Das Strafrecht zu Embargos und Sanktionen ist durch das neue „Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ aktuell erheblich verschärft worden. Das Ganze folgt einer EU-Richtlinie (EU 2024/1226) und führt zu einer europaeinheitlichen Verfolgung von Verstößen gegen Embargoregeln.
Das führt in Bezug auf das deutsche Recht zu einer deutlichen Verschärfung. Vor allen Dingen führt es dazu, dass sehr viel mehr Tatbestände ins Gesetz aufgenommen werden. Der neue § 18 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) spiegelt quasi sämtliche Verbote und Handlungspflichten wider, die in den letzten Monaten und Jahren in die europäischen Embargoregeln aufgenommen wurden. Drei Straftatbestände sollen herausgegriffen werden, weil sie für Ihre tägliche Praxis wichtig sind:
Neu eine Bestrafung der Verletzung der „Jedermannspflicht“
Also eine Pflicht bei Vorliegen bestimmter Fälle den Behörden eine Mitteilung darüber machen zu müssen. Zur Erläuterung: Wir haben im Embargorecht zwei verschiedene „Jedermannspflichten“. Wir haben zum einen die Verpflichtung, dass jedermann eingefrorenes Vermögen zu melden hat, das trifft vor allen Dingen Berufsträger oder Unternehmen wie Banken. Berufsträger und Banker sind verpflichtet mitzuteilen, wenn sie Kenntnis von eingefrorenen Vermögenspositionen haben. Die zweite „Jedermannspflicht“ ist diejenige nach Artikel 6b Russland Embargo VO. Sie trifft vor allem auch Mitarbeitende von Unternehmen, wenn sie Kenntnis haben, dass am Markt gegen Embargovorschriften verstoßen wurde.
Das neue Strafrecht zielt vor allen Dingen auf die erste „Jedermannpflicht“ ab. Das heißt die Mitteilungspflicht, eingefrorenes Vermögen zu melden. Bei einer Verletzung der zweiten „Jedermannspflicht“, also die Verpflichtung mitzuteilen, dass gegen Embargoregeln verstoßen wird, bleibt es bei einem Ordnungswidrigkeitenvorwurf mit gleichwohl hoher Bußgeldandrohung.
Von dieser Mitteilungspflicht sind nur wenige Berufsgruppen befreit und zwar die zur Verschwiegenheit berechtigten Berufsträger. Das sind Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Nicht befreit und damit meldepflichtig sind alle sonstigen Berater, also alle Unternehmensberater, Zoll- und Außenwirtschaftsberater, Mitarbeiter der Kammern oder Banken, also alle sonstigen, mit denen Sie Fragestellungen im Rahmen des Embargos erörtern mögen. Dort existiert grundsätzliche eine eigene Mitteilungspflicht, falls Kenntnis erlangt wird, dass gegen Embargos verstoßen wurde.
Bemerkenswert ist zudem der Wegfall der Zweitagesfrist
Diese ist vor allem im Bereich der Personenembargos relevant. Bisher galt, dass neue Personenlistungen am nächsten Tag, nachdem die neuen Personenlisten im Amtsblatt der EU gestanden haben, umzusetzen sind. Es galt aber auch eine Zwei-Tages-Karenzfrist: Straffrei sind Verstöße an den ersten zwei Tagen nach der Änderung. Diese Frist ist gestrichen worden. Insbesondere die Banken haben sich sehr intensiv bemüht, dass diese Zwei-Tages-Frist im Gesetz bleibt. Es ist in gewisser Weise konsequent: Die Verordnungen gelten immer am nächsten Tag. Eine Frist von zwei Tagen im Strafrecht macht wenig Sinn. Sie ist in der Richtlinie der EU auch nicht vorgesehen. Für eine Strafmilderung für Verstöße kurz nach der Gesetzänderung gibt es andere Möglichkeiten: Sollte eine Regel nur wenige Tage zu spät umgesetzt werden, stellt dies eine nur leichte Fahrlässigkeit dar und muss sich erheblich strafmildernd auswirken. Als Strafverteidiger können wir auch bestätigen, dass Vorwürfe aufgrund einer verspäteten Umsetzung von wenigen Wochen (z. B. aufgrund der Weihnachtsferien) zu sehr milden Verfahrensabschlüssen geführt haben. Aber trotzdem: Die Tatsache, dass die Zweitagesfrist gestrichen ist, führt in der Praxis dazu, dass alle Beteiligten sich sehr viel intensiver um eine zügige und zeitnahe Umsetzung der Embargoregeln bemühen müssen. Denken Sie daran, sie gelten immer am nächsten Tag.
Dritte strafrechtliche Änderung: Leichtfertige Verstöße bei Dual-Use-Gütern Es ist zukünftig eine Straftat und nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, wenn man unter Beteiligung von Dual-Use-Gütern leichtfertig gegen Genehmigungspflichten oder Verbote verstoßt. Leichtfertig heißt nicht vorsätzlich, sondern heißt grob unachtsam. Im Wesentlichen betrifft das Fälle von Non-Compliance. Fälle, in denen man es grob unachtsam unterlassen hat zu organisieren, mit Genehmigungspflichten oder Verboten in Bezug auf Dual-Use-Güter umzugehen. Vor allem diejenigen Beteiligten, die nach wie vor eher lax mit Embargovorschriften umgehen, sind Adressat dieser Neuregelung. Auch ohne Vorsatz führt ein Verstoß gegen Genehmigungspflichten oder Verbote zu einer Bestrafung von bis zu 3 Jahren Haft, wenn sich dieser als leichtfertig, also grob unachtsam darstellt.
Das Strafmaß bleibt in Deutschland übrigens im Wesentlichen gleich. Das war schon sehr hoch mit drei Monaten Haft als Mindeststrafe und wird auch zukünftig auf diesem Niveau bleiben. Geldstrafe ist in den meisten Fällen nicht vorgesehen. Eine niedrige Haftstrafe kann aber in eine Geldstrafe umgewandelt werden, was in der Praxis auch so geschieht. Im Ordnungswidrigkeitenbereich ändern sich die Bußgelder erheblich. Die maximale Summe eines Bußgeldes steigt von 500.000 auf 40.000.000 und soll sich am Umsatz des Unternehmens orientieren. Hier zielt der Gesetzgeber erneut klar auf diejenigen Unternehmen ab, die nicht über ein angemessenes Compliance Management System verfügen. Klares Ziel des Gesetzgebers ist eine stärkere Sanktionierung von Aufsichtspflichtverletzungen. Diese werden zukünftig sehr viel intensiver bestraft werden. Hier ist auch die Aufgabe für alle Beteiligten im Import und Export. Es ist darauf zu achten, dass die Regeln aus Sanktionen und Embargo zukünftig schneller und effektiver, angemessen umsetzt werden. Aber es ist keine Panik angesagt. Verlangt wird eine Risikoanalyse und angemessene Maßnahmen. Diese kann das Unternehmen nach eigenem Ermessen festlegen. Wenn man im Unternehmen ein bestimmtes Maß von Compliance-Maßnahmen für angemessen hält, dann ist das nicht zu beanstanden. Wenn allerdings Maßnahmen vollständig unterbleiben, wenn Risiken missachtet werden, wird das genau das sein, was der Gesetzgeber mit dem neuen, deutlich schärferen Sanktionsstrafrecht verfolgt.
Insofern schauen Sie sich Ihre Prozesse an, sorgen Sie für eine Struktur, Dokumentation und gelegentliche interne Überprüfung oder lassen Sie sie gegebenenfalls extern überprüfen. Wir bieten hier mit unserem Evaluationssystem eine gute Möglichkeit, Fragebogen gestützt und mittels eines Workshops mit den Mitarbeitenden im Unternehmen Prozesse in Bezug auf Zoll und Außenwirtschaft zu prüfen und zu optimieren. Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne!
Ihr Autor: Dr. Ulrich Möllenhoff