I. Altvertragsregelungen auch im 14. Sanktionspaket

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Mit dem 14. Sanktionspaket der Russland-Sanktionen vom 24.06.2024 ist der Anhang 23 zu Art. 3k der VO 833/2014 noch einmal erweitert worden durch die Verordnung (EU) 2024/1745 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.

Art. 3k der VO 833/2014 Abs. 1 legt fest:

„Es ist verboten, in Anhang XXIII aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der Union, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.“

Nach jeder Erweiterung des Anhangs 23 müssen Exporte nach Russland sofort überprüft werden. Die Verordnung trat am Tag der Veröffentlichung in Kraft. Das bedeutet für Exporteure nach Russland von bisher noch erlaubten Waren: Erstmal den Transport stoppen, damit jede Ware, die die Grenze noch nicht überschritten hat, noch einmal überprüft werden kann, damit sie dann möglicherweise hier bleibt.

Aber es gibt eine Ausnahme, die Nennung auf der Liste aus Anhang XXIIIC i. V. m. Art. 3k Abs. 3ad der VO 833/2014. Hier ist eine Übergangsregelung vorhanden:

„(3ad) In Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIC aufgeführten KN-Codes gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 26. September 2024 — von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

Das bedeutet, hier werden einzelne Waren aufgeführt, für die noch Ausnahmen bestehen. Wenn Sie einen Altvertrag über Waren mit Listung auf Anhang XXIIIC geschlossen haben, dürfen Sie bis zum 26.09.2024 diese Ware nach Russland liefern. Hier ist der Zeitpunkt des Grenzübertritts entscheidend.

Als Altverträge, die vor dem 25.06.2024 geschlossen wurden, gelten nur Verträge, die die nachfolgenden Kriterien erfüllen: Konkrete vertragliche Leistungspflichten in Bezug auf den unmittelbaren oder mittelbaren Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, die Verbringung oder Ausfuhr von Gütern zu einem bestimmten Zeitpunkt. Alles steht bereits fest, der Vertrag muss nur noch erfüllt werden. Das heißt, die Vertragspartner, die Ware, die Menge, der Preis und das Datum der Lieferung sind vor dem Stichtag vereinbart.

Jegliche nachträglichen Veränderungen dieser fünf wesentlichen Vertragsbestandteile führen dazu, dass der Vertrag nicht mehr unter die Altvertragsklausel fällt.

Verträge, die der Umsetzung von Verträgen dienen, mit denen erst nach dem 24.06.2024 entsprechende Leistungspflichten begründet oder verändert worden sind, fallen nicht unter die Altvertragsklausel.

Auch die folgenden Absätze enthalten für einzelne Warengruppen noch Altvertragsregeln:

„(3ae) In Bezug auf Güter des KN-Codes 2602 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 26. Juli 2024 — von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3af) In Bezug auf Güter der KN-Codes 8481 80 und 8708 99 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 26. Dezember 2024 — von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

Wir unterstützen Sie gern bei der Überprüfung, ob Sie jetzt von den neuen Sanktionen betroffen sind.

Verfasserin: Rechtsanwältin Julia Gnielinski