Auch der Bundesrat hat am 12. Mai 2023 dem Hinweisgeberschutzgesetz zugestimmt, nachdem es im Vermittlungsausschuss nachverhandelt worden war, und tags zuvor der Kompromissvorschlag vom Bundestag bestätigt wurde.

Das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie, die bis zum 17. Dezember 2021 umzusetzen gewesen wäre.
Regelungsgegenstand
Es regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen sowie den Umgang mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen.
Die Einrichtung von Meldestellen muss nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen, für kleine Unternehmen von 50 bis 249 Beschäftigten muss sie erst zum 17.12.2023 eingerichtet werden, für noch kleinere Betriebe ist sie verzichtbar.
Änderungen durch den Vermittlungsausschuss
Folgende Änderungen hat der Vermittlungsausschuss zum ursprünglichen Entwurf erarbeitet (siehe dazu auch: Der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie):
- Klarstellung, dass auch missbräuchliche Handlungen einen rechtswidrigen Verstoß im Sinne der Richtlinie darstellen können.
- Hinweise müssen sich nur auf den Beschäftigungsgeber beziehungsweise auf den beruflichen Zusammenhang beziehen.
- Anonyme Meldungen sollen in internen wie externen Meldestellen entgegengenommen werden. Es besteht aber keine Pflicht dazu.
- Die interne Meldestelle soll vom Hinweisgeber bevorzugt werden. Es besteht aber keine Pflicht dazu.
- Die Löschfrist für Hinweise ist nicht zwingend auf 3 Jahre festgelegt, sie kann in begründeten Fällen auch verlängert werden.
- Die Beweislastumkehr zugunsten des Hinweisgebers für einen beruflichen Nachteil im Anschluss an den Hinweis tritt nur in Kraft, wenn er sich darauf beruft.
- Auf gegenseitige Schadenersatzansprüche wird im Hinweisgeberschutzgesetz verzichtet.
- Die Bußgelder werden auf 50.000 Euro beschränkt.
- Bußgelder treten erst sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Weiteres Verfahren
Mit der Zustimmung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet. Es soll zum weit überwiegenden Teil am 02.07.2023 in Kraft treten.
Weitere Informationen finden Sie in der Beschlussdrucksache.