Es gibt neue Sanktionsregeln gegen Russland. Das offiziell „20. Sanktionspaket“ sollte eigentlich bereits zum Jahrestag des Überfalls auf die Ukraine Ende Februar erscheinen. Es scheiterte zu diesem symbolischen Zeitpunkt an der Blockade Ungarns. Nach dem Regierungswechsel dort konnte es nun beschlossen werden.
Das neue Sanktionspaket enthält nicht mehr so viele neue Einzelverbote. Stattdessen erweitert es erwartungsgemäß bestehende Verbote in Bezug auf Güter und Personen. Es adressiert stärker die Umgehungsverhinderung. Der Fokus liegt jetzt verschärft auf Durchsetzung, Kontrolle und globale Vernetzung. Ziel ist es die bereits bestehenden Sanktionen durchzusetzen.
Die EU aktiviert erstmalig das Antiumgehungsinstrument gegen Kirgisistan. Nach Art. 12 f Abs. 3 der VO 833/2014 können in Anhang XXXIII der VO 833/2014 s Länder aufgeführt werden, „bei denen der Rat der EU festgestellt hat, dass sie es systematisch und kontinuierlich versäumt haben, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr nach Russland der in dem Anhang aufgeführten Güter und Technologien, die trotz der vorherigen Kontrakte der Union zu dem betreffenden Land aus der Union ausgeführt wurde, zu verhindern.“ Die Möglichkeit bestand schon seit 23.06.2023, aber jetzt hat die EU nun erstmals Gebrauch von diesem Mechanismus gemacht und Kirgisistan für Waren der KN-Codes 8457 10 und 8517 62 gelistet. Eine Ausfuhr, Verbringung, Lieferung oder ein Verkauf dieser Waren nach Kirgisistan ist verboten.
Nachdem der Internationale Sonderbeauftragte für die Umsetzung von EU-Sanktionen aktiv mit der Kirgisischen Republik zusammengearbeitet hat, und darüber hinaus die Union fachliche Beratungen mit den kirgisischen Behörden geführt hat, fehlt in den Augen der Union es gleichwohl an ausreichenden Maßnahmen Kirgisiens, um sicherzustellen, dass Güter von gemeinsamer hoher Priorität (CHPGs) mit Ursprung in der Union nicht nach Russland wiederausgeführt werden, so die Begründung.
Dies belegen, so die EU-Kommission, die verfügbaren Handelsdaten für die ersten zehn Monate des Jahres 2025. Danach lagen die Einfuhren von Gütern von gemeinsamer hoher Priorität aus der Union in die Kirgisische Republik fast 800 % über dem Niveau von vor dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Im selben Zeitraum war das Niveau der Ausfuhren von Gütern von gemeinsamer hoher Priorität aus der Kirgisischen Republik nach Russland um 1200 % höher als vor dem Angriffskrieg Russlands.
Betroffen sind vor allen Dingen Unternehmen des Werkzeugmaschinenbaus, deren Güter nunmehr nicht mehr nach Kirgisistan geliefert werden dürfen. Das Handelsvolumen ist nicht sonderlich hoch, wie uns aus dem Markt gespiegelt wird. Allerdings stellt diese Maßnahme eine neue Qualität des EU – Gesetzgebers dar: Nachdem nun mit Kirgisistan erstmalig direkt ein Drittland für bestimmte Waren sanktioniert wird, kann man davon ausgehen, dass auch weitere Länder in den Fokus gelangen, um die Umgehung zu vermeiden.
Was gab es noch an Einzelmaßnahmen?
In Art. 3 bis Art. 3sa der VO 833/2014 werden neue Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen eingeführt. Die Ausfuhrverbote betreffen u.a. Sprengstoffe, Laborglasware, Hochleistungsschmierstoffe, Traktoren, sowie Additive für Schmierstoffe. Ebenfalls sind Einfuhrverbote für Metalle, Chemikalien und Mineralien festgelegt sowie ein Einfuhrkontingent für Ammoniak (688.000 Tonnen zwischen dem 24. April 2026 und 23. Arpril 2027). Es bestehen Übergangsregeln für die Erfüllung vor dem 24. April abgeschlossener Verträge. Diese neu gelisteten Güter sollen die militärische und technologische Stärkung Russlands bzw. die Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors vermeiden und die Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands ausschließen.
Die weiteren Beschränkungen für die Einfuhr sollen Einnahmen für Russland verhindern, sie betreffen bestimmte Rohstoffe, Metalle, bestimmte Mineralien, auf Schrott aus Stahl und anderen Metallen, Chemikalien, auf Waren aus vulkanisiertem Kautschuk und auf gegerbte Pelzfelle.
Die Union hat Maßnahmen ergriffen, um Organisationen zu ermitteln, die es ermöglichen, dass Russland weiterhin Finanzmittel für den Angriffskrieg gegen die Ukraine erhält – entweder indem sie sich am System für die Übermittlung von Finanzmitteilungen (im Folgenden „SPFS“) der Zentralbank der Russischen Föderation beteiligen oder indem sie die Umgehung der restriktiven Maßnahmen der Union ermöglichen – und um jegliche Transaktionen zwischen diesen Organisationen und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu verbieten.
Auch der Energiesektor steht im Fokus, vor allen Dingen die sog. Schattenflotte. Es wurde die Grundlage für ein künftiges vollständiges Seeverkehrsverbot in Zusammenhang mit russischem Rohöl und russischen Erdölerzeugnissen in Abstimmung geschaffen. Außerdem soll die Endverwendung verkaufter Tankschiffe durch Russland zu verhindert werden. So sieht der neugefasste Art. 3q nunmehr dezidierte Due Diligence sowie eine obligatorische „no russia Clause“ vor.
Weitere Schiffe werden der russischen Schattenflotte zugerechnet, Anhang XLII der VO 833/2014. Sie unterliegen gemäß Art.3s der VO 833/2014 einem Hafenzugangsverbot sowie einem Verbot, Dienstleistungen für sie zu erbringen. Auch in Bezug auf die Löschung von LNG gibt es neue Verbotsklauseln.
Nachdem die Union und die Partnerländer restriktive Maßnahmen verhängten, die die Möglichkeiten Russlands, Zugang zu internationalen Märkten zu erhalten und militärische Ausrüstung zu beschaffen, sowie die Möglichkeit gelisteter Personen, Finanztransaktionen durchzuführen, erheblich eingeschränkt haben, sind neue Umgehungsmechanismen entstanden. Zu diesen Mechanismen gehören Betreiber außerhalb des Finanzsektors, die über unter ihrer Kontrolle stehende juristische Personen oder über mitbeteiligte Vermittler Zugang zu Zahlungen aus Drittländern gewähren, sowie die Tätigkeiten von Betreibern, die Dienste anbieten, mit denen Zugang zu Systemen ermöglicht wird, mit denen über Alternativen wie Netting, Verrechnung, Abgleich oder Abwicklung internationale Transaktionen ohne grenzüberschreitende Zahlungen durchgeführt werden können. Um solche Umgehungspraktiken unwirksam zu machen, werden Transaktionen mit Wirtschaftsteilnehmern verboten, bei denen festgestellt wurde, dass sie Dienste anbieten, mit denen internationale Transaktionen ermöglicht werden, mit denen die restriktiven Maßnahmen umgangen werden. Das betrifft sowohl Banken als auch andere Finanzdienstleistungsanbieter wie auch Kryptowerteanbieter.
Insgesamt sollten Sie auch nach diesem Sanktionspaket jedes einzelne Geschäft mit Russlandbezug noch einmal genau beleuchten, ob es noch zulässig ist.
Wir unterstützen Sie gern.
Ihr Autor: Dr. Ulrich Möllenhoff