Der Rückzug europäischer Unternehmen aus dem russischen Markt wirft weiterhin komplexe sanktionsrechtliche Fragen auf. Besonders relevant ist dabei Art. 12b VO (EU) 833/2014, der unter engen Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Vorgänge im Zusammenhang mit dem Marktaustritt ermöglicht. Die Vorschrift teilt das Schicksal von Ausnahmetatbeständen: Sie ist eng auszulegen. Der Verkauf gelisteter Waren in Russland bleibt – auch bei einem Rückzug vom russischen Markt – die Ausnahme.
„Unbedingt erforderlich“ als zentraler Anforderungspunkt
Nach Art. 12b Abs. 1 VO 833/2014 muss der Verkauf in Russland oder an eine Person, Organisation oder Einrichtung (POE) in Russland für den Rückzug aus Russland unbedingt erforderlich sein. Es genügt daher nicht, dass ein Verkauf wirtschaftlich sinnvoll oder praktisch einfacher erscheint. Vielmehr muss konkret dargelegt werden:
- warum der Rückzug ohne einen Verkauf in Russland nicht umgesetzt werden kann,
- warum die Waren nicht in die Europäische Union zurückgeführt werden können,
- und warum sie auch nicht auf andere Weise aus Russland herausgebracht werden können.
Der Grundgedanke des Embargos ist, dass gelistete Waren Russland grundsätzlich nicht weiter zur Verfügung stehen sollen. Wer gleichwohl eine Ausnahmegenehmigung begehrt, muss deshalb begründen können, warum im jeweiligen Einzelfall ausnahmsweise ein Verkauf in Russland erforderlich ist.
Politisch sensible Einzelfallentscheidung Die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung ist offenbar nicht nur eine technische exportkontrollrechtliche Prüfung, sondern auch eine politisch sensible Frage. Nach Auskunft des BAFA werden die fachlich betroffenen Ministerien mit in die Entscheidung über die Genehmigung einbezogen, insbesondere dürften das Bundeswirtschaftsministerium und das Auswärtige Amt einbezogen werden. Für die Praxis bedeutet dies: Anträge sollten nicht nur formal vollständig, sondern auch inhaltlich besonders sorgfältig begründet sein.
Wirtschaftliche Gründe allein reichen nicht aus
Zu beachten ist vor allem, dass wirtschaftliche Beweggründe – wenn überhaupt – nur eine untergeordnete Rolle spielen. Hohe Transportkosten, organisatorischer Aufwand oder wirtschaftliche Nachteile genügen für sich genommen regelmäßig nicht, um eine Genehmigung zu rechtfertigen. Allerdings kann der wirtschaftliche Aufwand im Rahmen der Gesamtabwägung mit berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Frage, mit welchem tatsächlichen Aufwand eine Rückführung in die Union oder eine Verbringung aus Russland verbunden wäre.
Wenn beispielsweise noch eine gelistete Ware in Form einer Maschine in Russland vorhanden ist, und die Maschine sowohl unter ihrem KN-Code erfasst ist, Metallschrott aber ebenfalls erfasst ist, wird vom antragstellenden Unternehmen nicht erwartet werden, dass der Metallschrott unter unverhältnismäßig hohen Kosten aus Russland herausgebracht wird. Für den Verkauf des Schrotts wird es dann eher eine Genehmigung geben als für den Verkauf der gelisteten Maschine. Das BAFA betont, dass es sich bei jedem Art. 12b-Antrag um eine politische Einzelfallentscheidung handelt. Die Behörden würden mit den Unternehmen aber im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu einem praktisch umsetzbaren Ergebnis kommen, um den Rückzug aus Russland zu ermöglichen.
Militärische Verwendbarkeit im Fokus
Ein wesentlicher Prüfungspunkt im Rahmen des Art. 12b ist die Frage, ob die betroffenen Waren militärisch verwendet werden können. Wenn eine militärische Eignung der fraglichen Ware ausgeschlossen ist, ist eine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall eher möglich.
Antragsteller sollten daher klar darlegen:
- welchem zivilen Zweck die Ware dient,
- weshalb eine militärische Nutzung fernliegt,
- und warum keine sonstige sensible Endverwendung zu erwarten ist.
Die praktische Empfehlung lautete entsprechend, zunächst einen Antrag zu stellen und weitere Fragen im Dialog mit den Behörden zu klären.
Liquidation ist kein automatischer Ausweg
Auch im Zusammenhang mit der Liquidation einer russischen Gesellschaft bleibt Vorsicht geboten. Genehmigungsfrei ist das Vorhaben wohl nur dann, wenn die russische Gesellschaft die Liquidation selbst anstößt. Wird die Liquidation hingegen von der deutschen Muttergesellschaft mit dem Ziel betrieben, die Waren im Rahmen des Liquidationsverfahrens in Russland zu veräußern, bleibt die Genehmigungsfrage bestehen, da auf diesem Weg ansonsten die Zwecke des Embargos umgangen werden könnten (Art. 12!). Die Liquidation ist daher kein eleganter Weg aus der Genehmigungspflicht.
Zurücklassen oder Verschenken löst das Problem nicht
Auch wenn vom Wortlaut der jeweiligen Verbots-Artikel „nur“ den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung erfasst sind, bietet das bloße Zurücklassen oder unentgeltliche Überlassen der Sachen keinen sicheren Ausweg. Sanktionsrechtlich kommt es nicht nur auf den entgeltlichen Verkauf an, sondern allgemein darauf, ob gelistete Waren einer russischen POE oder zur Verwendung in Russland überlassen werden. Dies könnte als Verstoß gegen das allgemeine Umgehungsverbot des Art. 12 angesehen werden, wonach es verboten ist, sich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in der VO 833/2014 vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.
Verbringung in Drittland
Genehmigungsfrei ist die Verbringung der Waren aus Russland in ein Drittland, etwa nach Kasachstan. Dabei erfolgt weder ein Verkauf an eine POE in Russland oder zur Verwendung in Russland noch eine Einfuhr in die Union. Eine Verbringung von Gütern aus Russland in ein Drittland fällt nicht unter den Wortlaut der Vorschrift und ist aus europäischer Sicht grundsätzlich auch ohne Ausnahmegenehmigung nach Art. 12b möglich, solange die Ware nicht aus anderen Gründen genehmigungspflichtig ist (z.B. als Dual-Use-Ware). Genehmigungspflichtig nach Art. 12b ist die Lieferung, der Verkauf oder die Verbringung gelisteter Waren an eine POE in Russland oder zur Verwendung der Ware in Russland.
Fazit
Art. 12b VO 833/2014 ist keine allgemeine Exit-Klausel, sondern eine eng begrenzte Ausnahmeregelung. Wer gelistete Waren in Russland verkaufen will, muss regelmäßig eine Ausnahmegenehmigung beantragen und detailliert darlegen, warum dieser Verkauf für den Rückzug aus Russland unbedingt erforderlich ist.
Reine Wirtschaftlichkeit genügt dabei nicht. Maßgeblich sind vielmehr die fehlenden Alternativen und eine überzeugende Begründung des Einzelfalls. Die Behörden prüfen bei der Beurteilung, ob eine Genehmigung möglich ist, in jedem Fall die fehlende militärische Relevanz der Güter. Das bedeutet zugleich: Wo eine Verbringung aus Russland in ein Drittland möglich ist, kann dies aus europäischer Sicht der rechtlich deutlich einfachere/unbürokratische Weg sein – jedenfalls solange keine anderen exportkontrollrechtlichen Genehmigungspflichten (wie z. B. Dual-Use) eingreifen.
Ihr Autor: Maximilian Pohl