
Die EU hat nach der Verabschiedung des 14. Sanktionspakets gegen Russland auch die Sanktionen gegen Belarus ausgeweitet. Es erfolgte in diesem Rahmen zugleich eine weitere Angleichung an die Russlandsanktionen vor dem Hintergrund der Minimierung eines Umgehungsrisikos, indem sanktionierte Güter weiterhin über Belarus nach Russland gelangen.
Nach der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2024/1865 im Amtsblatt, die die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 novelliert, sind die Änderungen am 1. Juli 2024 in Kraft getreten. Derzeit sind die Änderungen noch nicht in die konsolidierte Verordnung (EG) Nr. 765/2006 textlich eingearbeitet, sodass die Verordnungen noch nebeneinander gelesen werden müssen.
Nachfolgend sollen einige bedeutsame Änderungen aufgegriffen werden:
I. Güterbezogene Sanktionen
Änderungen betreffen z. B. Verbote in Bezug auf Diamanten oder Gold. Das Einfuhrverbot für Gold mit Ursprung Belarus (Artikel 1rb der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) ist bereits aus dem Russland-Embargo bekannt (Artikel 3o der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).
Auch das Verbot, Güter des Anhangs XXVII, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden (Art. 1ra Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006), ist hinzugekommen. Die Güter umfassen z. B. bestimmten Ethylalkohol, Steinkohle, Braunkohle, bestimmte Gase, chemische Substanzen, bestimmte Elektroartikel etc. Die Palette ist vielfältig, sodass der Anhang genau geprüft werden muss.
Die Verbote sind aus dem Russland-Embargo bereits entsprechend des dortigen Artikels 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bekannt, der auf Güter abzielt, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen.
Hinzu treten Übergangsbestimmungen zur Erfüllung von (akzessorischen) Verträgen mit diesen Gütern bis zum 02. Oktober 2024 (Art. 1ra Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006).
Ebenso wurde das Einfuhrverbot für Mineralerzeugnisse um Rohöl erweitert und ein neues Ausfuhrverbot für Güter und Technologien eingeführt, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können. Es wird jedoch auch klargestellt, dass die Verbote in Bezug auf Erdöl unbeschadet der Durchfuhr durch Belarus von Rohöl gelten, das über Pipelines aus Russland in Mitgliedstaaten geliefert wird.
Weitere güterbezogene Sanktionen sollen aufgrund des Umfangs an dieser Stelle nicht dargestellt werden, betreffen aber sowohl die Einfuhr- als auch die Ausfuhrseite. Ein Blick in die Verordnung ist daher unumgänglich.
II. Dienstleistungsbezogene Sanktionen
Zu den güterbezogenen Sanktionen treten auch Dienstleistungs- und Finanzierungsverbote hinzu.
Art. 1jc der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sieht z. B. Verbote für Wirtschaftsprüfungsdienste einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung vor, für Dienstleistungen aus den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, IT-Beratung und Rechtsberatung, für Dienstleistungen für Werbung, Markt- und Meinungsforschung (auch technische, physikalische und chemische Untersuchung) und Werbung, für Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung gemäß Anhang XXVI, seit dem 1. Juli 2024 vor. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Verbote sind bereits aus Art. 5n des Russland-Embargos (Verordnung (EU) Nr. 833/2014) bekannt.
Art. 1jc Verordnung (EG) Nr. 765/2006 schränkt den Anwendungsbereich allerdings insoweit ein, dass Dienstleistungen nicht für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen, oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht werden dürfen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung und ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen handeln.
III. „No-Belarus“-Klausel
Im Rahmen der zahlreichen Anpassungen ist auch die aus dem Russland-Embargo als „No-Russia“-Klausel bekannte Regelung aus Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 von Bedeutung, die nun auch als „No-Belarus“-Klausel in Art. 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 Einzug gehalten hat.
Danach müssen nach Art. 8g Abs. 1 beim Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien gemäß den Anhängen XVI, XVII und XXVIII dieser Verordnung, von Gütern von gemeinsamer hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XXX dieser Verordnung oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland — mit Ausnahme der in Anhang Vba der vorliegenden Verordnung aufgeführten Länder — die Ausführer die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus vertraglich untersagen. Die Aufnahme der Klausel gilt nicht für Ausfuhren in Partnerländer, die in Anhang Vba genannt sind, sowie für bestimmte ausgenommene KN-Codes.
Die aktuell in Anhang Vba der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Anhang Verordnung 2024/1865) aufgeführten Länder sind Norwegen, Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Liechtenstein und Island.
Art. 8g Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sieht jedoch Ausnahmen vor, die einerseits die Erfüllung von Verträgen über Güter der in Anhang XXX aufgeführten KN-Codes 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61, 8466 93 betrifft und andererseits die Erfüllung von vor dem 1. Juli 2024 geschlossenen Verträgen bis zu ihrem Ablaufdatum (sog. Altvertragsprivileg). Die letzte Ausnahme unterscheidet sich dahingehend von der „No-Russia“-Klausel des Art. 12g Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, als dass keine endgültige Frist für die Erfüllung von Verträgen vorgesehen ist.
Art. 8g Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 nimmt zudem die Geltung von Art. 8g Abs. 1 für öffentliche Verträge aus, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation geschlossen wurden. Nach Art. 8g Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sind geschlossene öffentliche Verträge, für die die vorgenannte Ausnahme in Anspruch genommen wurde, innerhalb von zwei Wochen nach dessen Abschluss, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, zu melden.
Hingegen besteht wiederum keine Pflicht zur Aufnahme einer Regelung wie aus Art. 12ga des Russland-Embargos (Verordnung (EU) Nr. 833/2014), die in Bezug auf geistiges Eigentum und in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse gilt, in eine „No-Belarus“-Klausel.
Allerdings sieht Art. 8g Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vor, dass die bereits aus dem Russland-Embargo bekannten angemessenen Abhilfemaßnahmen bei Verletzung dieser Verpflichtung mit dem Partner im Drittland sichergestellt werden.
Art. 8g Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sieht zudem Unterrichtungspflichten bei einem Verstoß des Partners aus dem Drittland gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen durch den Ausführer an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, vor, sobald ihnen der Verstoß bekannt wurde.
Ob und inwieweit die Regelungen des Art. 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 zur beabsichtigten Verhinderung von Umgehungen führt, wird zudem die Kommission in Zukunft bewerten, wie sich aus dem 28. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2024/1865 ergibt. Auch die Zweckmäßigkeit einer Ausweitung auf Tochtergesellschaften von EU-Unternehmen in Drittländern wird die Kommission künftig prüfen, wie sich ebenfalls aus dem vorgenannten Erwägungsgrund ergibt.
IV. Güter von gemeinsamer hoher Priorität: Prozedere ab dem 02. Januar 2025
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 hat durch Art. 8ga auch die Regelung erhalten, dass ab dem 2. Januar 2025 natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XXX der Verordnung (EG) 765/2006 aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, besonders vorgehen müssen.
Sie müssen zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Ausfuhr nach Belarus und der Ausfuhr zur Verwendung in Belarus von solchen Gütern oder Technologien geeignete Schritte unternehmen, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, und sicherstellen, dass die Risikobewertungen dokumentiert und auf dem neuesten Stand gehalten werden.
Zur Minderung und zum wirksamen Management der Risiken der Ausfuhr nach Belarus und der Ausfuhr zur Verwendung in Belarus von solchen Gütern oder Technologien müssen sie damit geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren umsetzen, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, unabhängig davon, ob diese Risiken auf ihrer Ebene oder auf Ebene des Mitgliedstaats oder der Union festgestellt wurden.
Art. 8ga Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sieht allerdings vor, dass dies nicht für natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gilt, die in Anhang XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität nur innerhalb der Union oder an in Anhang Vba der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Länder verkaufen, liefern oder weitergeben.
Hingegen sieht Art. 8ga Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wiederum vor, dass natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen ab dem 2. Januar 2025 sicherstellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden und die in Anhang XXX aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, die Anforderungen in Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.
Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Tochterunternehmen von EU-Unternehmen in Drittländern diese Anforderungen erfüllen, auch dann, wenn die EU-Mutter selbst keine Güter nach Anhang XXX exportiert.
Nach Art. 8ga Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 soll Art. 8ga Abs. 3 aber nicht gelten, wenn eine natürliche oder juristische Person aus nicht von ihr verursachten Gründen nicht in der Lage ist, Kontrolle über die in ihrem Eigentum befindliche juristische Person, Organisation oder Einrichtung auszuüben.
V. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Tochterunternehmen
Es ist noch die Regelung des Art. 8i der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 zu erwähnen, die aus Art. 8a des Russland-Embargos (Verordnung (EU) Nr. 833/2014) bereits bekannt ist. Danach sollen sich natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach besten Kräften bemühen, zu gewährleisten, dass eine außerhalb der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befindet, nicht an Tätigkeiten teilnimmt, mit denen die restriktiven Maßnahmen gemäß dieser Verordnung untergraben werden.
Diese Regelung fußt auf den Erwägungsgründen (33) und (34) der Verordnung (EU) 2024/1865. Das dortige Beispiel in Erwägungsgrund (33) zielt darauf ab, dass ein Empfänger in Belarus Güter, Technologien, Finanzierungsmittel oder Dienstleistungen nicht in einer Art erhalten soll, die einem Verbot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 unterliegt. Mit dem Erwägungsgrund (34) versucht die Kommission außerdem zu erläutern, was unter „Bemühungen nach besten Kräften“ zu verstehen sein soll. Offen bleibt allerdings, welche konkreten Maßnahmen Unternehmen nach diesem Verständnis der Kommission zu ergreifen haben, sodass zu begrüßen wäre, dass sich zeitnah entweder die Kommission oder auch nationale Behörden zu diesem Verständnis oder den konkreten Maßnahmen äußern, um Risiken zu vermeiden.
VI. Ausnahmen zur Erleichterung des Marktaustiegs in Belarus
Um Wirtschaftsteilnehmern aus der Union den Abzug von Investitionen vom belarussischen Markt zu erleichtern, werden mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 befristete Ausnahmen von den Verboten in Bezug auf die Einfuhr und Ausfuhr von Gütern sowie vom Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 verhängt wurden, eingeführt. Sie sind ferner in ihrem Umfang begrenzt. Die den Abzug von Investitionen betreffende Ausnahme von den Einfuhr- und Ausfuhrverboten ermöglicht den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe bestimmter Güter oder ihre Einfuhr in die Union bis zum Stichtag und gilt nur für Güter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Verbote bereits physisch in Belarus befanden.
Die den Abzug von Investitionen betreffende Ausnahme vom Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen ermöglicht es, die Dienstleistungen weiterhin bis zum Stichtag für die aus dem Abzug der Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ausschließlich zu deren Gunsten zu erbringen.
Darüber hinaus sollen die nationalen zuständigen Behörden sicherstellen, dass die verbotenen Güter, die infolge des Abzugs der Investitionen in Belarus verbleiben, weder militärischen Endnutzern zugutekommen noch eine militärische Endverwendung haben und dass die Dienstleistungen weder für die Regierung von Belarus erbracht werden noch militärischen Endnutzern zugutekommen noch eine militärische Endverwendung haben.
Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke