Güter der in Anhang XXIIIH aufgeführten KN-Codes. Erfasst sind dabei insbesondere industrielle Güter mit vorwiegend metall- und maschinenbaulichem Bezug sowie ausgewählte Vorprodukte und Komponenten, etwa Waren der KN-Codes 2931, Ex 2932, 3603, 4001, 4007, Ex 4015, Ex 4016, 4017, 6805, Ex 7318, 7325, 8209, 8311 und 8701 95 90.
Für diese Güter gilt die Übergangsregelung: Verträge, die vor dem 24. April 2026 geschlossen wurden, dürfen grundsätzlich noch bis zum 25. Juli 2026 erfüllt werden.
Wann liegt ein geschützter Altvertrag vor? Entscheidend ist, ob vor dem maßgeblichen Stichtag bereits ein rechtlich verbindlicher Vertrag mit hinreichend konkretem Leistungsinhalt bestand.
Dafür sollten insbesondere folgende Punkte bereits festgelegt oder zumindest eindeutig bestimmbar gewesen sein:
- die Vertragsparteien,
- die betroffenen Waren einschließlich ihrer Spezifikation,
- Menge und Preis,
- Zeitpunkt oder Modalitäten der Lieferung bzw. Leistung.
Reine Absichtserklärungen („Letter of Intent“) oder bloße Rahmenvereinbarungen ohne konkrete Abnahmeverpflichtung genügen regelmäßig nicht.
Risiken nachträglicher Vertragsänderungen
Besondere Vorsicht ist bei Änderungen bestehender Verträge geboten. Werden nach dem Stichtag wesentliche Vertragsbestandteile geändert, kann der Schutz der Altvertragsregelung entfallen.
Kritisch sind insbesondere Änderungen bei:
- den Vertragsparteien,
- dem Liefergegenstand,
- der Menge,
- dem Preis,
- den Lieferfristen oder Liefermodalitäten.
Unproblematisch sind in der Regel lediglich solche Anpassungen, die ausschließlich der technischen oder organisatorischen Durchführung des ursprünglichen Vertrags dienen.
Führt eine Änderung hingegen zu einer wirtschaftlich neuen Vereinbarung, besteht das Risiko, dass Behörden den Vorgang als Neuvertrag einstufen – mit der Folge, dass die Übergangsregelung nicht mehr greift.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Unternehmen sollten laufende Russland- und Drittlandgeschäfte mit Bezug zu den neuen Sanktionsregelungen kurzfristig überprüfen.
Wesentlich sind insbesondere:
- eine lückenlose Dokumentation des Vertragsschlusses vor dem 24. April 2026,
- eine nachvollziehbare Dokumentation des ursprünglichen Leistungsumfangs,
- die Erfassung sämtlicher späterer Vertragsänderungen,
- belastbare interne Freigabe- und Compliance-Prozesse.
Gerade im Bereich der Exportkontrolle empfiehlt sich eine dokumentierte Einzelfallprüfung, um gegenüber Behörden nachweisen zu können, warum ein Geschäft als zulässiger Altvertrag eingeordnet wurde.
Fazit Die Altvertragsregelungen des 20. Sanktionspakets gegen Russland schaffen keinen generellen Bestandsschutz. Geschützt sind nur solche Verträge, die bereits vor dem 24. April 2026 verbindlich geschlossen wurden und nachträglich nicht wesentlich verändert werden.
Unternehmen sollten bestehende Russlandgeschäfte daher frühzeitig rechtlich und exportkontrollrechtlich überprüfen, um Sanktionsverstöße und Haftungsrisiken zu vermeiden.
Benötigen Sie Unterstützung bei der rechtssicheren Bewertung Ihrer Bestandsverträge? Sprechen Sie uns gerne an!
Ihr Autor: Dr. Ulrich Möllenhoff