EU-Verordnung zum CO2-Grenzausgleichssystem in Kraft getreten

Es ist nicht so, dass wir nicht immer wieder auch komplizierte Themen in unserem Newsletter aufgreifen (müssen). Die Bereiche Steuern, Zoll und Exportkontrolle, denen wir uns im Schwerpunkt widmen, bringen es mit sich, dass wir uns auch rechtlich schwierigen Themen widmen müssen, die wir – hoffentlich verständlich – in unserem Newsletter für Sie aufbereiten.

Aber warum nun das Thema mit der seltsamen Bezeichnung CO2-Grenzausgleichssystem – kurz CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism)? Es geht bei diesem System um Einfuhrmaßnahmen, Kontrolle und Überwachung durch die Zollbehörden sowie um bestimmte Compliance-Anforderungen – und damit sind wir mitten drin in den Themen, die Sie und uns beschäftigen.

Worum geht’s?

Am 17.05.2023 ist die europäische Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems in Kraft getreten (EU-Abl. L 130/52 v. 16.05.2023). Sie gilt in ihren wesentlichen Regelungsbereichen jedoch erst ab dem 01.10.2023.

Glücklicherweise erklärt die Verordnung in Art. 1 Abs. 1, um was es beim CO2-Grenzausgleichssystem geht: Mit der Verordnung wird ein CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) geschaffen, das bei der Einfuhr bestimmter Waren in das Zollgebiet der Union den mit diesen Waren verbundenen Treibhausgasemissionen Rechnung trägt,

  • um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen,
  • um die globalen CO2-Emissionen zu verringern und
  • die Umsetzung der Ziele des Übereinkommens von Paris zu unterstützen.

Daneben soll die Verordnung für Betreiber in Drittländern Anreize setzen, Technologien einzusetzen, die bei der Senkung der Treibhausgasemissionen effizienter sind, sodass geringere Emissionen entstehen.

Hintergrund des CO2-Grenzausgleichssystems ist das Europäische Klimagesetz, die EU-Verordnung 2021/1119, mit der das Ziel einer Klimaneutralität bis 2050 gesetzlich verankert wurde. Ein verbindliches Ziel dieser Verordnung ist die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 („Fit-for-55-Initiative“). CBAM ist ein Teil, mit der diese Reduktion erreicht werden soll. Solange in Partnerländern außerhalb der EU weniger ambitioniert Klimaschutz betrieben wird, besteht jedoch die Gefahr, dass europäische Unternehmen, die in bestimmten, emissionsintensiven Industriesektoren tätig sind, aus Kostengründen ihre Produktion in andere Länder verlagern (Carbon Leakage). Das soll durch den CO2-Grenzausgleich verhindert werden (s. Erwägungsgrund 9).

Was ist der Plan? – Wie soll der Carbon Leakage verhindert werden?

Bislang versuchte man eine solche Verlagerung (Carbon Leakage) durch den Europäischen Emissionshandel (EU-EHS) zu vermeiden, bei dem Emissionszertifikate durch die Mitgliedstaaten kostenlos bzw. über Versteigerungen an emissionsintensive Unternehmen bestimmter Industriezweige zugeteilt werden. Wie viele Emissionsberechtigungen die Mitgliedstaaten ausgeben dürfen, d.h., wie viele Treibhausgas-Emissionen von den emissionshandelspflichtigen Anlagen insgesamt ausgestoßen werden dürfen, wird durch eine Obergrenze festgelegt. Die Emissionsberechtigungen können auf dem Markt frei gehandelt werden (siehe hierzu die weiterführenden Informationen des Umweltbundesamts): www.umweltbundesamt.de – Der europäische Emissionshandel.

Anlagenbetreiber, die Emissionen eingespart und dadurch Berechtigungen „übrig“ haben, können diese an Unternehmen verkaufen, deren Berechtigungen für die von ihren Anlagen erzeugten Emissionen nicht ausreichen. Dass ein System kostenloser Zuteilungen wenig Anreiz schafft für Investitionen, mit denen Treibhausgasemissionen gesenkt werden können, hat man nun erkannt (Erwägungsgrund 11 VO (EU) 2023/956).

Dieses System der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten soll ab 2026 schrittweise durch CBAM ersetzt werden. CBAM soll eine gleich hohe CO2-Bepreisung von Einfuhren und inländischen Erzeugnissen sicherstellen, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Die Kernidee von CBAM ist dabei, dass Unternehmen, die die betroffenen Waren in die EU importieren, verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten CO2-Preis und dem höheren Preis der CO2-Zertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen (PM EP v. 13.12.2022). Parallel zur schrittweisen Einführung von CBAM laufen die kostenlosen Zertifikate in den Sektoren, die unter das CBAM fallen, schrittweise aus. Während im Emissionshandel (EU-EHS) die Obergrenze für das Angebot an Emissionszertifikaten ausschlaggebend ist und die maximal möglichen Treibhausgasemissionen vorgegeben wird, ist im Rahmen von CBAM nicht beabsichtigt, eine Obergrenze für die verfügbaren CBAM-Zertifikate vorzugeben oder Einfuhrhöchstmengen für die Waren festzulegen (Erwägungsgrund 21).

Welche Waren sind betroffen?

Während das europäische Emissionshandelssystem für bestimmte Herstellungsprozesse von Anlagen in der Union gilt, bezieht sich das CBAM auf die Einfuhr bestimmter Waren.

In Anhang I der Verordnung sind die Waren aufgeführt, für die das Grenzausgleichssystem bei der Einfuhr ins Zollgebiet der Union greift: Betroffen sind Waren aus den Kategorien Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Chemikalien. Die Tabellen, die diesen Kategorien zugeordnet sind, führen die KN-Codes der Waren auf, die konkret erfasst sind. Eine genaue Einreihung der Importwaren ist ggf. entscheidend für die Betroffenheit der Waren.

Veredelungserzeugnisse, die in der aktiven Veredelung dieser Waren entstanden sind und ins Zollgebiet eingeführt werden, sind ebenfalls umfasst. Allerdings ergeben sich aus Art. 2 Absatz 3 bis Absatz 8 bestimmte Ausnahmetatbestände, nach denen die Verordnung bei der Einfuhr betroffener Waren nicht gilt. So findet die Verordnung z.B. keine Anwendung bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern, die sich dem EU-EHS angeschlossen haben (Island, Norwegen, Liechtenstein), oder vergleichbare Regelungen haben (Schweiz).

Was sind die wesentlichen Regelungen?

Die betroffenen Waren dürfen künftig nur von einem zugelassenen CBAM-Anmelder in das Zollgebiet eingeführt werden. Die Einfuhr dieser Waren durch andere Personen als zugelassene CBAM-Anmelder ist nicht gestattet. Der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders muss vor der Einfuhr dieser Waren vom Einführer über ein sog. CBAM-Register beantragt werden, das die EU-Kommission in Form einer Datenbank einrichtet.

Sofern der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat der EU niedergelassen ist, muss ein indirekter Zollvertreter den Antrag stellen – auch auf die Logistikbranche kommen somit neue Aufgaben zu.

Ein CBAM-Anmelder muss im Rahmen der Antragstellung gemäß Art. 5 Abs. 5 Einiges offenlegen, um nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders (Art. 17 Abs. 2) erfüllt:

  • Bescheinigung der nationalen Steuerbehörde darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist;
  • ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat;
  • Angaben zum Nachweis der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit des Antragstellers – je nach Risikobewertung unter Vorlage von Belegen;
  • Geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr.

Einige Voraussetzungen, die ein zugelassener CBAM-Anmelder gemäß Art. 17 Abs. 2 erfüllen muss, entsprechen den Zulassungskriterien beim Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO):

  • keine schwerwiegenden / wiederholten Verstöße gegen zoll- / steuerrechtliche Vorschriften
  • keine schweren Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit
  • finanzielle Leistungsfähigkeit

CBAM-Anmelder müssen einmal jährlich eine sog. CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr abgeben, die u.a. Angaben enthält zur Gesamtmenge der eingeführten Warenarten (in Tonnen / Megawattstunden) und zur Gesamtzahl der mit den Waren verbundenen sog. „grauen Emissionen“ (Art. 6). „Graue Emissionen“ sind gemäß Art. 3 Nr. 22 direkte Emissionen, die bei der Warenherstellung freigesetzt werden, und indirekte Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchtem Strom. Die Erklärung muss erstmalig bis zum 31.05.2027 für das Jahr 2026 abgegeben werden.

Die Berechnungen, die hinter diesen Angaben stecken, sind im Einzelnen kompliziert und sollen hier nicht vertieft werden. Einführer, die vom CBAM betroffen sein werden, werden nicht umhinkommen, sich mit diesen Berechnungen, den Aufzeichnungspflichten und den vielen weiteren Pflichten, die ihnen die Verordnung auferlegt, vertraut zu machen. Viele Betroffene sind aktuell sicherlich dabei, sich vorzubereiten.

Was sind die nächsten Schritte?

Während eines Übergangszeitraums vom 01.10.2023 bis zum 31.12.2025 beschränken sich die in der Verordnung festgelegten Pflichten auf bestimmte Berichtspflichten (Art. 33, 34 und 35). Ein finanzieller Ausgleich muss in dieser Zeit nicht gezahlt werden. Jeder Einführer bzw. indirekte Zollvertreter, der die betroffenen Waren in einem bestimmten Quartal eingeführt hat, übermittelt der Kommission einen Monat nach Quartalsende einen Bericht mit Informationen zu den in diesem Quartal eingeführten Waren. Welche Angaben ein solcher Bericht enthalten muss, ergibt sich aus Art. 35 Abs. 2. Ab dem 01.01.2026 gelten für die CBAM-Anmelder, die die betroffenen Waren einführen, die besonderen Einfuhrregelungen des Art. 25.

Im Vorteil sind Unternehmen, die bereits den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) im Zoll haben, weil sie bereits die meisten der Kriterien erfüllen, die vom CBAM-Anmelder zu erfüllen sind, und diese gegenüber der Zollverwaltung nachgewiesen haben. Möglicherweise lassen sich hier für das ein oder andere Unternehmen „zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen“!

Hinweis: Öffentliche Konsultation

Die EU-Kommission hat in einer Pressemitteilung vom 13.06.2023 darüber informiert, dass Unternehmen sich an einer Konsultation beteiligen können, die den Übergangszeitraum vom 01.10.2023 bis Ende 2025 betrifft. Die Kommission hat den Entwurf einer Durchführungsverordnung veröffentlicht, der u.a. Einzelheiten enthält zu den Berichterstattungspflichten und den Informationen, die von den EU-Importeuren von CBAM-Waren verlangt werden. Der Entwurf, zu dem sich die Öffentlichkeit bis zum 11.07.2023 äußern konnte, war online auf der Konsultations-Seite der EU-Kommission verfügbar.

Verfasserin: Rechtsanwältin Almuth Barkam