Seit dem 01. Juli 2026 ist das Handelsabkommen zwischen der EU und den USA in Kraft. Formal handelt es sich dabei um die Verordnung (EU) 2026/1455, die im EU-Amtsblatt L v. 30.06.2026 veröffentlicht wurde.
Tatsächlich ist das gemeinhin als „Abkommen“ bezeichnete Konstrukt nicht im Sinne eines klassischen Freihandels- / Präferenzabkommens zu verstehen. Das, was Anfang Juli in Kraft getreten ist, soll vielmehr den Weg zu einem Abkommen und gemeinsamen Ursprungsregeln bereiten. Die Verordnung (EU) 2026/1455 „zur Anpassung der Einfuhrzölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika“ regelt das, was dieser sperrige Titel schon andeutet – und noch etwas mehr.

Hintergrund: Der Zollkonflikt und der „Turnberry-Deal“
Um den Sinn dieser Verordnung zu verstehen, sollte man kurz zurückblicken auf den Zollkonflikt, den der US-Präsident im Frühjahr 2025 angestachelt hat und der ein Hin- und Her von diversen Zollsätzen auf EU-Waren mit sich brachte bis hin zu einem angekündigten Basiszollsatz von 30 %, der ab dem 01.08.2025 gelten sollte.
Vor diesem Hintergrund haben Kommissionspräsidentin von der Leyen und Präsident Trump am 27.07.2025 eine politische Einigung erzielt, die anschließend in der Gemeinsamen Erklärung (sog. „Turnberry-Deal“) mündete, die den Rahmen festlegte für ein Abkommen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten, das zu einem gerechten, auf Gegenseitigkeit beruhenden Handel führen soll. In dieser Gemeinsamen Erklärung verpflichteten sich die USA, bestimmte Zölle auf Einfuhren aus der Union auf einen pauschalen Höchstzollsatz von 15 % zu senken. Zudem verpflichteten sie sich, nur den Meistbegünstigungszollsatz auf bestimmte Unionserzeugnisse wie nicht verfügbare natürliche Ressourcen, einschließlich Kork, alle Luftfahrzeuge und Teile davon, Generika und deren Inhaltsstoffe sowie chemische Ausgangsstoffe, anzuwenden.
Meistbegünstigungszollsatz bedeutet in diesem Fall, dass der niedrigste Zollsatz, den die USA einem Handelspartner gewähren, auch gegenüber der Union anzuwenden ist. Der Grundsatz der Meistbegünstigung, wonach ein Zollvorteil, den eine Vertragspartei des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) einer anderen einräumt, auch allen anderen Vertragsparteien eingeräumt werden muss, ist in Art. I GATT geregelt. Man vereinbarte also etwas, das zwischen WTO-Mitgliedern eigentlich selbstverständlich sein sollte. Aber die Zeiten sind nun einmal so!
Die EU sah in diesem „Deal“ die Möglichkeit, den Ausführern in der Union Stabilität und Berechenbarkeit für den transatlantischen Handel zurückzugeben. Sie verpflichtete sich wiederum, Zölle auf alle Industriegüter der Vereinigten Staaten abzuschaffen und ein breites Spektrum von Meereserzeugnissen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus den USA – darunter Schalenfrüchte, Milchprodukte, frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse, verarbeitete Lebensmittel, Pflanzsaatgut, Sojabohnenöl sowie Schweinefleisch und Bisonfleisch – einen präferenziellen Marktzugang zu gewähren.
Regelungsinhalt der Verordnung (EU) 2026/1455
In Umsetzung dieser politischen Absichtserklärungen regelt die Verordnung Folgendes:
- Zollfreiheit für die Einfuhr der in Anhang I der Verordnung aufgeführten Waren (KN-Codes) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten. Der „Ursprung“ der Waren im Sinne dieser Verordnung richtet sich nach den Regeln im UZK zum nichtpräferenziellen Ursprung (Art. 59 ff. UZK). Dies ist eine echte Besonderheit, denn der nichtpräferenzielle Ursprung ist in der Regel nicht die Grundlage für Zollpräferenzen, sondern für handelspolitische Maßnahmen (z. B. Anwendung von Antidumpingzöllen, Schutz- oder Embargomaßnahmen). Zum Thema nichtpräferenzieller Ursprung empfehlen wir an dieser Stelle unseren Beitrag im letzten Newsletter, Schlagbaum 06/2026.
- Im Fall der in Anhang II aufgeführten Agrarwaren wird zwar der Wertzoll grundsätzlich auf 0 % gesenkt, gemäß Art. 1 Abs. 2 besteht aber eine Schutzfunktion, falls der Einfuhrpreis unterhalb der Einfuhrpreisregelung liegt. Dann soll weiterhin der spezifische Zoll entstehen.
- Für die Einfuhr der in Anhang III gelisteten Waren werden Zollkontingente eröffnet (Art. 2). Die Kontingentsmengen sind als Jahreskontingente (Beginn 01.07.2026) zu verstehen, die nach dem bestehenden System zur Verwaltung von Kontingenten verwaltet werden. Verfügbare Kontingentsmengen sind abrufbar unter: ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/quota_consultation.jsp?Lang=de.
Die Kommission hat die Befugnis, diese Zollpräferenzen durch Erlass eines Durchführungsrechtsaktes auszusetzen, wenn sie feststellt, dass die USA die Gemeinsame Erklärung nicht umsetzen oder diese untergraben (Art. 3). Die Verordnung enthält überdies einen Mechanismus, um die europäische Wirtschaft zu schützen, wenn einem Wirtschaftszweig durch die Einfuhr zollbegünstigter US-Waren in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Produktion in der Union ein ernsthafter Schaden droht. Auch in einem solchen Fall kann die EU-Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes die Zollbegünstigungen bei der Einfuhr aussetzen.
Die Verordnung hat eine begrenzte Haltbarkeit, sie gilt bis zum 31.12.2029.
Praktischer Hinweis zum Ursprungsnachweis
Da die Ursprungsthematik in diesem Fall sehr besonders ist (s. o.), folgender praktischer Hinweis: Sucht man in der Auskunftsdatenbank der Zollverwaltung unter wup.zoll.de nach den Regeln, sollte man unter dem ISO-Alpha-2-Code „US“ oder unter dem Ländernamen „USA“ die Auswahl „PRÄFERENZIELL“ treffen. Hier gibt es u. a. Hinweise zu den Besonderheiten der Nachweisführung: Da der Ursprungsnachweis über den nichtpräferenziellen Ursprung geführt wird, gilt der Grundsatz der freien Nachweisführung, d. h. der Nachweis unterliegt keinen besonderen Bedingungen wie im Fall des Ursprungsnachweises im Präferenzrecht. Als „Ursprungsnachweis“ gelten vielmehr alle Belege, mit denen der Anmelder nachweisen kann, dass die Ware ihren Ursprung in den USA hat (Grundsatz der freien Beweiswürdigung).
Änderung der UZK-Durchführungsverordnung
Mit der soeben beschriebenen Verordnung wurde zugleich eine Verordnung (VO (EU) 2026/1422) zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Bezug auf Verfahrensvorschriften über den Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren veröffentlicht. Es handelt sich hierbei also um eine Anpassung der UZK-Durchführungsverordnung (UZK-DVO, VO (EU) 2015/2447).
Nach dem neuen Art. 59a UZK-DVO muss der vorgelegte Nachweis auch den Nachweis enthalten, dass die Waren direkt aus dem Ursprungsland in die Union befördert wurden oder während ihrer Beförderung durch andere Länder unter zollamtlicher Überwachung verblieben sind oder keine Veränderungen erfahren haben. Der Nachweis des direkten Transports umfasst alle relevanten Unterlagen und Informationen, wie u. a. Transportdokumente (z. B. Konnossement, Luftfrachtbrief), Vertragsunterlagen (Kauf- und Beförderungsverträge) oder Packlisten. Als glaubwürdige Nachweise der Nichtveränderung dienen z. B. im jeweiligen Drittland ausgestellte Zollpapiere oder Nichtmanipulationsbescheinigungen (s. Fachmeldung Zoll v. 01.07.2026).
Laut Fachmeldung des Zolls v. 01.07.2026 können die ermäßigten Zollsätze im IT-Verfahren ATLAS – trotz der anzuwendenden nichtpräferenziellen Ursprungsregeln – wie eine herkömmliche Abfertigung zu Präferenzbedingungen beantragt werden. In der ATLAS-Info 0973/2026 weist die Zollverwaltung auf die notwendigen Codierungen im Rahmen der Anmeldung von Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten hin. Allen Einführern, die diese Präferenzen in Anspruch nehmen wollen, sei dringend empfohlen, sich mit diesen Codierungen und der sehr besonderen Situation der Durchmischung von präferenziellem und nichtpräferenziellem Ursprungsrecht vertraut zu machen.
Weiterführende Links
- TARIC-Kontingentsdatenbank (Quota Consultation): ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/quota_consultation.jsp?Lang=de
- Auskunftsdatenbank der Zollverwaltung (wup.zoll.de): wup.zoll.de
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Verfasserin: Rechtsanwältin Almuth Barkam