Bei CBAM und der europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) hatte es sich schon das gesamte Jahr 2025 über angekündigt, dass es Anpassungen bei den zugrundeliegenden Regelungen geben würde; bei der EUDR, die eigentlich ab Jahresende angewendet werden sollte, gab es seit Herbst erste Diskussionen um eine erneute Verschiebung. Auf den letzten Metern des Jahres 2025 haben sich die Gesetzgebungsorgane der EU geeinigt und kurz vor dem Jahreswechsel die erwarteten Anpassungen erlassen:
1. CBAM
Nach mehr als zwei Jahren Übergangsphase ist CBAM (= Carbon Border Adjustment Mechanism) am 01.01.2026 in die Regelphase übergangen. Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus soll durch eine Bepreisung bestimmter Waren im Zusammenhang mit der Einfuhr verhindern, dass die Produktion CO2-intensiver Waren ins Drittland verlagert wird. Grundlegendes Regelwerk ist die VO (EU) 2023/956 (CBAM-VO). In Art. 4 dieser Verordnung ist festgelegt, dass mit Beginn der Regelphase, also ab 01.01.2026, Waren nur noch von einem zugelassenen CBAM-Anmelder in das Zollgebiet der Union eingeführt werden dürfen. Die hierzu im März 2025 veröffentlichte Verordnung (EU) 2025/489 regelt die Bedingungen und das Verfahren für die Zulassung. Parallel dazu arbeitete die EU-Kommission daran, CBAM insgesamt zu vereinfachen und schlug den beteiligten Gesetzgebungsorganen, EU-Parlament und EU-Rat, Anpassungen vor. Ergebnis dessen ist die Verordnung (EU) 2025/2083, die für zahlreiche Importeure von CBAM-pflichtigen Waren ab Beginn der Regelphase erhebliche Erleichterungen mit sich bringt:
Mit dieser Verordnung wurde ein massenbasierter Schwellenwert eingeführt, der dazu führt, dass betroffene Einführer nur dann dem CBAM-Regelwerk unterliegen und als CBAM-Anmelder zugelassen sein müssen, wenn die Gesamteigenmasse aller eingeführten CBAM-Waren pro Einführer pro Kalenderjahr eine Eigenmasse von 50 t überschreitet (sog. De-minimis-Ausnahmeregelung, Art. 2a i.V.m. Anhang VII). Dieser Wert wird jährlich anhand der Einfuhrdaten eines Kalenderjahres durch die EU-Kommission überprüft werden und ggf. angepasst. Der Wert soll sicherstellen, dass mindestens 99 % der mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen (= direkte und indirekte Emissionen) weiterhin in den CBAM-Anwendungsbereich fallen und die De-minimis-Ausnahmeregelung für höchstens 1 % der mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen gilt. Die Auswertung der Daten aus der Übergangsphase hatte ergeben, dass nur wenige Importeure für den Großteil der Emissionen verantwortlich sind. Nach Annahme der EU-Kommission wird sich durch die Ausnahmeregelung die Anzahl der von CBAM betroffenen Unternehmen erheblich reduzieren und insbesondere klein- und mittelständische Unternehmen entlasten.
Es wurden zahlreiche weitere Erleichterungen beschlossen. Für die Unternehmen relevant sind dabei vor allem:
- Einführer, die den Schwellenwert überschreiten und deshalb die Zulassung als CBAM-Anmelder benötigen, können ab Beginn der Regelphase vorläufig Waren einführen, wenn sie vor der ersten Einfuhr 2026 und bis zum 31.03.2026 einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder stellen. Zu beachten ist, dass dies besonders zu codieren ist (s. ATLAS-Info 0881/2025).
- Statt zum 31.05. sind CBAM-Berichte künftig zum 30.09. eines jeden Jahres abzugeben und erstmalig zum 30.09.2027 für das Jahr 2026.
- Der Verkaufsstart von CBAM-Zertifikaten an zugelassene CBAM-Anmelder wurde vom 01.01.2026 auf den 01.02.2027 verschoben (rückwirkend für Emissionen von Waren, die im Jahr 2026 eingeführt wurden).
Kurz vor dem Jahreswechsel, am 22.12. und am 31.12.2025, wurden im EU-Amtsblatt zahlreiche Verordnungen erlassen, die das CBAM-Regelwerk ergänzen. Einen guten Überblick erhalten Sie auf der GTAI-Seite. Die Veröffentlichung weiterer Verordnungen steht noch aus.
Hinweis für die Praxis: Für die Praxis ist zu beachten, dass alle Einführer von CBAM-pflichtigen Waren (Anhang I VO (EU) 2023/956) die korrekte Codierung bei der Einfuhr beachten müssen (s. hierzu ATLAS-Info 0881/2025). Auch Einführer, die unter die De-minimis-Ausnahmeregelung fallen, müssen dies im Rahmen der Einfuhrzollanmeldung entsprechend codieren. Importeure relevanter Waren müssen im Auge behalten, ob der Schwellenwert unterjährig überschritten wird und ggf. rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder stellen, um ein Importverbot zu verhindern. Wird der Schwellenwert unterjährig überschritten, unterliegt der Importeur sämtlichen Verpflichtungen der CBAM-VO in Bezug auf alle grauen Emissionen für das betreffende Kalenderjahr (Art. 2a Abs. 2 CBAM-VO).
2. CSDDD
Die Richtlinie (EU) 2024/1760 über Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit („EU-Lieferkettenrichtlinie“ / kurz: CSDDD) war im Jahr 2025 ebenfalls Gegenstand der sog. Omnibus-Initiative der EU-Kommission, mit der Vereinfachungen bei den Regelungen im Nachhaltigkeitsbereich geschaffen werden sollten. EU-Richtlinien bedürfen der Umsetzung in nationale Gesetze. In Deutschland ist bereits ein Gesetz über Sorgfaltspflichten von Unternehmen bezogen auf die Lieferkette in Kraft, das sog. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das an die Vorgaben der Richtlinie angepasst werden wird. Die Gesetzgebungsakteure auf EU-Ebene haben sich am 09.12.2025 auf die maßgebenden Anpassungen geeinigt, denen das EU-Parlament am 16.12. bereits zugestimmt hat, allerdings stehen die Zustimmung des EU-Rats und die Veröffentlichung der Änderungs-Richtlinie im EU-Amtsblatt noch aus. Den Vorab-Veröffentlichungen lässt sich jedoch Folgendes entnehmen:
- Die Frist zur Umsetzung der CSDDD in nationales Recht wird auf den 26.07.2028 (statt zuletzt 26.07.2027) verschoben und die Anwendung des Gesetzes durch die betroffenen Unternehmen auf den 26.07.2029 (statt zuletzt 26.07.2028).
- Die Frage, ob ein Unternehmen die CSDDD anwenden muss, richtet sich nach der Größe des Unternehmens gemessen an der Anzahl der Beschäftigten. Hier zeichnet sich eine deutliche Erleichterung für die Wirtschaft ab, da künftig wohl nur sehr große Unternehmen betroffen sein werden. Statt der ursprünglich festgelegten über 1.000 Beschäftigten bei einem weltweiten Nettoumsatz von 450 Mio. € soll die RL nur noch für Unternehmen mit 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von 1,5 Mrd. € gelten.
- Hinsichtlich der risikobasierten Sorgfaltspflichten soll es weitere Erleichterungen geben; eine EU-weit einheitliche Haftungsregelung soll es künftig nicht mehr geben.
Hinweis für die Praxis: Da die aktuelle Bundesregierung im Koalitionsvertrag festgehalten hat, dass sie das nationale LkSG durch die CSDDD „bürokratiearm und vollzugsfreundlich“ umsetzen werde, wird man wohl davon ausgehen können, dass dieses nach der Anpassung an die CSDDD nicht mehr über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinausgehen wird. Damit werden künftig noch sehr viel weniger Unternehmen unter das Gesetz fallen. Gleichwohl bleibt für die derzeit vom LkSG betroffenen Unternehmen zu beachten, dass dieses noch immer in Kraft ist! Allerdings wurde die Aufsichtsbehörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch das Bundeswirtschaftsministerium angewiesen, bei der Anwendung des LkSG „zurückhaltend und unternehmensfreundlich“ zu agieren (s. hierzu Schlagbaum 09/2025).
3. EUDR
Zu guter Letzt wurde auch die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EU Deforestation Regulation – kurz: EUDR) kurz vor Jahresende entschärft und der Anwendungsbeginn ein weiteres Mal verschoben. Die Verordnung, mit der diese Änderungen in Kraft traten (VO (EU) 2025/2650), wurde am 23.12.2025 (!) im EU-Amtsblatt veröffentlicht, Anwendungsbeginn sollte eigentlich am 30.12.2025 (!) sein. Nun soll sie ab dem 30.12.2026 für mittlere und große Unternehmen anwendbar sein und ab dem 30.06.2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen. In Anhang I wurde die Auflistung der betroffenen Güter um die Position „ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne“ gekürzt. Für die Unternehmen, die auch künftig unter die EUDR fallen, wurden Erleichterungen dahingehend geschaffen, dass nur Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, eine Sorgfaltserklärung einreichen müssen. Von der neuen Kategorie der „nachgelagerten Marktteilnehmer“ muss nur der erste nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler die Referenznummer der ursprünglichen Sorgfaltserklärung erfassen und aufbewahren. Es wurde eine weitere Kategorie von betroffenen Wirtschaftsteilnehmern geschaffen, die der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger. Diese müssen eine vereinfachte Erklärung abgeben und haben, wenn sie in einem Niedrigrisikoland ansässig sind, nun die Wahl, ob sie anstelle der genauen Geolokalisierung die Anschrift der Grundstücke oder Betriebe angeben, auf denen oder in denen die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden.
Hinweis für die Praxis: Die erneute Verschiebung bedeutet für die betroffenen Unternehmen mehr Zeit für die Vorbereitung auf die Pflichten, die sie nach der Verordnung einhalten müssen. Gleichzeitig werden weniger Unternehmen von der Pflicht, die Informationen für die Sorgfaltspflichterklärung einzuholen, betroffen sein. Unternehmen sollten genau prüfen, welchen Pflichten sie nun unterliegen und ihre Prozesse, die sie bereits auf das ursprüngliche Inkrafttreten Ende 2025 und die verschärften Anforderungen eingerichtet hatten, anpassen. Die Herausnahme der Papier- und Druckerzeugnisse bedeutet insbesondere für die Unternehmen der Druck- und Verlagsbranche eine erhebliche praktische Entlastung.
Wir werden Sie weiter über diese Themen auf dem Laufenden halten. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Ihre Autorin: Almuth Barkam