Russlandsanktionen und verbotene Rechtsberatung – Urteil des EuG

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Für unsere zahlreichen Fälle mit Bezug zu den Russland-Sanktionen gab es seit Erlass der VERORDNUNG (EU) 2022/1904 DES RATES vom 06.10.2022, immer die Vorprüfung, dürfen wir in diesem Fall beraten.

Dem 8. Sanktionspaket wurde auch ein Rechtsberatungsverbot eingeführt: „Artikel 5n“

(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen für a) die Regierung Russlands oder b) in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.“

Gleich mitverabschiedet wurden dazu generelle Ausnahmeregelungen in:

„(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.

(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat und für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang steht.“

Konkret bedeutet das für Rechtsanwälte, dass sie keine Rechtsberatung für die russische Regierung sowie in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbringen dürfen. Ergänzt durch eine Übergangsregelung und vereinzelte Genehmigungstatbestände.

Insbesondere die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hatte bereits 2022 die Verfassungsmäßigkeit dieser Sanktionen angezweifelt, mit Blick auf die Sicherung von Rechtsstaatlichkeit durch Zugang zur Rechtsberatung und uneingeschränkter Berufsausübungsfreiheit der Anwaltschaft. Sie sah die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit verletzt.

Seitdem beschäftigen Einzelfragen zur Auslegung der Sanktionen und den Ausnahmen immer wieder die nationalen und europäischen Gerichte. Im Verfahren von belgischen Rechtsanwaltskammern (unterstützt von der BRAK und der Anwaltskammer Genf) sowie der Anwaltskammer Paris entschied am 02.10.2024 das Gericht der Europäischen Union (EUG), dass die EU-Sanktionen gegen Russland nicht das Recht des Einzelnen auf anwaltliche Beratung in Frage stellen durch die Ausnahmeregelungen in Art. 5n Abs. 5, 6 sowie dem Erwägungsgrund 19. Auch das Recht russischer Einzelpersonen, die in Person gelistet sind, auf anwaltliche Beratung in einem gegenwärtigen oder zu erwartenden Rechtsstreit ist von den Sanktionen nicht betroffen. Dieses Recht ergibt sich vorliegend aus Art. 47 Grundrechte-Charta (GrCh). Außerdem hat es die Nichtigkeitsklagen (Art. 263 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) gegen die EU-Sanktionen abgewiesen, sodass diese weiterhin Bestand haben (Urt. v. 02.10.2024, Az. T797/22, T798/22 und T828/22).

Nach Auffassung des EuG beziehen sich die Sanktionen nur auf die Beratung der russischen Regierung oder sonstiger Organisationen und Unternehmen, ohne Bezug zu einem Gerichtsverfahren, Schiedsverfahren oder Verwaltungsverfahren.

Dabei ist der Begriff des Gerichtsverfahrens nicht auf die streitigen Verfahren beschränkt, sondern gilt auch für die formalen Verfahren bei Gericht z.B. Grundbuch und andere Registergerichte.

In dem Zusammenhang wurde auch Anfang September 2024 vom EuGH die für Notare wichtige Vorabentscheidung getroffen, dass eine Beurkundung nicht gegen die Sanktionen verstoße (Urt. v. 05.09.2024, Az. C-109/23) getroffen.

Das EuG betont weiter, dass die grundlegende Aufgabe des Anwalts im Zusammenhang mit der Wahrung und dem Schutz der Rechtsstaatlichkeit Beschränkungen unterliegen könne. Diese könnten durch die dem Gemeinwohl dienenden Ziele der Union gerechtfertigt sein. Sie dürften nur nicht unverhältnismäßig sein; auch müsse die grundlegende Aufgabe der Anwälte in einer demokratischen Gesellschaft in ihrem Wesensgehalt unangetastet bleiben. Beides sei hier gegeben.

Erfreulich, dass hier der EuG eine gemäßigte Linie entlang dem Wortlaut der Sanktionen bestätigt. Die große Unsicherheit nach Erlass der Sanktionen löst sich nun auf. Was sich dann hoffentlich auch auf die deutsche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 auswirkt, die sich in besonderem Aktionismus des BMWK zeigte, in seinem Referentenentwurf zur Verschärfung des § 18 AWG auch die Rechtsberatung als Straftatbestand miteinzubeziehen.

Für die natürliche Person wird weiterhin jeder Zugang zur Rechtsberatung erlaubt, Schwierigkeiten treten allerdings auf, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die selbst als Person auf den Sanktionslisten stehen. Selbst die Vertretung der russischen Regierung oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn sie sich in einem Gerichtsverfahren, Schiedsverfahren oder Verwaltungsverfahren befinden, ist erlaubt, weil auch hier die Rechtstaatlichkeit dies Unterstützung gebiete.

Nicht dadurch ausgeräumt ist die Unsicherheit, ob eine amerikanische Listung des OFAC (Office of Foreign Assets Control) droht, wie bei schweizer Anwälten kürzlich erfolgt, die aber Mandatsverhältnisse betreut haben sollen, die auch nach den europäischen Sanktionen verboten gewesen wären.

Verfasserin: Rechtsanwältin Julia Gnielinski