Der nächste Schritt zum HinweisgeberschutzG: Am 16. Dezember 2022 hat der Bundestag das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern (HinSchG) in der geänderten Version des Rechtsausschusses beschlossen. Künftig sollen damit Hinweisgeber, sogenannte Whistleblower, aus Behörden und Unternehmen bei Meldung von Missständen besser vor Repressalien, wie Kündigung oder Nicht-Berücksichtigung bei einer Beförderung, geschützt werden..
Hintergrund des neuen Gesetzes ist die EU-Richtlinie 2019/1937, kurz Whistleblower-Richtlinie, dessen vorgegebene Frist zur Umsetzung in nationales Recht bereits zum 17. Dezember 2021 ausgelaufen ist. Die Umsetzung dieser Richtlinie fiel Deutschland sehr schwer, weil die Bundesregierung in ihrem Entwurf die Hinweisgeber noch umfassender vor Repressalien schützen wollte, aber die Formulierungen teilweise zu unkonkret waren. (Wir berichteten darüber im Infoletter August und September).
Zentrales Element des HinSchG ist das Meldesystem. Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten müssen sichere interne Hinweisgebersysteme einführen. Kleinere Unternehmen und Organisationen mit 50 bis 249 Beschäftigten erhalten dazu eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Die kleineren Unternehmen und Organisationen können auch mit anderen Firmen eine gemeinsame Meldestelle betreiben. Unternehmen und Organisationen mit mindestens 250 Beschäftigten hingegen müssen unverzüglich handeln.
Nach dem HinSchG muss Hinweisgebern ermöglicht werden, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben. Das HinSchG verpflichtet auch, anonyme Hinweise zu bearbeiten. Die interne Meldestelle ist verpflichtet, dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen den Eingang der Meldung zu bestätigen und innerhalb von drei Monaten den Hinweisgeber über die ergriffenen Maßnahmen, wie die Einleitung interner Untersuchungen oder Weiterleitung der Meldung an die zuständige Behörde, zu informieren.
Neben den internen Meldestellen soll auch eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet werden. Darüber hinaus können die Bundesländer eigene Meldestellen einführen. Es ist den Hinweisgebern frei, an welche Meldestelle sie ihre Meldung richten. Die bereits eingerichteten Hinweisgebersysteme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und des Bundeskartellamts (BKartA) sollen zusätzlich externe Meldestellen mit Sonderzuständigkeit darstellen.
Zudem sieht das HinSchG eine Beweislastumkehr vor, soweit eine ungerechtfertigte Benachteiligung eines Hinweisgebers im Zusammenhang mit dessen beruflichen Tätigkeit vermutet wird. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass zwischen der Benachteiligung des Hinweisgebers und der Meldung durch den Hinweisgeber keine Verbindung besteht. Erfährt der Hinweisgeber etwaige Repressalien infolge seiner Meldung, so kann dieser Schadensersatzansprüche geltend machen.
Im Rahmen der letzten Änderungen des Gesetzesentwurfs wurden auch die Diskussion über den Umgang mit sogenannten Reichsbürgern im öffentlichen Dienst angegangen. § 2 Abs. 1 Nr. 10 HinSchG erweitert den sachlichen Anwendungsbereich auch auf verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamten. Erfasst werden sowohl mündliche als auch schriftliche Äußerungen, wie in Chats, und Äußerungen auf andere Weise, wie Gebärden.
Verschlusssachen und Informationen, die unter die ärztliche oder anwaltliche Verschwiegenheitspflicht oder das richterliche Beratungsgeheimnis fallen, werden allerdings vom Schutzbereich des HinSchG ausgenommen. Diese Ausnahme gilt für den geringsten Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“, solange strafbewehrte Verstöße betroffen sind und diese an eine interne Meldestelle gemeldet werden, aber nicht, wenn ein Dritter mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut ist.
Insgesamt umfasst das HinSchG in seinem Anwendungsbereich nicht nur Verstöße gegen Unionsrecht, sondern auch gegen nationales Recht, vorausgesetzt, es handelt sich dabei um strafbewehrte oder bußgeldbewehrte Verstöße, die Leben, Leib, Gesundheit oder den Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane gefährden. Damit geht das Whistleblower-Gesetz über den Inhalt der Whistleblower-Richtlinie hinaus, die sich nur auf Verstöße gegen Unionsrecht beschränkt. Anders als die Whistleblower-Richtlinie, fehlt es dem geplanten HinSchG allerdings an einem Schutzfond für Hinweisgeber, was von der „Transparency International“ unter anderem kritisiert wird.
Das Whistleblower-Gesetz bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrats. Voraussichtlich im April 2023 oder Mai 2023 könnte das Gesetz in Kraft treten.