Am 23. Juli 2026 hat der Rat der Europäischen Union das 21. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen; die Regelungen wurden am selben Tag im Amtsblatt veröffentlicht und sind am 24. Juli 2026 in Kraft getreten. Mit 48 neu gelisteten natürlichen Personen und 168 Organisationen (zzgl. zwei weiterer Listungen im Belarus-Regime) handelt es sich um die umfangreichste Erweiterung der Sanktionslisten der vergangenen vier Jahre. Zugleich enthält das Paket, für ein Sanktionspaket ungewöhnlich, auch punktuelle Erleichterungen. Wir ordnen beides für Sie ein.

I. Politischer Hintergrund
Sanktionsbeschlüsse der EU gegen Russland ergehen im Wege gemeinsamer Standpunkte des Rates (Art. 29 EUV) und werden anschließend über Verordnungen nach Art. 215 AEUV umgesetzt. Beide Rechtsakte erfordern Einstimmigkeit unter den 27 Mitgliedstaaten. Dieses Erfordernis hat sich in den vergangenen Sanktionsrunden wiederholt als Verhandlungshebel einzelner Mitgliedstaaten erwiesen, die ihre Zustimmung von Ausnahmen für nationale Wirtschaftsinteressen abhängig gemacht haben – besonders sichtbar zuletzt beim 20. Sanktionspaket, dessen Verabschiedung sich wegen einer Blockade Ungarns um mehrere Wochen verzögerte. Die Kommission hatte den Vorschlag für das 21. Paket bereits Anfang Juni 2026 vorgelegt; bis zur endgültigen Einigung am 23. Juli 2026 vergingen rund sieben Wochen. In diese Verhandlungsphase fällt auch die – gesondert und außerhalb des 21. Pakets stehende – Listungsrunde vom 15. Juni 2026, die nicht mit dem 21. Paket zu verwechseln ist
II. Verschärfungen im Überblick
Rechtlich wurde das Paket durch mehrere Verordnungen umgesetzt, die sowohl das Russland- als auch das Belarus-Regime betreffen:
1. Verordnung (EU) 2026/1848
Ändert die zentrale sektorale Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und bildet den wirtschaftlichen Kern des Pakets:
- Ausweitung der Transaktionsverbote nach Art. 5h Abs. 1 und Art. 5ac Abs. 1 VO 833/2014 auf 33 weitere russische sowie vier nicht-russische Banken (Anhänge XIV und XLV) wegen Beteiligung an der Sanktionsumgehung, wirksam ab 13. August 2026.
- Neues Transaktionsverbot gegenüber 14 Krypto-Dienstleistern des Anhangs LVII nach Art. 5bc VO 833/2014.
- Ausweitung des Eigentums- und Leitungsverbots nach Art. 5b Abs. 2a VO 833/2014: Ab dem 25. August 2026 erfasst es sämtliche Krypto-Dienstleistungen i. S. d. Verordnung (EU) 2023/1114, nicht mehr nur Wallet-, Konto- und Verwahrdienste.
- Aussetzung der automatischen Anpassung der Ölpreisobergrenze bis zum 15. Juli 2027, wodurch die Obergrenze trotz gestiegener Marktpreise unverändert bleibt.
- Ausweitung der Schattenflotten-Regeln auf Unterstützungsdienste (u. a. Betankung) sowie Neulistung von 41 Tankern; Transaktionsverbote für zwei russische Häfen, vier Flughäfen und Raffinerien, die russisches Rohöl verarbeiten.
- Meldepflichten und vertragliche Sicherungspflichten beim Verkauf von LNG-Tankschiffen (KN-Code ex 8901 20) gemäß Art. 3qa VO 833/2014 sowie ein ab 1. Januar 2027 geltendes Verbot von LNG-Terminal-Dienstleistungen nach Art. 3rb VO 833/2014.
- Neue Ausfuhrverbote u. a. für bestimmte Nickel- und Berylliumprodukte, Spezialfolien für Luft- und Raumfahrt sowie Drohnen- und Flugkörperkomponenten; verschärfte Exportkontrollen gegenüber 51 weiteren Unternehmen in Drittstaaten, u. a. in China, Indien, der Türkei, Kasachstan, Kirgisistan und den VAE. Neue Einfuhrverbote betreffen bestimmte Metall- und Erzerzeugnisse, Glaswaren und Kraftfahrzeugteile.
2. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1843
Listet 48 natürliche Personen und 168 Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 neu; für sie gelten das Einfrieren sämtlicher in der EU belegener Vermögenswerte (Art. 2 Abs. 1 VO 269/2014) sowie das Bereitstellungsverbot (Art. 2 Abs. 2 VO 269/2014). Erfasst sind u. a. 94 Banken und Finanzinstitute, Akteure des militärisch-industriellen Komplexes, der Drohnen-Lieferkette, der Öl- und Rohstoffwirtschaft sowie des Umfelds der Schattenflotte.
3. Verordnung (EU) 2026/1846
Überträgt wesentliche Elemente der Russland-Sanktionen auf das Belarus-Regime (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) und soll Ausweichgeschäfte über Belarus unterbinden; Durchführungsverordnung (EU) 2026/1817 listet ergänzend zwei weitere juristische Personen gemäß Art. 8a Abs. 1 VO 765/2006.
III. Punktuelle Lockerungen – und ihre Gründe
Neben den Verschärfungen enthält das Paket über die Verordnung (EU) 2026/1844 (Änderung der VO 269/2014) mehrere eng begrenzte Erleichterungen:
- Neue Ausnahme für das Kraftwerksprojekt Paks II: Nach dem neu eingefügten Art. 6h Abs. 1 VO 269/2014 findet Art. 2 VO 269/2014 keine Anwendung auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der gelisteten Organisationen UK UZTM Kartex LLC, Uralmashplant JSC und P.G. Korobkov IZ-Kartex LLC, soweit dies für sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem ungarischen Kernkraftwerksprojekt Paks II zwingend erforderlich ist; nach Art. 6h Abs. 2 VO 269/2014 besteht dafür eine zweiwöchige Meldepflicht gegenüber der zuständigen ungarischen Behörde.
- Weitere eng gefasste Ausnahmen von den Vermögenssperren für bestimmte Versicherungsleistungen und den notwendigen Eisenbahnverkehr zwischen Russland und der EU.
- Neue Freigabemöglichkeit: Nach Art. 6b Abs. 5ea VO 269/2014 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten – abweichend von Art. 2 VO 269/2014 – unter von ihnen für geeignet erachteten Bedingungen die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen.
- Verlängerte Desinvestitionsfristen: Nach den geänderten Art. 11 Abs. 4, Art. 5aa Abs. 3 und Art. 12b VO 833/2014 können die zuständigen Behörden Transaktionen, die für den geordneten Rückzug von Investitionen aus Russland unbedingt erforderlich sind, nunmehr bis zum 31. Dezember 2027 genehmigen.
- Übergangsregelung für Bestandsgeschäfte: Der neue Art. 5ac Abs. 8 VO 833/2014 enthält – spiegelbildlich zu Art. 5h Abs. 3 VO 833/2014 – eine Ausnahme, die den geordneten Abwicklungszeitraum für Verträge mit neu gelisteten Instituten regelt.
Diese Lockerungen lassen sich nicht als politischer Kurswechsel lesen, sondern erklären sich überwiegend funktional: Die verlängerten Desinvestitionsfristen und die Übergangsregelung des Art. 5ac Abs. 8 VO 833/2014 sind technische Wind-down-Klauseln, wie sie bei nahezu jeder Ausweitung von Transaktionsverboten vorgesehen werden, um EU-Unternehmen eine rechtssichere Abwicklung laufender Geschäfte zu ermöglichen. Die Ausnahme für Paks II fügt sich dagegen in das bereits beim 20. Sanktionspaket sichtbar gewordene Muster ein, wonach einzelne Mitgliedstaaten – dort war es vor allem Ungarn mit Blick auf russische Öllieferungen – ihre nach Art. 29 EUV und Art. 215 AEUV erforderliche Zustimmung an konkrete Zugeständnisse knüpfen; eine über die Verordnungstexte hinausgehende, offizielle Bestätigung entsprechender Verhandlungen zum 21. Paket liegt uns nicht vor, sodass wir dies als Einordnung und nicht als belegte Tatsache kennzeichnen möchten.
III. Praxishinweis
Für Unternehmen mit Russland- oder Belarus-Bezug bedeutet das 21. Paket vor allem einen weiter gestiegenen Prüfaufwand bei Geschäftspartnern, Banken, Transportwegen und Endverwendern – insbesondere angesichts der neu benannten Drittstaatenakteure. Wer sich noch in der Abwicklung von Russland-Investitionen befindet, sollte die verlängerten Fristen nach Art. 11 Abs. 4, 5aa Abs. 3 und 12b VO 833/2014 im Blick behalten und rechtzeitig die erforderlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden beantragen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff