
Für zahlreiche Fälle mit Bezug zu den Russland-Sanktionen stellte sich seit Erlass der Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 06.10.2022 stets die Vorfrage: Dürfen wir in diesem Fall beraten?
Mit dem 8. Sanktionspaket wurde in Artikel 5n ein grundsätzliches Rechtsberatungsverbot eingeführt:
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen für a) die Regierung Russlands oder b) in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
Gesetzliche Ausnahmeregelungen
Gleichzeitig wurden generelle Ausnahmeregelungen beschlossen:
- Art. 5n Abs. 5: Die Verbote gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.
- Art. 5n Abs. 6: Die Verbote gelten nicht für Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat sowie für die Anerkennung oder Vollstreckung von Urteilen/Schiedssprüchen unbedingt erforderlich sind, sofern dies mit den Zielen der Sanktionsverordnungen im Einklang steht.
Für Rechtsanwälte bedeutete dies konkret: Keine Rechtsberatung für die russische Regierung sowie in Russland niedergelassene Unternehmen und Organisationen – abgesehen von Übergangsfristen und vereinzelten Genehmigungstatbeständen.
Die rechtliche Auseinandersetzung und das EuG-Urteil
Insbesondere die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hatte bereits 2022 die Verfassungsmäßigkeit dieser Sanktionen angezweifelt – im Hinblick auf den Zugang zur Rechtsberatung, die Sicherung der Rechtsstaatlichkeit und die unbeschränkte Berufsausübungsfreiheit. Sie sah Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit verletzt.
In einem Verfahren belgischer Rechtsanwaltskammern (unterstützt durch die BRAK und die Anwaltskammer Genf) sowie der Anwaltskammer Paris entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG) am 02.10.2024:
- Die EU-Sanktionen stellen das Recht des Einzelnen auf anwaltliche Beratung nicht grundsätzlich infrage, da die Ausnahmeregelungen (Art. 5n Abs. 5, 6 sowie Erwägungsgrund 19) eingreifen.
- Auch das Recht russischer Einzelpersonen (selbst wenn sie persönlich auf Sanktionslisten stehen) auf anwaltliche Beratung in einem gegenwärtigen oder zu erwartenden Rechtsstreit bleibt unberührt. Dieses Recht leitet sich direkt aus Art. 47 der Grundrechte-Charta (GrCh) ab.
- Die Nichtigkeitsklagen gegen die Sanktionen wurden abgewiesen, sodass diese vollen Bestand haben (Urt. v. 02.10.2024, Az. T-797/22, T-798/22 und T-828/22).
Reichweite und Einordnung
Nach Auffassung des EuG beziehen sich die Verbote ausschließlich auf die Beratung der russischen Regierung oder sonstiger Organisationen und Unternehmen, ohne Bezug zu einem Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsverfahren.
- Der Begriff des Gerichtsverfahrens ist dabei nicht auf streitige Verfahren beschränkt, sondern umfasst auch formelle Verfahren bei Gericht (z. B. Grundbuch- und andere Registergerichte).
- Ergänzend traf der EuGH Anfang September 2024 eine wichtige Vorabentscheidung für Notare, wonach auch eine Beurkundung nicht gegen die Sanktionen verstoße (Urt. v. 05.09.2024, Az. C-109/23).
Das EuG betonte, dass die grundlegende Aufgabe von Anwältinnen und Anwälten zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit zwar Beschränkungen unterliegen kann (gerechtfertigt durch übergeordnete Gemeinwohlziele der EU), diese jedoch weder unverhältnismäßig sein noch den Wesensgehalt der anwaltlichen Berufsausübung in einer demokratischen Gesellschaft antasten dürfen.
Bewertung und Ausblick
Es ist erfreulich, dass das EuG hier eine moderate Linie entlang des Wortlauts der Sanktionen bestätigt und die große Anfangsunsicherheit nimmt. Dies strafft hoffentlich auch die deutsche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226, bei der das BMWK im Referentenentwurf zur Verschärfung des § 18 AWG zuvor mit besonderem Aktionismus auch die Rechtsberatung als eigenständigen Straftatbestand einbeziehen wollte.
- Natürliche Personen: Der Zugang zur Rechtsberatung bleibt gewährt – selbst für Personen, die selbst auf den Sanktionslisten stehen.
- Unternehmen & Regierung: Auch die Vertretung der russischen Regierung oder in Russland niedergelassener juristischer Personen ist erlaubt, sofern sie sich in einem Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsverfahren befinden, da auch hier die Rechtsstaatlichkeit Unterstützung gebietet.
- Verbleibende Risiken: Nicht vollständig ausgeräumt ist die Unsicherheit bezüglich drohender US-Sanktionen des OFAC (Office of Foreign Assets Control) – wie es kürzlich beispielsweise Schweizer Anwälten widerfuhr, die Mandate betreut hatten, welche auch nach europäischem Recht unzulässig gewesen wären.
Verfasserin: Rechtsanwältin Julia Gnielinski