I. Drei Jahre völkerrechtswidriger Angriffskrieg gegen die Ukraine – das 16. Sanktionspaket ist in Kraft

Die Ukraine wird seit drei Jahren ununterbrochen von Russlands Militär bombardiert. Das Außenwirtschaftsrecht versucht vor allen Dingen, diese Angriffe zu reduzieren, indem Export- und Importbeschränkungen erlassen und konsequent verschärft werden, damit der Nachschub an militärischen Gütern für die russische Armee beschränkt wird. Das betrifft nicht nur direkte Lieferungen von der EU an Russland, sondern auch Lieferungen aus und in Drittstaaten. Beim Import soll beschränkt werden, dass Russland durch die Lieferung von (Vor-)Produkten Geld verdient, um die eigene Militärproduktion zu stärken. Beim Export in Drittländer wird durch zahlreiche Maßnahmen die Gefahr der Umgehungslieferung adressiert. Grundproblem ist hier, dass in einigen Ländern wie die Türkei, China oder Indien die Lieferungen nach Russland nicht verboten ist. Insofern müssen sich die Maßnahmen der EU darauf ausrichten zu verhindern, dass Waren aus der EU über diese Länder den Weg nach Russland finden. Darauf fokussieren sich die letzten Änderungen des Russland-Embargos sowie auch die neuen Regeln des 16. Sanktionspaket. Die Pflicht zur Umgehungsverhinderung ist an sich aber nicht neu. Es darf daran erinnert werden, dass diese bereits seit dem 1.4.2022 den Unternehmen der EU in einer Empfehlung der EU-Kommission nahegelegt wurde.

Das ist nunmehr verschärft worden:

  • Listung von Schiffen und Unternehmen. Damit ist es unzulässig, die Betreibergesellschaften der Schiffe und die entsprechenden Unternehmen mit jedweder Ware zu beliefern oder Gelder oder andere Vermögenswerte dorthin zu übertragen. Diese Maßnahmen richten sich zum einen gegen die ohnehin genehmigungspflichtige Lieferung von Dual – Use – Güter an die betreffenden Unternehmen sowie jegliche Unterstützungsleistung für die betroffenen Schiffe in EU Häfen oder durch EU-Unternehmen.
  • In diesem Zusammenhang ist es auch zu weiteren Sanktionslistungen von Personen, Organisationen und Einrichtungen gekommen. Die EU stellt ein weiteres Kriterium für die Listung auf einer Sanktionsliste auf: die Beteiligung am militärisch-industriellen Komplex. Hier wird die Stoßrichtung dieser neuerlichen Sanktionen besonders deutlich.
  • Es gibt ein neues Einfuhrverbot für russisches Primäraluminium. Die Einfuhr von Aluminiumerzeugnissen war bereits verboten. Hier kommt es zu einer Übergangsregelung, nach der im laufenden Jahr 275.000 Tonnen (80 % der Einfuhren aus 2024) noch eingeführt werden dürfen.
  • Der Anhang XL wird um einen Anhang XLVIII ergänzt, der unter die gleichen erweiterten Compliance- und Kontrollvorschriften des Art. 12gb folgende Güter fasst: „Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung“ des KN-Codes 850220 sowie „Andere Schalter“ des KN-Codes 853650“.
  • Auf Anhang VII werden zudem „chemische Ausgangsstoffe mit doppeltem Verwendungszweck zur Herstellung von Chlorpikrin und anderen Reizstoffen“, „Software im Zusammenhang mit numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen (CNC-Maschinen)“ sowie „Videospiel Controller“ gelistet.
  • Die Ausnahmeregelungen für die Lieferung für medizinische Zwecke wurde präzisiert und verschärft.
  • Es gibt weitere Exportbeschränkungen für Industriegüter.
  • Im Energiebereich ist die vorübergehende Verwahrung und Überführung von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen in das Freizonenverfahren in EU-Häfen vollständig verboten worden.
  • Es gibt ein Verbot der Bereitstellung von Gütern, Technologie und Dienstleistungen für die Fertigstellung von russischen LNG Projekten auf Rohölprojekte in Russland.
  • Es gilt eine Ausweitung des Softwareverbots auf Erdöl- und Erdgasexplorationssoftware nach Russland.
  • Es gibt die Möglichkeit der Ausweitung des Flugverbots auf Drittlandsunternehmen, die Inlandsflüge innerhalb Russlands durchführen oder Luftfahrtgüter an russische Luftfahrtunternehmen oder für Flüge innerhalb Russlands liefern.
  • Verbot der Beförderung von Gütern auf der Straße durch Unternehmen, die sich zu mindestens 25 % in russischem Eigentum befinden.
  • Einführung eines vollständigen Transaktionsverbots für folgende russische (Flug-) Häfen: Moskauer Flughäfen Wnukowo und Schokowski, vier russische Regionalflughäfen, der Wolgahafen Astrachan, Hafen von Machatschkala am Kaspischen Meer, Seehäfen Ust-Luga und Primorsk an der Ostsee und Novorossiiysk am Schwarzen Meer.
  • Verbot der Erbringung von Bauleistungen durch EU-Wirtschaftsbeteiligte in Russland.

Spannend sind vor allen Dingen auch die Ausweitung der Finanzbeschränkungen auf 13 Finanzinstitute, für die eine SWIFT-Abkoppelung stattzufinden hat. Betroffen sind die Ak Bars Bank, die Finanzhäuser Uralsib und Sinara, die Tochka Bank, NRBank, Roseximbank, Primsotsbank, BBR Bank, Kuznetskbusinessbank, Kuban Credit Bank, Mir Business Bank sowie die Kreditorganisationen Payment Constructor und Petersburg Settlement Center. Das dürfte die Überweisungsfähigkeiten von und nach Russland erheblich beeinträchtigen. Zudem sind drei Banken in Transaktionsverbote aufgenommen. Außerdem hat es eine Einschränkung des Handels mit Kryptowerten gegeben.

Das sind die Schwerpunkte:

Zwei Themen dürften aus den aktuellen Änderungen for Unternehmen besonders bedeutsam sein:

  1. Sanktionsumgehung und Risikoanalysen: Zum einen setzt der EU-Gesetzgeber erneut erheblich auf Maßnahmen zur Sanktionsumgehung. EU-Unternehmen sollten den seit dem 26.12.2024 geltenden Art. 12gb betrachten, nach dem für besonders sensible Güter Risikoanalysen durchgeführt werden müssen, um zu beurteilen, wie hoch das Umgehungsrisiko ist. Zudem müssen angemessene Maßnahmen eingeführt und stetig bewertet werden. Letztlich haben Unternehmen ein System geeigneter Kontrollen über die Möglichkeit der Umgehung einzuführen. Betroffen ist hier vor allen Dingen der Maschinenbau aber auch die Elektrotechnik, der Anlagenbau, die Fahrzeugtechnik und die chemische Industrie. Diese strengen Compliance-Regeln gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung dieser Güter innerhalb der EU oder an befreundete Länder: USA, Japan, UK, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island. Bei diesen Ländern wird von gleichartigen Kontrollen ausgegangen.
  2. SWIFT-Abkoppelungen: Zum anderen ist die Abkoppelung von Banken vom SWIFT-System ein klares Zeichen gesetzt, dass man nunmehr auch den legalen Wirtschaftsaustausch mit Russland einschränken möchte. Dies ist für betroffene Unternehmen ein wichtiges Zeichen, dass eine weitere Wirtschaftstätigkeit in Russland zukünftig immer schwerer darstellbar sein wird.

Bemerkenswert ist zudem, dass es den EU-Behörden nunmehr gestattet ist, mit verbündeten Staaten Daten über Umgehungshandlungen auszutauschen. Es ist davon auszugehen, dass damit auch anderen westlichen Staaten betroffene Unternehmen gemeldet werden dürften bzw. von dort etwaige Informationen erlangt werden.

Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff