CHPGs oder was ist an Kugellagern so gefährlich?

Das aktuelle Bild hat keinen Alternativtext. Der Dateiname ist: cropped-Container-Schiff_beleuchtet-scaled-1.png

Mit dem 12. Sanktionspaket hat die EU bereits Ende 2023 in die aktuelle Russland-Embargo einen Anhang XL (= 40) eingefügt. Zu den dort gelisteten sog. CHPGs (Community High Priority Goods) zählen neben anderem: integrierte Schaltungen, Bauteile für den Maschinenbau, Kameras, Halbleiterbauelemente und sonstige Elektronikbauteile. Auf der Liste enthalten sind aber auch „Allerweltsartikel“, wie beispielsweise Kugellager oder Stromrichter. Art. 12g verpflichtet hinsichtlich dieser Teile bereits seit dem vergangenen Jahr zur sogenannten „No-Russia-Clause“, also einer dezidierten Vereinbarung, dass diese Güter nicht nach Russland bzw. Belarus weitergeliefert werden dürfen. Das hat sich weitgehend rumgesprochen.

Seit dem 26.12.2024 müssen Unternehmen nun verstärkte Compliance-Maßnahmen für den Export dieser Güter in die meisten Länder außerhalb der EU beachten, die es in sich haben: Art. 12gb verlangt, dass die Unternehmen hinsichtlich dieser Teile „geeignete Schritte, die im Verhältnis zu Art und Größe“ des Umleitungsrisikos stehen, ergreifen. Das führt dazu, dass von den Unternehmen hinsichtlich eines individuellen Kunden solcher CHPGs eine Risikobewertung vorzunehmen ist, die zu dokumentieren und stetig zu aktualisieren ist.

Unternehmen sind gehalten, geeignete „Strategien, Kontrollen und Verfahren“ anzuwenden, um etwaige Risiken zu minimieren. Was dies im Einzelnen bedeutet, hat der Gesetzgeber nicht erläutert. Man wird hier allgemein Complianceregeln anzuwenden haben, dass Unternehmen diese Fragestellungen berücksichtigen und dokumentiert abwägen. Wir empfehlen Unternehmen hier Kriterien in Bezug auf die Sensibilität dieser Güter und Informationsmenge des Kunden aufzustellen. Auch Kontrollen beim Kunden wird dies im Einzelfall umfassen müssen. Bei den „Allerweltsartikeln“ möglicherweise weniger als bei hoch sensiblen Bauteilen, aber sicher auch hier nicht ganz ohne. Man könnte ggf. Gruppen von Gütern formen.

Diese Verpflichtung gilt nicht nur für EU-Unternehmen, sondern auch für deren Tochtergesellschaften in Drittländern. Hier ist besonders spannend, dass solche EU-Regeln, zu denen man die Tochtergesellschaft verpflichten muss, ggf. gegen die örtlichen Regeln verstoßen könnten. Dies prüfen wir gerade intensiv mit einem unserer Kollegen für China. Wie sieht eine Vereinbarung aus, die ein Unternehmen mit einer Tochtergesellschaft vereinbaren muss?

Die Blaupause der Erwartungen der Behörden einer späteren Außenwirtschaftsprüfung hat sicher niemand. Der Bedarf in den Branchen Maschinen- und Anlagenbau, Elektrotechnik, Halbleiterindustrie, Automotive, wird groß sein. Gerne unterstützen wir Sie bei der Einschätzung zu Angemessenheit individueller Maßnahmen und zur Sicherstellung eines regelkonformen Internen Compliance Programms. Auch das Vertragsmanagement wird in Betracht zu ziehen sein.

Wir überlegen derzeit, dazu einen Spezial-Workshop online anzubieten. Sprechen Sie uns gerne dazu an!

Verfasser: Dr. Ulrich Möllenhoff