
Bei der Frühjahrestagung von Consulegis, unserem internationalen Netzwerk von Wirtschaftsjuristen ergab sich die Gelegenheit, mit Martin Hütte, Hütte Law, Zug, Cengiz Soylemezoglu, UnitedKS Law Firm, Istanbul, und Haseet Bathiya, Bathiya Legal, Mumbai, Indien, über etwaige Strategien der Umgehungsverhinderung zu sprechen. Unisono wurde betont, dass in allen drei Zivilrechten der Länder Vereinbarungen zum End-Use der Güter zulässig und nicht ungewöhnlich sind. Sogar in Indien ist das Bedürfnis von EU – Unternehmen bekannt, angemessene Maßnahmen und Kontrollen durchzuführen, um eine Umleitung von Waren nach Russland zu verhindern. Nicht ungewöhnlich ist dort sogar, Kontrollen, beispielsweise über gesondert beauftragte Wirtschaftsprüfer, zu vereinbaren, um die Einhaltung dieser End-Use – Klauseln zu überwachen.
Spannend war auch zu erfahren, dass die Türkei sich inzwischen an den Sanktionen gegenüber Russland beteiligt. Cengiz Soylemezoglu wusste zu berichten, dass insbesondere seit Mai 2025 Exporte aus der Türkei nach Russland erheblich eingeschränkt sind und nur noch Exporte für Nahrungsmittel, Textilien und Pharmazeutika erlaubt sind. Dies wurde von der Türkei in dieser Form nicht öffentlich kommuniziert, entspricht jedoch auch den Tatsachen, die in der internationalen Tagespresse zu lesen sind. Zudem entspricht es auch Berichten, die wir von Marktteilnehmern erhalten haben. Das ist sicher nicht alles repräsentativ und lässt sich – soweit wir das erkennen können – auch nicht auf eine gesetzliche Änderung zurückführen, dürfte aber insbesondere für die Vereinbarung von umgehungsverhindernden Maßnahmen wie Vertragsklauseln und Post Shipment Kontrollen hilfreich sein. Diese sind – so Cengiz Soylemezoglu – nicht unüblich. Auch Vertragsstrafen wie sie die EU in ihren FAQ vorschlägt sind durchaus denkbar, allerdings empfiehlt Cengiz Soylemezoglu, solche Vereinbarungen dem türkischen Recht zu unterwerfen.
Auch die Schweiz ist sehr bemüht, die international vereinbarten Sanktionen einzuhalten. Dort herrscht eine große Akzeptanz von EU-Regeln – mindestens unter den größeren Unternehmen. Man ist sich durchaus bewusst, dass deutsche Unternehmen und auch deutsche Staatsbürger auch außerhalb der EU an das EU – Recht gebunden sind.
Gern sind wir Ihnen im Rahmen von entsprechenden Vereinbarungen – auch unter Beteiligungen der Kollegen Vorort behilflich.
Verfasser: Dr. Ulrich Möllenhoff