II. Auf ein neues! Neue Sanktionen gegen Russland und Belarus vom 16.12.2024

Kurz vor Weihnachten hat uns die EU-Kommission noch ein besonderes Geschenk gemacht: das 15. Sanktionspaket gegen Russland und Belarus, bestehend aus 5 Verordnungen.

Glücklicherweise ändern sich in diesem Sanktionspaket nicht die Warenlisten, so dass insoweit das Listen-Durchforsten diesmal vor Weihnachten nur beschränkt nötig ist. Diesmal sind es erweiterte Personenlisten und Schiffslisten, die beachtet werden müssen.

Wesentliche Inhalte des 15. Sanktionspakets

  • Verordnung (EU) 2024/3192 (zur Änderung der VO (EU) 833/2014 – Russland-Embargo):
    • Neulistung von 32 Organisationen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen (darunter auch Personen außerhalb Russlands).
    • Neulistung weiterer Schiffe, für die ein Verbot des Zugangs zu Häfen und Schleusen der Mitgliedstaaten sowie zu einem breiten Spektrum von Dienstleistungen im Seeverkehr verhängt wurde.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/3188 (ergänzt VO (EU) 2024/2642 über restriktive Maßnahmen angesichts destabilisierender Aktivitäten Russlands aus Oktober 2024):
    • Enthält in Anhang I eine erweiterte Personen- und Institutionenlistung.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/3177 (Belarus):
    • Zur Durchführung von Art. 8a Abs. 1 der VO (EG) 765/2006: Listung von 26 natürlichen Personen und 2 juristischen Personen im Anhang.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/3183 (Ukraine-Souveränität):
    • Ergänzt den Anhang I der VO (EU) 269/2014 um 54 natürliche Personen und 30 Institutionen und Organisationen.
  • Verordnung (EU) 2024/3189 (Zentralverwahrer):
    • Beschäftigt sich mit Regelungen zu Zentralverwahrern mit Bezug zu Belarus im Rahmen der VO (EU) 269/2014.

Weitere Schutz- und Sonderregelungen

  • Stärkung der Rechte von EU-Bürgern & Zentralverwahrern: Die Rechte von Zentralverwahrern (Finanzdienstleister für die Abwicklung von Wertpapieren wie Aktien und Anleihen) werden klar definiert – sowohl mit Blick auf den russischen als auch auf den belarussischen Bezug. Sofern sie unter Art. 5a der VO 833/2014 fallen, werden sie von der Haftung freigestellt.
  • Schutz vor Zwangsvollstreckung: Es wird ein Verbot der Anerkennung oder Durchsetzung von Verfügungen, Anordnungen, Urteilen oder sonstigen gerichtlichen Entscheidungen in der Union eingeführt, die auf Artikel 248 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften beruhen. Dies soll EU-Bürger vor Zwangsvollstreckungen schützen, wenn sie vertragliche Lieferverbote einhalten müssen.
  • Verlängerung der Wind-Down-Period: Die Frist wird verlängert, in der russische Niederlassungen von EU-Unternehmensgruppen aufgelöst und abgewickelt werden können. Hierzu gibt es Erleichterungen für den Verkauf und die Übertragung von Gegenständen und Geldern, die jedoch einer individuellen Genehmigung bedürfen.

Klarer Hinweis des Verordnungsgebers zu Niederlassungen: „Die Wirtschaftsteilnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass Russland ein Land ist, in dem keine Rechtsstaatlichkeit mehr herrscht, und dass die Russische Föderation mehrere Rechtsvorschriften erlassen hat, die auf Vermögenswerte von Unternehmen aus „unfreundlichen Ländern“, auch Mitgliedstaaten, abzielen.“

Vertragliche Absicherung & Umgehungsverhinderung

Das Jahr 2024 hat zahlreiche Änderungen in der Rechtsanwendung hinsichtlich der Umgehungsverhinderung gebracht. Betroffen sind hierbei nicht primär die direkten Verträge mit Russland oder Belarus, sondern Verträge mit anderen Drittländern. Dies dürfte den Kernbereich des sich stetig verändernden Embargoregelwerks darstellen. Wir empfehlen dringend, entsprechende Klauseln in bestehende und künftige Verträge zu implementieren.

Der kürzlich stattgegangene BAFA-Informationstag hat ergeben, dass das BAFA diesen Bereich derzeit nicht aktiv kontrolliert – anders wird dies jedoch im Rahmen einer Außenwirtschaftsprüfung sein. Entsprechende vertragliche Vereinbarungen sind zudem wichtig, um gegebenenfalls von Verträgen zurücktreten zu können, ohne sich Schadensersatzforderungen auszusetzen. Wir unterstützen Sie hierbei gerne!

Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff