Der anhaltende Angriffskrieg auf die Ukraine stellt viele Unternehmen bis heute vor einen enormen Mehraufwand in der Geschäftsabwicklung. Bestehende Geschäftsbeziehungen müssen laufend überprüft werden, ebenso betroffene Waren.

Lange Zeit konnten Unternehmen für bestehende sog. Altverträge Ausnahmeregelungen für sich nutzen. Die Übergangsfristen für diese Ausnahmeregelung sind nun sowohl für die Verordnung (EU) 765/2006 als auch für die Verordnung (EU) 833/2014 abgelaufen. Gleichwohl ist es ratsam, mit der grundlegenden Bedeutung der Altvertragsprivilegierung vertraut zu sei. Dies ist aus zwei Gründen zu empfehlen: Zum einen ist es seitens des Zollfahndungsamt derzeit oft Gegenstand von Prüfungen, ob die Altvertragsausnahme von den Unternehmen richtig angewandt wurde. Eine Ablehnung des Altvertragsschutzes kann nicht nur eine strafrechtliche Relevanz haben, sondern auch zu nicht unerheblichen Bußgeldern führen. Zum anderen wird derzeit an weiteren Sanktionen gearbeitet. Es ist nicht auszuschließen, dass die neuen Sanktionen wiederrum Altvertragsprivilegien vorsehen.
Dazu möchten wir Ihnen gerne einmal die rechtlichen Grundlagen darlegen:
Die Verordnung (EU) 765/2006 sowie die Verordnung (EU) 833/2014 sieht verschiedene Ausfuhrverbote vor. Diese Verbot galten teilweise nicht für Verträge, die vor einem bestimmten, in der Verordnung genannten, Stichtag geschlossen wurden, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge, wenn diese bis zu einem in der Verordnung genannten Stichtag erfüllt werden. Doch was genau ist ein Altvertrag im Sinne dieser Verordnungen?
Viele Embargo-Verordnungen bieten eine grundsätzliche Definition des Begriffs „Vertrages“:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Vertrag oder Transaktion“ jede Transaktion, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei der dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch Obligation, Garantien oder Schadenersatzansprüche, insbesondere finanzielle Garantien oder finanzielle Schadenersatzansprüche sowie ein Kredit, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen.“
Aus der Definition der Verordnung kann man entnehmen, dass der Begriff „Vertrag“ im Sinne der Verordnung grundsätzlich eher weit auszulegen ist. Diese weitere Auslegung des Begriffes „Vertrag“ führt jedoch dazu, dass die Einschränkung durch den genannten Stichtag in den betreffenden Normen der Verordnung dazu führt, dass später hinzutretende Vereinbarungen als neuer Vertrag bzw. als neue Begründung vertraglicher Pflichten im Sinne der Verordnung gelten können und so die Altvertragsregelung stark eingeschränkt wird. Es ist dabei auf den Ausfuhrvertrag abzustellen. Die konkreten Lieferverpflichtungen aus dem Ausfuhrvertrag müssen vor dem Stichtag begründet worden sind.
Grundsätzlich wird demnach von einem Altvertrag ausgegangen, wenn konkrete Leistungspflichten zwischen den Parteien vereinbart wurden. Regelmäßig werden Altvertragsklauseln in Embargoregelungen eng ausgelegt. Dieser Umstand ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Embargoverordnung und der politischen Missbilligung dieser, die Maßnahmen begründenden Handlungen, von Russland.
Wann genau die konkrete Lieferverpflichtung entstanden ist, ist eine Prüfung des Einzelfalls und hängt von verschiedenen Faktoren ab. So ist dies bei sog. Rahmenverträgen oder Sukzessivlieferverträgen anders zu bewerten, als bei einer einmaligen Geschäftsbeziehung.
Die Altvertragsklausel ist so zu verstehen, dass er die Erfüllung von schuldrechtlichen Leistungspflichten erfasst und diese Leistungspflichten vor genannten Stichtag begründet worden sein müssen.
Auch die Rechtsprechung hat bereits bestätigt, dass es hier regelmäßig auf die konkrete einzelne Leistungspflicht ankommt und nicht auf den Abschluss des Vertrages, der in der Regel eine Mehrzahl von wechselseitigen Leistungspflichten bündelt. Dies ergibt sich aus der Natur des Ein-/ und Ausfuhrgeschäftes, dem regelmäßig konkrete Waren zugrunde liegen.
Der Schutzzweck der Altvertragsklausel liegt hier regelmäßig im Vertrauensschutz. Vertrauen kann im Zusammenhang des Warenhandels nur im Hinblick auf konkrete Lieferverpflichtungen entstehen. Erfasst von der Altvertragsklausel sind nur solche konkreten Leistungspflichten, die vor dem Stichtag entstanden sind. Art. 1s der Verordnung stellt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab und auf das Tatbestandsmerkmal der Erfüllung. Erfüllt werden kann grundsätzlich immer nur eine Leistungspflicht, die bereits (vertraglich) besteht. Wenn also die Norm die Erfüllung eines Vertrages, der vor dem Stichtag geschlossen wurde, vom Verbot ausnimmt, setzt sie voraus, dass in diesem Vertrag bereits eine Leistungspflicht begründet wurde, die durch eine nachfolgende Warenlieferung erfüllt wird.
Schutzwürdig ist das Vertrauen eines Einführers/ Ausführers in die rechtliche Zulässigkeit des Rechtsgeschäftes regelmäßig also nur dann, soweit er zum Stichtag bereits verpflichtet war, eine bestimmte Leistung zu erbringen oder entgegen zu nehmen. Kann er durch sein eigenes Verhalten nach dem Stichtag bestimmen, ob eine Lieferplicht entsteht, ist nach Ansicht der Rechtsprechung sein Vertrauen dagegen nicht schutzwürdig.
Vergleiche: FG Hamburg, Aktenzeichen 4 V 23/17 zur Altvertragsklausel beim Russlandembargo.
Für oder gegen eine konkrete Lieferverpflichtung bzw. Abnahmeverpflichtung sprechen regelmäßig auch Vertragsstrafenregelungen oder ähnliches, die auf eine Abnahme bzw. Lieferverpflichtung hindeuten.
Es ist demnach jeder Vertrag dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen, die an die Altvertragsprivilegierung zu stellen sind, erfüllt sind. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen oder der Überprüfung Ihrer Verträge zur Seite.