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Mit dem 12. Sanktionspaket hat die EU bereits Ende 2023 in das aktuelle Russland-Embargo einen Anhang XL (=40) eingefügt. Zu den dort gelisteten sog. CHPGs (Community High Priority Goods) zählen neben anderem:

  • Integrierte Schaltungen
  • Bauteile für den Maschinenbau
  • Kameras
  • Halbleiterbauelemente und sonstige Elektronikbauteile

Auf der Liste enthalten sind aber auch „Allerweltsartikel“, wie beispielsweise Kugellager oder Stromrichter.

  • Die „No-Russia-Clause“: Art. 12g verpflichtet hinsichtlich dieser Teile bereits seit längerem zur sogenannten „No-Russia-Clause“, also einer dezidierten Vereinbarung, dass diese Güter nicht nach Russland bzw. Belarus weitergeliefert werden dürfen. Das hat sich weitgehend herumgesprochen.
  • Verstärkte Compliance-Maßnahmen: Unternehmen müssen für den Export dieser Güter in die meisten Länder außerhalb der EU weitreichende Vorkehrungen beachten: Art. 12gb verlangt, dass die Unternehmen hinsichtlich dieser Teile „geeignete Schritte, die im Verhältnis zu Art und Größe“ des Umleitungsrisikos stehen, ergreifen. Das führt dazu, dass von den Unternehmen hinsichtlich eines individuellen Kunden solcher CHPGs eine Risikobewertung vorzunehmen ist, die zu dokumentieren und stetig zu aktualisieren ist.

Was bedeutet das für Unternehmen in der Praxis?

Unternehmen sind gehalten, geeignete „Strategien, Kontrollen und Verfahren“ anzuwenden, um etwaige Risiken zu minimieren.

  • Fehlende gesetzliche Details: Was dies im Einzelnen bedeutet, hat der Gesetzgeber nicht im Detail erläutert. Man wird hier allgemeine Compliance-Regeln anwenden müssen, damit Unternehmen diese Fragestellungen berücksichtigen und dokumentiert abwägen.
  • Unsere Empfehlung: Wir empfehlen Unternehmen, Kriterien in Bezug auf die Sensibilität dieser Güter und die Informationsmenge des Kunden aufzustellen. Auch Kontrollen beim Kunden wird dies im Einzelfall umfassen müssen – bei „Allerweltsartikeln“ möglicherweise weniger als bei hochsensiblen Bauteilen, aber sicher auch hier nicht ganz ohne. Ggf. könnten Gruppen von Gütern gebildet werden.

Besonderheit: Drittlands-Tochtergesellschaften

Diese Verpflichtung gilt nicht nur für EU-Unternehmen, sondern auch für deren Tochtergesellschaften in Drittländern.

Hier ist besonders spannend, dass solche EU-Regeln, zu denen man die Tochtergesellschaft verpflichten muss, ggf. gegen die örtlichen Regeln verstoßennnten (dies wird von Experten intensiv, beispielsweise für China, geprüft). Es stellt sich die Frage: Wie sieht eine Vereinbarung aus, die ein Unternehmen mit einer Tochtergesellschaft treffen muss?

Unterstützung und Beratung

Die Blaupause der Erwartungen der Behörden für eine spätere Außenwirtschaftsprüfung hat sicher niemand. Der Bedarf in den Branchen Maschinen- und Anlagenbau, Elektrotechnik, Halbleiterindustrie und Automotive ist groß.

  • Wir unterstützen Sie gerne bei der Einschätzung zur Angemessenheit individueller Maßnahmen und zur Sicherstellung eines regelkonformen Internen Compliance Programms (ICP).
  • Auch das Vertragsmanagement wird in Betracht zu ziehen sein.

Verfasser: Dr. Ulrich Möllenhoff