II. Embargo-Compliance für Unternehmen ohne Russlandgeschäft

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Einige Verantwortliche von Unternehmen, die im internationalen Handel tätig sind, glauben irrtümlich, vom Russland-Embargo nicht betroffen zu sein, wenn sie ihr Russlandgeschäft eingestellt oder noch niemals eines betrieben haben. Ein großer Irrtum. Viele Unternehmen, die Transaktionen mit Drittländern durchführen, sind gleichwohl von der Russland-Embargo VO 833/2014 betroffen, von Verboten, Hinweispflichten, Vertragsanpassungspflichten, kurzum: von Compliance-Verpflichtungen verschiedenster Art. Mit den jüngsten Embargopaketen sind die rechtlichen Anforderungen an Unternehmen im Drittlandsgeschäft im Hinblick auf das Russland-Embargo stetig gestiegen. Nachfolgend soll ein Überblick über einige diesbezügliche rechtliche Vorgaben die interessierte Leserin sensibilisieren, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben:

1. Drittlandgeschäfts-Compliance im Hinblick auf (mittelbare) Verkäufe, Ausfuhren etc. und Bereitstellungen bzw. diesbzgl. Umgehungsgeschäfte

Seit 2022 haben viele EU-Länder einen erheblichen Anstieg der Exporte nach Kirgisistan, und in andere Länder verzeichnet, was laut Brookings Institution bis zu einem Drittel der verlorenen direkten EU-Exporte nach Russland ausgleichen könnte. Im Mai schätzte ein Bericht der Carnegie Endowment for International Peace, dass im Jahr 2023 etwa 90 Prozent der Importe, die die G-7 als Technologien bezeichnet, die Russland zur Aufrechterhaltung seines Krieges benötigt, aus China stammen werden. (vgl. Foreign Affairs vom 5. September 2024: „China’s Double Threat to Europe“ [https://www.foreignaffairs.com/china/chinas-double-threat-europe]).

Wenn in den Medien von Umgehungslieferungen in Bezug auf Güterlieferungen über Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (neben Russland und Belarus: Armenien, Kasachstan, Kirgisistan) oder z. B. China, Indien, Pakistan, Georgien, Türkei oder die VAE und diesbezüglichen strafrechtlichen Ermittlungen die Rede ist, handelt es sich regelmäßig in Wahrheit nicht „lediglich“ um Umgehungen, sondern um Ermittlungen wegen des Verdachts von Verstößen gegen Verkaufs-, Liefer-, Verbringungs- und/oder Ausfuhrverbote (Abs. 1 des jeweiligen Verbotstatbestandes). Denn ausweislich der jeweiligen Vorschriften ist es verboten, gelistete Güter „unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen“ (vgl. z. B. Art. 3k Abs. 1 Russland-Embargo VO 833/2014).

Hinweis: Bekanntlich sind ergänzend im Zusammenhang mit gelisteten Gütern auch technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste (Abs. 2 Buchst. a), Finanzmittel oder Finanzhilfen (Abs. 2 Buchst. b) sowie der Verkauf, die Lizenzweitergabe etc. von Geschäftsgeheimnissen oder Rechten des geistigen Eigentums (Abs. 2 Buchst. b), unmittelbar wie mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen (im Folgenden: POE) in Russland oder zur Verwendung in Russland verboten.

Es gilt damit festzuhalten, dass jede/r mittelbare Verkauf/Lieferung etc. entsprechender Güter zur Verwendung in Russland erst einmal objektiv verboten ist. Das heißt, wenn ein (ursprünglich lediglich in Deutschland, innerhalb der EU oder in ein Drittland verkaufter/gelieferter) gelisteter Gut über Dritte letztlich in das Embargoland verkauft oder geliefert wird, liegt objektiv ein Verstoß gegen das Verbot vor. Die spannende Frage ist dann, ob ein durch Zulieferung (objektiv) beteiligtes deutsches Unternehmen insoweit (subjektiv) Sorgfaltspflichten verletzt und somit gegebenenfalls fahrlässig gehandelt hat (was dann wiederum einen Anknüpfungspunkt für einen Strafvorwurf [bei Vorsatz] oder ein Bußgeld [bei Fahrlässigkeit] darstellen könnte). Und das führt zu der wiederum für jedes Unternehmen individuell zu beantwortenden Frage, welche geeigneten und angemessenen Compliance-Maßnahmen zu ergreifen sind, um das Risiko, dass es zu entsprechenden Lieferungen kommt, zu minimieren.

Hinweis: Darauf, dass in den (Länder-)Embargos überdies zusätzlich ein Umgehungsverbot statuiert ist, soll hier ebenfalls ausdrücklich hingewiesen werden. Art. 12 Russland-Embargo VO 833/2014 ist im Zuge des 14. Embargopakets (um eine Angleichung an die Auslegung des EuGH in der Rechtssache C-72/11 [Afrasiabi] zu gewährleisten) textlich ergänzt worden, wie folgt (vgl. Fettdruck):

„Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.“

Die Ergänzung stellt mit dem EuGH klar, dass die beiden kumulativen Elemente des Wissens und des Wollens nicht nur dann erfüllt sind, wenn eine Person absichtlich den mit einer Aktivität verbundenen unmittelbaren oder mittelbaren Umgehungszweck verfolgt oder auf eine entsprechende Wirkung abzielt, sondern auch dann, wenn sie es für möglich hält, dass eine solche Beteiligung diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und dies billigend in Kauf nimmt (EuGH Rn. 67).

In den meisten Fällen vermeintlicher „Umgehungen“ dürfte ohnehin in Wahrheit bereits ein/e strafbewehrte/r mittelbare/r Verkauf/Lieferung/Weitergabe/Ausfuhr zur Verwendung im Embargo-Land vorliegen. Gewiss bleibt zu konstatieren, dass auch Umgehungen verboten sind.

Grundsätzlich ist immer eine Risikobewertung durchzuführen. Darauf aufbauend sind geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung zu treffen. Hier bieten sich als Anknüpfungspunkte vor allem die

Ohne auf den in Art. 10 Russland-Embargo VO 833/2014 statuierten Haftungsausschluss (für EU-Wirtschaftsteilnehmer, die „nicht wussten und keinen begründeten Verdacht hatten, dass sie mit ihren Handlungen gegen restriktive Maßnahmen der Union verstoßen würden“) ausdrücklich einzugehen, stellt nunmehr Erwägungsgrund (36) des 14. Sanktionspakets ebenfalls ausdrücklich klar, dass „bei der Erfüllung [der] Sorgfaltspflichten … öffentlich oder ohne Weiteres zugängliche Informationen gebührend zu berücksichtigen“ sind. „Daher sollten sich Wirtschaftsteilnehmer aus der Union beispielsweise nicht auf einen solchen Schutz berufen können, wenn ihnen vorgeworfen wird, gegen die einschlägigen restriktiven Maßnahmen verstoßen zu haben, weil sie es versäumt haben, einfache Kontrollen oder Überprüfungen durchzuführen.“

Natürlich können vertragliche Regelungen mit Empfängern in Drittstaaten und/oder Empfängererklärungen hilfreich sein (im Falle des Art. 12g Russland-Embargo VO 833/2014 bzw. Art. 8g Belarus-Embargo VO 765/2006 sind sie inzwischen sogar vorgeschrieben, dazu weiter unten). Diese können sich freilich lediglich bei Gutgläubigkeit als hilfreich erweisen. Zudem sollte man keinesfalls der Fehlvorstellung unterliegen, dass mit solchen Erklärungen oder einer vertraglichen Regelung alles Notwendige getan wäre. Natürlich muss begleitend auch ein ICP etabliert sein und gelebt werden, in dem alle im Unternehmen an entsprechenden Geschäften Beteiligten (insbesondere Vertriebsmitarbeiter) zu vorgenannten Problematiken sensibilisiert und verpflichtet werden, relevante Informationen und Erkenntnisse an die Exportkontrollbeauftragten weiterzugeben. Dies ist wesentlicher Teil der Compliance. Am Ende müssen die Verantwortlichen auf Basis aller vorliegenden Erkenntnisse entscheiden.

Die vorgenannten Erwägungen gelten selbstverständlich auch in Bezug auf das Risiko mittelbarer Bereitstellungen an gelistete POE.

Übrigens: Die bekannten Bereitstellungsverbote und Einfriergebote ergeben sich im Russland-Kontext vor allem aus den personenbezogenen Embargo-Verordnungen VO 269/2014 (Maßnahmen zum Schutz der Ukraine – Finanzsanktions-VO) und VO 208/2014 (Janukowitsch-Finanzsanktions-VO). Doch auch die umfassenden Wirtschaftssanktionen der Russland-Embargo VO 833/2014 enthalten diverse Anhänge mit gelisteten POE mit differenzierten Rechtsfolgen (vgl. insb. Art. 5aa i. V. m. Anhang XIX: Verbot, „unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit…“): Sie sollten sicherstellen, dass auch diese Anhänge vom Prüfungsumfang Ihrer Sanktionslistensoftware erfasst sind (Praxistipp-Test: „ROSNEFT“ [Anh. VI u. XIX VO 833/2014] und „AERO ROSNEFT“ [Anh. I VO 269/2014]). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Listung nicht-russischer Unternehmen in Anhang IV (dazu unten).

2. Besondere Sorgfaltspflichten von EU-Muttergesellschaften von Tochterunternehmen in Drittländern

Erwähnenswert ist im Kontext der vorgenannten Erläuterungen auch, dass mit dem neuen Art. 12gb Abs. 3 Russland-Embargo VO 833/2014 solche POE, die Anhang XL-Güter verkaufen, ab dem 26. Dezember 2024 ausdrücklich aufgrund verordnungsrechtlicher Vorgabe (Buchst. a) zur Risikobewertung und -dokumentation sowie (Buchst. b) zu Risikominderung und -management verpflichtet sind, soweit sie nicht innerhalb der Union oder an Partnerländer (Anhang VIII: USA, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Island) verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen:

„(3) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen stellen ab dem 26. Dezember 2024 sicher, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden und die in Anhang XL aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, die Anforderungen in Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.“

Anhang XL der Russland-Embargo VO 833/2014 umfasst über 650 Güterpositionen aus verschiedenen Segmenten, sogenannte gemeinsame Güter mit hoher Priorität („common high priority items“). Es handelt sich um eine Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und fortgeschrittener Technologie, die in russischen Militärsystemen verwendet werden, die auf dem Schlachtfeld in der Ukraine gefunden wurden, oder die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung dieser Systeme entscheidend sind, etwa:

  • bestimmte Schaltungen
  • Halbleiterbauelemente
  • elektrische Geräte
  • Werkzeugmaschinen (seit 24. Juni 2024)
  • Güter aus den Kapiteln 84, 85, 88 und 90 der Kombinierten Nomenklatur

3. Drittlandgeschäfts-Compliance im Hinblick auf (mittelbare) Einfuhren, Einkäufe etc. bzw. diesbzgl. Umgehungsgeschäfte

Die vorgenannten Überlegungen lassen sich auch auf die Problematik der (mittelbaren) Einfuhren, Einkäufe etc. beziehungsweise diesbezüglicher Umgehungsgeschäfte übertragen.

Hinzu kommen hier jedoch in bestimmten Fällen zu beachtende Drittlandsverarbeitungsklauseln und die (grundsätzliche) Notwendigkeit, zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Vorprodukte vorzulegen, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, namentlich zum Beispiel bei der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse (vgl. Art. 3g i. V. m. Anhang XVII Russland-Embargo VO 833/2014), es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem in Anhang XXXVI aufgeführten Partnerland für die Einfuhr von Eisen und Stahl eingeführt (vgl. auch Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten: Art. 3p Abs. 10).

Drittlandsverarbeitungsklauseln finden sich etwa in Art. 3g Abs. 1 Buchst. d) (Eisen- und Stahlerzeugnisse), Art. 3o Abs. 2 (Gold) oder in Art. 3p Abs. 3 und Abs. 4 (Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten).

4. Verpflichtende Vertragsklauseln im Drittlandgeschäft: Weiterverkaufs-Verbotsklausel

Zu beachten ist selbstverständlich auch die Notwendigkeit einer No-Russia-/No-Belarus-Clause inkl. angemessener Abhilfemaßnahmen gemäß Art. 12g Russland-Embargo VO 833/2014 beziehungsweise Art. 8g Belarus-Embargo VO 765/2006.

Ausführer sind namentlich in Bezug auf Russland seit dem 20. März 2024 beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Anhang XI-, XX-, XXXV- und XL-Gütern oder -Technologien oder von Feuerwaffen und Munition in Drittländer (außer Partnerländer des Anhangs VIII: USA, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Island) verpflichtet, die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen.

Achtung: Auch die Erfüllung (= Lieferung, Verbringung, Ausfuhr) in Bezug auf zuvor geschlossene Verträge ist grundsätzlich nur auf Basis einer entsprechenden Vereinbarung möglich (lediglich nicht bei Erfüllung von vor dem 19. Dezember 2023 geschlossenen Verträgen bis zum 20. Dezember 2024).

Es handelt sich hier um ein sehr praxisrelevantes Beispiel für die Tatsache, dass das Russland-Embargo nicht nur Russland-Geschäfte betrifft. Selbiges ist nunmehr in Art. 8g Belarus-Embargo VO 765/2006 auch in Bezug auf Belarus statuiert.

Naheliegend ist es, auch in Art. 12g beziehungsweise in Art. 8g nicht genannte Ausfuhrverbot-Anhänge Berücksichtigung finden zu lassen, ebenso wie die Thematik mittelbarer Bereitstellung an gelistete POE (siehe oben).

Die in den FAQ der EU-Kommission zur Durchführung der Verordnungen 833/2014 und 269/2014 veröffentlichten Formulierungen berücksichtigen übrigens bzgl. der in der Formulierung enthaltenen Vertragsstrafe naturgemäß die zivilrechtlichen Vorgaben der (deutschen) AGB-Inhaltskontrolle nicht (z. B. Anrechnung der Vertragsstrafe auf weitergehende Schadensersatzansprüche, vgl. OLG Frankfurt IBR 2011, 323).

Hinweis: Sie beinhalten auch weitere bemerkenswerte Unzulänglichkeiten, etwa bezüglich des anwendbaren materiellen Zivilrechts (Art. 25 CISG spricht z. B. im englischen Originaltext vom „fundamental breach of contract“, wohingegen der Kommissionsvorschlag vom „material breach of an essential element of this Agreement“ spricht). Da bei internationalen Kaufverträgen regelmäßig UN-Kaufrecht (= CISG) gilt, ist dies schon bemerkenswert: Denn nur im Fall einer wesentlichen Vertragsverletzung sind die Rechtsbehelfe der (offenkundig auch von der EU-Kommission gewollten Möglichkeit der) sofortigen Vertragsaufhebung („buyer may declare the contract avoided“: Art. 49 Abs. 1 lit. a), 51 Abs. 2, 64 Abs. 1 lit. a), 72 Abs. 1, 73 Abs. 1 und 2 CISG) und der Ersatzlieferung („delivery of substitute goods“: Art. 46 Abs. 2 CISG) möglich. Und nur bei einer wesentlichen Vertragsverletzung bleibt der Gefahrübergang ohne Einfluss auf die dem Käufer wegen einer solchen Verletzung zustehenden Rechtsbehelfe (Art. 70 CISG). Auch die Art und Weise der Schadensberechnung hängt davon ab: Z. B. die Geltendmachung von Mehrkosten eines Deckungsgeschäfts (vgl. Art. 75 CISG) oder subsidiär der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Marktpreis der Ware (vgl. Art. 76 CISG) ist nur im Falle einer wirksamen Vertragsaufhebung möglich.

5. Compliance in Bezug auf die Hinweis-/Informationspflichten bei Kenntnis von Sanktionsverstößen

Seit dem 23. Juni 2023 (11. Sanktionspaket) gilt gem. Art. 6b Abs. 1 Russland-Embargo VO 833/2014 eine Mitteilungs-, Hinweis-, Informationsübermittlungs- und Meldepflicht, wenn man Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt. Der Artikel ist erstaunlich unpräzise formuliert:

„(1) … sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet, a) Informationen, die die Umsetzung dieser Verordnung erleichtern, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen zu übermitteln und b) mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.“

Das BMWK lässt in seinen FAQ zur Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe (wörtlich wiedergegeben) wissen:

Die Hinweispflicht „umfasst alle sachdienlichen Informationen über Verletzungen und Umgehungen sowie Versuche der Verletzung oder Umgehung der in der Verordnung festgelegten Verbote. Die Hinweispflicht entsteht mit Kenntniserlangung von einer sachdienlichen Information. Hierzu gehören insbesondere positive Kenntnisse über Sanktionsverstöße wie beispielsweise konkrete Beschaffungsversuche oder sanktionswidrige Handelsbeziehungen. Den Hinweispflichtigen obliegt dabei keine Recherchepflicht im Hinblick auf die Substantiierung der Informationen. Die Informationen sollten eine gewisse Qualität aufweisen, die den Behörden weitergehende Ermittlungen erlauben. Bloße unsubstantiierte Vermutungen, die bei objektiver Betrachtung keine weiteren Überprüfungen ermöglichen, können nicht als sachdienlich im oben genannten Sinne angesehen werden. Des Weiteren besteht keine Verpflichtung, Informationen weiterzugeben, die das Risiko einer Strafverfolgung gegen sich selbst oder einen nahen Angehörigen begründen könnten.“

  • Rechtsfolge bei Verstoß: Ordnungswidrigkeit (§ 19 Abs. 5 AWG), auch bei Fahrlässigkeit; „Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro“ möglich (§ 19 Abs. 6 Halbsatz 2 AWG).

6. Warentransporte / Durchfuhren durch Russland

Auch die Durchfuhrverbote in Art. 2 Abs. 1a, Art. 2a Abs. 1a, Art. 2aa Abs. 1a, Art. 3c Abs. 1a, Art. 3k Abs. 1a Russland-Embargo VO 833/2014 können für Unternehmen, die Transaktionen mit Drittländern durchführen, relevant werden: Art. 2 Abs. 1a verbietet etwa die Durchfuhr von „in Abs. 1 genannten Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands“.

7. Listung nicht-russischer Unternehmen in Anhang IV

Obwohl Anhang IV der Russland-Embargo VO 833/2014 vordergründig „lediglich“ für die Verbote nach Art. 2 Abs. 7, Art. 2a Abs. 7 und Art. 2b Abs. 1 Russland-Embargo VO 833/2014 geschaffen wurde, ist eine Listung einer POE in diesem Anhang generell compliance-relevant (insb. für den Catch-all-Tatbestand des Art. 4 Dual-Use-VO 2021/821). Auch unter diesem Aspekt ist unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass die Personen-Anhänge der Russland-Embargo VO 833/2014 ebenfalls durch die Sanktionslistensoftware geprüft werden: In Anhang IV sind „die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen [POE] aufgeführt, die militärische Endnutzer sind, zum militärisch-industriellen Komplex Russlands gehören oder kommerzielle oder sonstige Verbindungen mit dem Verteidigungs- und Sicherheitssektor Russlands unterhalten oder diesen anderweitig unterstützen. Diese natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen tragen zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors bei. Dazu gehören natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in anderen Drittländern als Russland.“

Formal betrachtet bewirkt die Listung vor allem eine/n strikte/n Einschränkung/Ausschluss der Genehmigungsmöglichkeit in Bezug auf Dual-Use-Güter (Art. 2) und Anhang VII-Güter (Art. 2a, vgl. insb. Art. 2b sowie Abs. 7 Buchst. i) der Art. 2 und 2a).

Compliance-seitig ist jedoch dringend zu empfehlen, diese Liste immer mitzuprüfen und bei Anhaltspunkten für (mittelbare) Verkäufe/Lieferungen/Verbringungen/Ausfuhren an bzw. Transaktionen mit bzw. eine Beteiligung genannter POE immer den Exportkontrollbeauftragten zu informieren, der insoweit sensibilisiert über das weitere Vorgehen zu entscheiden hat (z. B. Einschaltung des BAFA auch bei nicht-gelisteten Gütern im Hinblick auf Art. 4 Dual-Use-VO 2021/821 [Catch-all]).

8. Möglichkeit der Listung best. KN-Codes + best. Umgehungsländer in ANHANG XXXIII

Artikel 12f Abs. 1 Russland-Embargo VO 833/2014 verbietet, „die in Anhang XXXIII aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in dem in jenem Anhang aufgeführten Drittland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.“

Dieser im 11. Embargopaket zum 23. Juni 2023 eingefügte Artikel eröffnet die Möglichkeit, bestimmte KN-Codes und bestimmte Umgehungsländer tabellarisch zu listen und für diese damit ebenfalls entsprechende Verkaufs-, Liefer-, Verbringungs- und Ausfuhrverbote zu statuieren. Bislang ist die „Liste der Güter und Technologien sowie Länder nach Artikel 12f“ noch gänzlich leer, dies kann sich jedoch mit jedem Embargopaket ändern, sodass dann damit für die genannten Güter und Destinationen entsprechende Verbote strafbewehrt festgeschrieben wären.

Verfasser: Rechtsanwalt Stefan Dinkhoff