
Mitgliedsstaaten der Union haben die Möglichkeit eigene Kontrolllisten – mit bestimmten Dual-Use-Gütern – einzuführen und damit ihre Exportkontrollbeschränkungen zu erweitern (Art. 9 der EU-Dual-Use Verordnung (EU) 2021/821). Diese Kontrolllisten können dann Dual-Use Güter umfassen, die bisher nicht in Anhang I der Dual-Use-Verordnung aufgeführt sind. Die eigene Listung der Mitgliedsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verhinderung von Terroranschlägen, oder aus Menschenrechtserwägungen erfolgen. Schließlich können auch Genehmigungspflichten in diesem Bereich eingeführt werden.
Die damit verbundene Schwierigkeit liegt auf der Hand: Die Umsetzung. Innerhalb kürzester Zeit müssen alle anderen Mitgliedsstaaten über die Änderung informiert werden, wenn eine neue Kontrollliste beschlossen oder eine bestehende Kontrollliste geändert wurde. Art. 9 der EU Dual-Use Verordnung sieht dazu bestimmte Verfahrensschritte vor, wie etwa, dass die Kommission und die anderen Mitgliedsstaaten unverzüglich informiert werden.
Anfang April wurde nun die Empfehlung der Kommission (EU) VO 2025/683 abgeben, wie die nationalen Kontrolllisten genauer koordiniert werden sollen. Die Empfehlung (EU) VO 2025/683 bietet nun einen Koordinierungsrahmen, innerhalb dessen Kontrolllisten erstellt und geändert werden sollen. Insbesondere soll ein enger Austausch mit den übrigen Mitgliedsstaaten erfolgen und dazu, beispielsweise auf freiwilliger Basis, die ermittelten Risiken und die geplante Kontrolllistung den übrigen Mitgliedsstaaten mitgeteilt werden. Zudem wurde empfohlen, dass die Listung objektive, technische Kriterien und ggf. technische Anmerkungen enthalten soll. Die anderen Mitgliedsstaaten können dann Stellungnahmen abgeben und gemeinsame Annahmezeitpunkte vereinbaren. Die Kommission betont an verschiedenen Stellen, dass diese Koordinierung auf freiwilliger Basis geschehen soll.
Die Empfehlung unterstützt so die Mitgliedsstaaten, ihre nationalen Regelungen transparent zu gestalten und den Handlungsspielraum im Rahmen von Art. 9 der EU-Dual-Use-Verordnung effektiv zu nutzen.
Verfasserin: Rechtsanwältin Stefanie Brzoska