Bericht über die Dual-Use-Eigenschaft

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Alle Jahre wieder empfängt das BAFA die Exportkontrollszene in Frankfurt und berichtet über Neuerungen aus Sicht von Brüssel und Eschborn. Themen waren in diesem Jahr besonders der aktuelle Stand von zukünftigen Verordnungen. So wurde berichtet, dass zur Novelle der EU-Dual-Use-VO in 2024 ein Weißbuch vorgelegt wurde, aus dem im kommenden Jahr von den Playern in Brüssel ein neuer Verordnungsentwurf entwickelt werden soll. Man wird getrost die nächsten ein bis zwei Jahre abwarten können, bevor sich hier neue Regelungen ergeben. Allerdings wurde in diesem Jahr bereits zum 15. November die Güterliste des Anhang I geändert. Neben Einzeländerungen ist neu, dass es nunmehr auch sogenannte 500er Nummern gibt. Das sind diejenigen Güter, die im vergangenen Jahr übereinstimmend in den nationalen Güterlisten der Mitgliedstaaten erfasst wurden, in Deutschland in Teil I B zur AWV, dort unter den 1900er Nummern. Betroffen ist vor allen Dingen Quantencomputing und Halbleitertechnik.

Intensive Änderungen gab es außerdem in den Embargos. Ihnen, liebe Leser des Schlagbaums sind die Änderungen zum Russland-Embargo bereits bekannt. Aktuell ist das 19. Sanktionspaket. There is more to come. Betont wurde in diesem Zusammenhang die bedeutende Regelung zur Umgehungsverhinderung und zur Pflicht des Unterhalts eines angemessenen ICP – auch das haben wir mehrfach berichtet. Gern unterstützen wir Sie hier im Einzelnen, angemessene Maßnahmen zur Umgehungsverhinderung zu ergreifen oder Ihr Internal Compliance System zu prüfen, zu bewerten und – ggf. – zu optimieren.

Neu ist zudem das Iran – Embargo, das in seiner strengen Version aus 2015 wieder auflebt (Snap Back). Bitte beachten Sie, dass es hier Sonderregeln gibt: Das Iran – Embargo richtet sich auch an iranische Personen, also solche Personen unabhängig von der Staatsbürgerschaft, die sich gewöhnlich im Iran aufhalten oder in Bezug auf Unternehmen, die dort mit dem Hauptsitz registriert sind. Aufpassen müssen Sie auch im Rahmen des Zahlungsverkehrs. Zahlungen ab 10.000 EUR sind zu melden. Ab 40.000 EUR benötigen Sie eine Genehmigung. Zuständig für beides ist die Bundesbank. Zahlungen sind auch Zahlungen mit Zwischenstationen in anderen Ländern und auch sogenannte „Buchführungsanweisungen“, also Zahlungen von Dritten mit der Anweisung an die Buchführung, diese zur Tilgung von offenen Forderungen von iranischen Personen zu verwenden. Es gelten wieder die strengen und umfangreichen Güter- und Personenlistungen aus der Zeit vor der Lockerung, in 2016.

Wo geht hier die Reise hin?

Es ist zu vermuten, dass es in Bezug auf das Russland-Embargo zu weiteren Verschärfungen kommen wird. In Betracht gezogen wird hier der Maschinenbau, der Energiesektor und alle Güter, die man für Militärtechnik verwenden kann. Verschärfen wird sich aller Voraussicht auch das verlangte Niveau an Compliance-Struktur im Unternehmen. Gerne unterstützen wir Sie hier bei der Bewertung und gegebenenfalls Optimierung Ihrer bestehenden Prozesse. Wir haben dieses Jahr unseren Evaluationsbogen zur Bewertung von CMS im Unternehmen grundlegend überarbeitet und an die aktuellen Anforderungen angepasst. Sprechen Sie uns an!

Ihre Autoren: Rechtsanwälte Dr. Ulrich Möllenhoff & Maximilian Pohl