
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 02.05.2024 – 18 U 190/22 die Beweislastanforderungen bei der Geschäftsführerhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG präzisiert und damit für Ausfuhrverantwortliche in der Exportkontrolle ein deutliches Warnsignal gesetzt. Der Fall betraf zwar Munitionsfehlbestände an einem Schießstand, die erörterten Rechtsgrundsätze sind jedoch unmittelbar auf die Exportkontrolle übertragbar.
Kernaussagen des Urteils
Das OLG Köln stellte klar: Ein Geschäftsführer kann sich nicht auf Unkenntnis oder pauschales Bestreiten zurückziehen. Vielmehr muss er durch ein funktionierendes und dokumentiertes Compliance- und Kontrollsystem nachweisen, dass er seinen Organisations- und Überwachungspflichten nachgekommen ist. Fehlt ein belastbares Compliance-Management-System oder sind interne Kontrollen lückenhaft, trägt der Geschäftsführer das Risiko – ein Organisationsverschulden führt unmittelbar zu seiner persönlichen Haftung.
Im entschiedenen Fall konnte dem Geschäftsführer keine konkrete sorgfaltswidrige Handlung in Bezug auf die Fehlbestände nachgewiesen werden. Dennoch wurde er verurteilt, weil er sich mangels hinreichender Compliance nicht exkulpieren konnte. Das Gericht betonte in Anwendung der Grundsätze ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wörtlich:
„Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur verpflichtet, den Geschäftsgang so zu überwachen oder überwachen zu lassen, dass er unter normalen Umständen mit einer ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann. Er muss vielmehr weitergehend sofort eingreifen, wenn sich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten zeigen (BGH, Urteil vom 08.10.1984 – II ZR 175/83, BeckRS 1984, 31072035). Es besteht dabei zwar die Möglichkeit, gesellschaftliche Aufgaben an Angestellte der Gesellschaft und Dritte zu delegieren. In diesem Fall ist der Geschäftsführer aber zu einer sorgfältigen Auswahl, Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter und Dritten verpflichtet und er hat eine Organisation einzurichten, die Pflichtverletzungen von Personen, an die Aufgaben delegiert werden, verhindert (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.05.2019 – 5 U 21/18, BeckRS 2019, 16088 Rn. 59 m.w.N.).“
Übertragbarkeit auf die Exportkontrolle
Für Ausfuhrverantwortliche birgt diese Rechtsprechung erhebliche Risiken. Als Mitglied der Geschäftsführung bzw. des Vorstands haften sie persönlich für organisationsbedingte Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht. Die Position des Ausfuhrverantwortlichen ist nach den Zuverlässigkeitsgrundsätzen der Bundesregierung nicht delegierbar – Exportkontrolle ist Chefsache.
Die vom OLG Köln präzisierten Maßstäbe gelten unmittelbar:
Konkrete Pflichten und Haftungsrisiken
Dem Geschäftsführer obliegt also die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft. Für Ausfuhrverantwortliche bedeutet dies konkret: Wer als Ausfuhrverantwortlicher kein geeignetes und risikoangemessenes dokumentiertes Internal Compliance Programme (ICP) implementiert hat, trägt das volle persönliche Haftungsrisiko – unabhängig davon, ob ihm eine konkrete Einzelpflichtverletzung nachgewiesen werden kann.
- Organisationspflicht: Es muss ein auf das Unternehmen zugeschnittenes ICP etabliert sein, welches auf Basis einer unternehmensinternen Risikoanalyse diese Risiken in geeigneter und angemessener Weise weitestmöglich reduziert. Eine nachweisbare Güterklassifizierung, ein Sanktionslisten-Screening, die Embargoprüfung (auch in Bezug auf mögliche Umgehungen) sowie die Endverwendungskontrolle müssen standardisiert und dokumentiert erfolgen.
- Überwachungspflicht: Die bloße Installation eines ICP genügt nicht. Der Ausfuhrverantwortliche muss die laufende Funktionsfähigkeit des Systems überwachen und bei Anhaltspunkten für Fehlverhalten sofort eingreifen. So müssen z.B. Diskrepanzen zwischen Sollbestand an Ausfuhrdokumenten und tatsächlichen Warenströmen unmittelbar auffallen.
- Delegationsgrenzen: Auch bei Beauftragung eines Exportkontrollbeauftragten bleibt der Ausfuhrverantwortliche haftbar, wenn er keine sorgfältige Auswahl, Schulung und Kontrolle vornimmt. Die operative Durchführung kann delegiert werden, nicht aber die Verantwortung für die ordnungsgemäße Organisation.
- Dokumentationspflicht: Entscheidend ist die Nachweisbarkeit aller Compliance-Maßnahmen. Ein ICP, das nicht “gelebt“ wird und nur auf dem Papier existiert oder dessen Einhaltung nicht fortlaufend dokumentiert wird, entfaltet keine enthaftende Wirkung.
Folgen bei Nichtbeachtung
Die Konsequenzen eines fehlenden oder unzureichenden ICP sind gravierend: Neben strafrechtlichen Sanktionen, Bußgeldern und der Einziehung von Taterträgen nach § 22 AWG droht die persönliche Haftung des Ausfuhrverantwortlichen gegenüber der Gesellschaft auf Schadensersatz nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Darüber hinaus können (neben erheblichen Imageschäden) Einträge ins Gewerbezentralregister oder der Verlust verfahrenserleichternder Bewilligungen (z.B. Zugelassener Ausführer) in Betracht kommen.
Das OLG Köln hat klargestellt: Unwissenheit schützt nicht vor Haftung. Auch ein Hinweis auf erteilte Entlastungsbeschlüsse entlastet den Geschäftsführer nicht. Die Verzichtswirkung einer Entlastung erfasst nämlich nur solche Ansprüche, die den Gesellschaftern bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung hätten bekannt sein können. Ansprüche, die erst nach eingehendem Vergleich und rechtlicher Auswertung verschiedener Unterlagen ersichtlich werden, bleiben von der Entlastung unberührt. Dies gilt insbesondere für Pflichtverletzungen, die in der Gesellschafterversammlung nicht oder nicht vollständig dokumentiert vorlagen.
Fazit und Handlungsempfehlung
Das OLG Köln-Urteil unterstreicht: Compliance ist kein Papiertiger, sondern haftungsvermeidendes Pflichtprogramm. Für Ausfuhrverantwortliche bedeutet dies konkret: Wer sich als Ausfuhrverantwortliche nicht durch ein belastbares, dokumentiertes und gelebtes ICP absichert, trägt bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht das volle persönliche Haftungsrisiko – unabhängig davon, ob ihm eine konkrete Einzelpflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Die Botschaft ist eindeutig: Organisationsverschulden genügt.
Ihr Autor: Rechtsanwalt Stefan Dinkhoff