Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-483/23 „T-Trust“ am 21.05.2026 im Vorabentscheidungsersuchen die Tragweite des Einfrierens von Geldern nach Art. 2 Abs. 1 der VO (EU) 269/2014 im Fall eines in der Liste im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Settlors eines Trusts behandelt.
Zu entscheiden war, wie weit Vermögenswerte einer sanktionierten Person wirtschaftlich zuzurechnen sind, sodass sie nicht allein durch die Übertragung auf einen Trust dem Zugriff der EU-Sanktionen entzogen werden können. Entscheidend sei vielmehr, ob die betreffende Person weiterhin eine relevante Kontrolle oder Verfügungsmacht über die Vermögenswerte ausübt oder ausüben kann. Der EuGH entschied, dass das Einfrieren von Vermögenswerten, die von einem Trust gehalten werden, grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar sei.
Sachverhalt
Die vier italienischen Gesellschaften B, A, C und D werden von einer Gesellschaft mit Sitz auf den Bermudas kontrolliert, die ihrerseits von einem dem Recht der Bermudas unterliegenden Trust gehalten wird, dessen Trustee die schweizerische Treuhandgesellschaft T ist. Der Settlor des Trusts war von der Liste der Begünstigten gestrichen worden, bevor er im Jahr 2022 – als von Art. 2 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 269/2014 erfasste Person, gelistet in Anhang I dieser Verordnung – mit restriktiven Maßnahmen belegt wurde. Die italienischen Behörden froren dennoch die Vermögenswerte der vier Gesellschaften ein, da sie der Ansicht waren, diese seien im Wesentlichen weiterhin dem Settlor zuzurechnen.
Am 16. März 2022 wurden die Gelder der vier italienischen Gesellschaften vom italienischen Ausschuss für Finanzsicherheit eingefroren. Dieser war der Ansicht, dass diese Gelder mittelbar dem Settlor des Trusts zuzurechnen seien, der von restriktiven Maßnahmen betroffen sei und als wirtschaftlicher Eigentümer dieser Gesellschaften angesehen werde.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH stellt klar, dass Art. 2 Abs. 1 der VO 269/2014 eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasse, die vom Eigentum an den Geldern und Ressourcen bis hin zu Situationen reichen, in denen eine tatsächliche Befugnis über die Gelder und Ressourcen ausgeübt werden kann, egal ob unmittelbar oder mittelbar. Um die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung zu gewährleisten, umfassen die Begriffe „Eigentum“ bzw. „Kontrolle“ auch tatsächliche Situationen, in denen eine solche Befugnis besteht, selbst wenn sie rechtlich eine andere Person oder Einrichtung innehat oder wenn ohne jede rechtliche Beziehung eine Befugnis zur Einflussnahme besteht.
Lauten die Rechte in Bezug auf Gelder und Ressourcen auf den Namen des Trustees, können diese daher als Eigentum des Settlors oder als von diesem kontrolliert angesehen werden, wenn dieser über eine Befugnis verfügt, die es ihm ermöglicht, die Gelder und Ressourcen zu verwenden, Nutzen daraus zu ziehen, darüber zu verfügen oder auf die Entscheidungen des Trustees Einfluss zu nehmen. Dabei geht es nicht nur um die theoretische rechtliche Möglichkeit, sondern auch um die tatsächliche Einflussnahme.
Bedeutung für Unternehmen und Berater
Die Entscheidung unterstreicht, dass bei Sanktionsprüfungen nicht allein auf die formale Eigentümerstruktur abgestellt werden darf. Unternehmen, Banken und sonstige Verpflichtete müssen insbesondere bei komplexen Beteiligungs- und Vermögensstrukturen prüfen, wer tatsächlich Einfluss auf Vermögenswerte ausüben kann. Trusts, Treuhandkonstruktionen oder vergleichbare Strukturen bieten damit keinen automatischen Schutz vor dem Einfrieren von Vermögenswerten.
Für Compliance- und Rechtsabteilungen bedeutet dies: Die Prüfung wirtschaftlicher Eigentumsverhältnisse und tatsächlicher Kontrollmöglichkeiten gewinnt weiter an Bedeutung – insbesondere bei Geschäftsbeziehungen mit komplexen internationalen Holding-, Trust- und Treuhandstrukturen. Selbst wenn eine sanktionierte Person vor ihrer Listung als Begünstigter eines Trusts ausgeschlossen wurde, kann ein Einfrieren weiterhin in Betracht kommen, wenn sie faktisch weiterhin Einfluss auf die Vermögenswerte oder die Entscheidungen des Trustees ausüben, die Vermögenswerte nutzen oder wirtschaftlich von ihnen profitieren kann.