
Der EuGH muss jetzt entscheiden, ob wirklich jede Einfuhr aus Russland verboten ist, wenn es sich um nach Art. 3i Abs. 1 VO (EU) 833/2014 gelistete Güter handelt, oder ob es zusätzlich erheblicher Einnahmen auf russischer Seite bedarf.
Dem Verfahren liegt der Sachverhalt des FG Düsseldorf zugrunde: Der Kläger mit russischer Staatsangehörigkeit hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Am 27. Januar 2023 erwarb er in Russland einen gebrauchten Mercedes von einem russischen Staatsangehörigen für 5.000.000 russische Rubel. Das Fahrzeug wurde in Russland im Februar 2023 auf den Kläger als Halter zugelassen. Daraufhin fuhr er selbst mit dem Fahrzeug am 11. Mai 2023 nach Polen, von wo das Fahrzeug auf einem Anhänger ohne Kennzeichen nach Deutschland befördert wurde.
Nach erfolgter Einfuhranmeldung stellte das Hauptzollamt das Fahrzeug am 28. August 2023 sicher und erklärte die Zollanmeldung unter Verweis auf das Einfuhrverbot für ungültig. Zum Zeitpunkt der Einfuhr standen Fahrzeuge bereits auf der Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Anhang XXI.
Der Kläger trug bereits in seinem Einspruch und später auch im Gerichtsverfahren vor, dass zusätzlich hätte geprüft werden müssen, ob die betreffende Ware Russland erhebliche Einnahmen erbringe und dadurch ermögliche, die Lage in der Ukraine zu destabilisieren. Der Kauf des Fahrzeugs von einer Privatperson habe dem russischen Staat keine Einnahmen erbracht, die es ihm ermöglicht hätten, die Lage in der Ukraine zu destabilisieren. Der Verkäufer habe von dem erhaltenen Kaufpreis keine Steuern in Russland zahlen müssen. Die Höhe des Kaufpreises sei im Verhältnis zu den russischen Kriegskosten auch nicht erheblich.
Daraufhin hat das FG Düsseldorf nun unter anderem diese spannende Frage dem EuGH vorgelegt:
„1. Ist Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates dahingehend auszulegen, dass das Verbot der Einfuhr oder des Verbringens der in Anhang XXI aufgeführten Güter nur dann gilt, wenn festgestellt werden kann, dass die betreffende Ware Russland erhebliche Einnahmen erbringt und dadurch Handlungen Russlands ermöglicht, welche die Lage in der Ukraine destabilisieren?…“
Legt man diese Bestimmung dahingehend aus, dass es für das Eingreifen des Verbots ausreicht, dass die betreffende Ware in Anhang XXI aufgeführt ist und ihren Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt worden ist, käme der Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3i in Anhang XXI zur VO (EU) Nr. 833/2014 die Bedeutung einer unwiderlegbaren Vermutung zu. Dann käme es nicht mehr darauf an, ob die betreffende Ware Russland tatsächlich erhebliche Einnahmen erbringt und dadurch Handlungen Russlands ermöglicht, welche die Lage in der Ukraine destabilisieren. Danach wäre die Einfuhr oder das Verbringen des Mercedes des Klägers verboten. Eine Auslegung der Norm dürfte bei den meisten in Anhang XXI gelisteten Gütern bisher so durch die Zollbehörden und Gerichte erfolgt sein, weil es so praktikabel ist.
Entscheidet sich the EuGH auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dazu, dass eine Einzelfallprüfung unverzichtbar sei, so müssten im konkreten Fall erhebliche Einnahmen für Russland erbracht worden sein und dadurch Handlungen Russlands ermöglicht werden, welche die Lage in der Ukraine destabilisieren. Das hätte erhebliche Auswirkungen für die Anwendbarkeit des Artikel 3i Absatz 1 VO (EU) 833/2014, nicht nur auf die Praktikabilität der Norm für Behörden und Gerichte.
Es müssten dann lauter Einzelfallprüfungen stattfinden, z. B. wie in diesem Fall bei einem Kauf zwischen Privatleuten. Die Anforderungen an einen Sanktionsbruch würden erheblich gesteigert und in den meisten Fällen zu verneinen sein.
Fazit
Dieses Verfahren dürfte für zahlreiche Sicherstellungen, Strafverfahren und Bußgeldverfahren interessant sein, bei denen gegen Artikel 3i Absatz 1 VO (EU) Nr. 833/2014 verstoßen wurde, denn die Auslegung des EuGH könnte hier erhebliche Auswirkungen bekommen. In den wenigsten Fällen wird der tatsächliche Nachweis gelingen können, dass durch die Tathandlung eine „erhebliche Einnahme für Russland erbracht wurde“ gerade mit Blick auf die Kriegskosten und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglicht wurden.
Wenn Sie sich dem Vorwurf einer verbotenen Einfuhr nach Art. 3i VO (EU) 833/2014 ausgesetzt sehen, sollten Sie sich mit Blick auf dieses Verfahren beraten lassen.
Details zur interessanten Argumentation finden Sie im Vorlagebeschluss des FG Düsseldorf vom 04.09.2024 – 4 K 783/24 EU.