Auf ein neues! Neue Sanktionen gegen Russland und Belarus vom 16.12.2024

Kurz vor Weihnachten hat uns die EU Kommission noch ein besonderes Geschenk gemacht, das 15. Sanktionspaket gegen Russland und Belarus, bestehend aus 5 Verordnungen.
Glücklicherweise ändern sich in diesem Sanktionspaket nicht die Warenlisten, so dass insoweit das Listen durchforsten diesmal vor Weihnachten nur beschränkt nötig ist.
Diesmal sind es erweiterte Personenlisten und Schiffslisten, die beachtet werden müssen.

So enthält Verordnung (EU) 2024/3192 zur Änderung der Verordnung (EU) 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisiere. (Russland-Embargo)

  • Neulistung von 32 Organisationen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen. Dabei auch Personen außerhalb Russlands.
  • Neulistung von weiteren Schiffen, für die ein Verbot des Zugangs zu Häfen und Schleusen der Mitgliedstaaten sowie zu einem breiten Spektrum von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr verhängt wurde.

Durchführungsverordnung (EU) 2024/3188 ergänzt Verordnung (EU) 2024/2642 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands aus Oktober 2024 um Anhang I, der eine Personen und Institutionen Listung enthält.

Auch in Bezug auf Belarus werden vornehmlich Personen und Institutionen neu gelistet, so in Durchführungsverordnung (EU) 2024/3177 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine, 26 natürliche Personen und 2 juristische Personen zum Anhang des bisher bestehenden VO 765/2006.
Durchführungsverordnung 2024/3183 zur Durchführung der Verordnung (EU) 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, ergänzt den Anhang I um 54 natürliche Personen und 30 Institutionen und Organisationen.
Verordnung (EU) 2024/3189 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, beschäftigt sich nur mit Regelungen zu Zentralverwahrern mit Bezug zu Belarus.

Ansonsten enthält dieses Sanktionspaket auch Regelungen, die insbesondere der Stärkung der Rechte der EU-Bürger dienen.

So werden die Rechte von Zentralverwahrern auch von Vermögenswerten, also solchen Finanzdienstleister, die die Abwicklung von Wertpapieren wie Aktien und Anleihen verwalten, klar definiert, das gilt sowohl für russischen wie belarussischen Bezug. Sie werden auch, wenn sie unter Art. 5a VO 833/2014 fallen von der Haftung frei gestellt.

Ein Verbot der Anerkennung oder Durchsetzung in der Union von Verfügungen, Anordnungen, Urteilen oder anderen gerichtlichen Entscheidungen gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften wird eingeführt. Auch das soll EU-Bürger vor der Zwangsvollstreckung russischer Urteile schützen, wenn sie nicht liefern dürfen.

Letztlich wird die Wind – Down – Period verlängert, in der russische Niederlassungen von EU – Unternehmen aufgelöst und abgewickelt werden können. Zu diesem Zweck gibt es nämlich einige Erleichterungen zum Verkauf und zur Übertragung von Gegenständen und Geldern. Die Erleichterungen bedürfen einer individuellen Genehmigung.

Interessant ist in diesem Zusammenhang der klare Hinweis des Verordnungsgebers, dass solche Niederlassungen keine Zukunft haben dürften und die damit verbundene klare Empfehlung, die Niederlassung abzuwickeln:

„Die Wirtschaftsteilnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass Russland ein Land ist, in dem keine Rechtsstaatlichkeit mehr herrscht, und dass die Russische Föderation mehrere Rechtsvorschriften erlassen hat, die auf Vermögenswerte von Unternehmen aus „unfreundlichen Ländern“, auch Mitgliedstaaten, abzielen.

Das Jahr 2024 hat zahlreiche Änderungen in der Rechtsanwendung in Bezug auf die Umgehungsverhinderung gebracht. Betroffen sind hier gerade nicht die direkten Verträge mit Russland oder Belarus sondern die Verträge mit anderen Ländern. Hier dürfte der Kernbereich des sich stetig verändernden Russland- und Belarus – Embargos liegen. Wir empfehlen, diese Regeln in die bestehenden und zu verändernden Verträge zu implementieren.

Der gerade zurück liegende BAFA Informationstag hat ergeben, dass das BAFA nicht beabsichtigt, dies zu kontrollieren. Anders wird dies in einer Außenwirtschaftsprüfung sein. Wichtig sind solche Verträge auch, um gegebenenfalls von bestehenden Verträge zurückzutreten, ohne sich Schadensersatzforderungen ausgesetzt zu werden. Gerne sind wir hier behilflich.

Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff