Es geht in der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (v. 21.11.2024, VII B 76/23) um die Frage, wie eine Ware zu tarifieren ist, die aus LEDs und einem Thermistor auf einer Platine besteht und zur Erzeugung von ultraviolettem Licht eingesetzt werden kann. Die Problematik dieser Tarifierungsentscheidung liegt darin, dass diese Ware sich für verschiedene technische Anwendungen eignet, aber im Wesentlichen in der Industrie- und Medizintechnik Anwendung findet. In einer beantragten vZTA schlugen die Kläger die 8541 4010, also „lichtemitierende Dioden“, mit Zollsatz 0 % vor. Begründet wurde dies mit der Hauptanwendung dieses Gegenstandes. Das HZA hielt diesem entgegen, in dem Gerät seien auch andere Teile verbaut, was dazu führen müsse, dass es sich um „elektrische Apparate mit eigener Funktion“ handele, 8543 7090, Zollsatz 3,7 %.
In dieser Entscheidung führt der BFH aus, dass die Anwendung der Anm. 3 zu Abschnitt XVI KN, nach der „kennzeichnenden Haupttätigkeit“ einzureihen seien (so die Kläger) nur dann möglich sei, wenn nicht bereits nach Allgemeiner Vorschrift 1 eine Einreihung möglich sei, nämlich nach dem Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln. Dies sei – so das HZA und bestätigend der BFH – bei der vorliegenden Ware der Fall.
Der Fall zeigt zwei interessante Dinge:
1. Tarifierung ist erhebliche Auslegungsarbeit. Es ist zunächst zu versuchen, nach dem Wortlaut (AV 1) einzutarifieren. Erst, wenn das nicht möglich ist, ist mit den weiteren Vorschriften zu argumentieren, AV 2f sowie die Anmerkungen zu den einzelnen Kapiteln.
2. Tarifierung ist auch im vorliegenden Fall nicht trivial, denn in der ersten Instanz obsiegten die Kläger. Der BFH schloss sich nach eingelegter Nichtzulassungsbeschwerde der Meinung des HZA an, jedoch entschied sehr überraschend: Mit seiner Entscheidung hat der Bundesfinanzhof nicht das erstinstanzliche Urteil des FG aufgehoben, sondern hat in ausführlicher Breite erläutert, warum das das FG falsch liege, jedoch der BFH die Revision nicht zur Entscheidung annehme: Für einfach falsche erstinstanzliche Urteile sei der BFH nicht zuständig. Es fehle an der Grundsätzlichkeit der Rechtssache. „Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen nicht die Zulassung zur Revision“, Urteilstext, Rz. 32. Dies mag befremdlich erscheinen, zeigt aber deutlich, dass sämtliche Argumente in der ersten Instanz vorzutragen und zu betonen sind. Zur zweiten Instanz oder gar mit Vorlage zum EuGH könnte es ggf. nicht kommen.
Autor: Dr. Ulrich Möllenhoff, Rechtsanwalt