Exportkontrolle beschleunigen: Wachstumsinitiative

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Die Exportkontrolle ist ein wichtiger Bestandteil der Außenwirtschaftspolitik, der die Sicherheit und die Menschenrechte in der Welt fördert. Gleichzeitig soll sie aber auch die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovationskraft der deutschen Unternehmen unterstützen. Die Bundesregierung plant in der „Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“, die Ausfuhrkontrollverfahren digitaler, schneller und effizienter zu gestalten. Insbesondere möchte die Bundesregierung „unternehmerische Dynamik stärken: Unnötige Bürokratie“ abbauen.

Die wichtigsten Maßnahmen sind im Überblick:

  • Erklärverfahren: Die Bundesregierung plant, mit dem Erklärverfahren ein neues beschleunigtes Verfahren im Bundesamt für Erklärverfahren: Die Bundesregierung plant, mit dem Erklärverfahren ein neues beschleunigtes Verfahren im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzuführen.
  • Sammelgenehmigungen und Höchstbetragsgenehmigungen: Es sollen Sammelgenehmigungen und Höchstbetragsgenehmigungen verstärkt angewendet werden. Mit diesen Instrumenten sollen besonders zuverlässige Unternehmen in die Lage versetzt werden, juristisch weniger komplexe oder sich wiederholende Ausfuhren selbstständiger abzuwickeln.
  • Dauergenehmigungen: Die Bundesregierung prüft, ob Dauergenehmigungen auch für andere Waren eingeführt werden können. Bislang sind Dauergenehmigungen nur für die Ausfuhr von Kriegswaffen vorgesehen, vgl. § 8 KrWaffKontrGDV 2.
  • Personalausstattung: Die Bundesregierung will die Personalausstattung der zuständigen Behörden auf ein europäisch wettbewerbsfähiges Niveau verstärken.
  • Transparenzdatenbank: Die Bundesregierung will eine Datenbank einrichten, mit der – unter Wahrung des betrieblichen Datenschutzes – der Verwaltungsaufwand deutlich vermindern werden soll.

Weitere Informationen finden Sie dazu unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Oeffentliche-Finanzen/Bundeshaushalt/bundeshaushalt-2025-und-wachstumsinitiative-2.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Mit diesen Maßnahmen will die Bundesregierung die Exportkontrolle modernisieren und an die Herausforderungen der globalisierten Wirtschaft anpassen. Dadurch sollen Unternehmen von weniger Bürokratie und schnelleren Verfahren profitieren.

Gut gemeint ist nicht gut gemacht

So gut das Vorhaben klingt, stellen sich doch einige Fragen. Positiv ist zunächst, dass die geplanten Maßnahmen zeigen, dass die Probleme, die sich für Unternehmen in der Exportkontrolle ergeben, durchaus erkannt werden. Gerade die Länge der Verfahren belastet und erfordert von den antragstellenden Unternehmen oftmals viel Geduld.

Daher ist es sehr begrüßenswert, dass die Ausfuhrkontrollverfahren schneller und effizienter gestaltet werden sollen.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob dies auf nationaler Ebene geschehen kann. Das Maßnahmenpaket, das die Regierung vorgestellt hat, zielt darauf ab, das Ausfuhrgenehmigungsverfahren zu vereinfachen. Ausfuhrgenehmigungspflichtig sind insbesondere Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter), die in den Anhängen der EU Dual-Use-VO (VO (EU) 2021/821) aufgeführt sind. Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus den Art. 3 ff Dual-Use-VO.

Regelungen bezüglich der Ausfuhrgenehmigung können auf nationaler Ebene nur für die nationalen Dual-Use-Güter getroffen werden, da eine Regelungskompetenz ansonsten nur auf Ebene der EU vorhanden ist. Die genehmigungsbedürftigen, nationalen Dual-Use-Güter sind die, die in Teil I Abschnitt A und B der Ausfuhrliste aufgeführt sind.

Ein neues Genehmigungsverfahren müsste für den Großteil der Dual-Use-Güter also auf europäischer Ebene durch den EU-Gesetzgeber beschlossen werden, da dieser entscheidet, welche Güter zur Ausfuhr einer Genehmigung bedürfen.

Das neu geplante Genehmigungsverfahren in der Wachstumsinitiative ähnelt dem bereits bestehenden Verfahren mit Allgemeinen Genehmigungen (AGG). Bei AGG handelt es sich um eine Sonderform der Ausfuhrgenehmigung. Eine AGG hat den Rechtscharakter einer Allgemeinverfügung iSv. § 35 S. 2 VwVfG. Ausfuhren, die unter eine AGG fallen, gelten als von vornherein genehmigt, auch ohne dass sich ein Ausführer explizit darauf berufen muss (eine fehlende Codierung oder Registrierung kann jedoch zu einem formalen Verstoß im Rahmen des Ausfuhrverfahrens führen). Nutzer von AGG müssen sich – je nach AGG – vor der ersten Nutzung oder innerhalb von 30 Tagen nach der Nutzung elektronisch beim BAFA als Nutzer registrieren lassen.

Statt ein komplett neues Genehmigungsverfahren einzuführen, könnte daher auch das bestehende Verfahren mit AGG weiter „ausgebaut“ werden.

Weitere Informationen finden Sie zu AGG unter: https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Antragsarten/Allgemeine_Genehmigungen/allgemeine_genehmigungen.html

Entscheidungsfreude

Das eigentliche Problem, das sich vielen Unternehmen stellt, die eine Ausfuhrgenehmigung beantragen, ist die Länge des Genehmigungsverfahrens in komplexeren Einzelfällen.
Der Grund für die sich lange ziehenden Genehmigungsverfahren liegt dabei aus Beratersicht nicht in der fehlenden Digitalisierung, sondern vor allem in der unklaren Formulierung von insbesondere Embargovorschriften. Dadurch besteht bei den Zollbehörden Unsicherheit darüber, ob sie die beantragte Ausfuhr in Einzelfall genehmigen können und verlangen daher in vielen Fällen nach § 14 Abs. 1 AWV weitere Beweise wie z.B. einen Nullbescheid vom BAFA. Oft und insbesondere bei Lieferungen nach China entscheidet das BAFA nicht alleine über die Zulässigkeit einer Ausfuhr, sondern konsultiert zusätzlich Bundesministerien (oftmals BMWK und BMF), die sich teilweise erst nach ein bis zwei Jahren äußern. Unternehmen haben in solchen Fällen gespiegelt, dass sie besser mit einer zügigen Ablehnung leben können als mit ewiger Unsicherheit über die Zulässigkeit ihres Ausfuhrvorhabens – besteht doch ein erhebliches Interesse daran, Bestellungen von drittländischen Kunden zeitnah erfüllen zu können oder wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit endgültig ablehnen zu können.

Die Maßnahmen und Überlegungen haben die richtigen Ziele im Blick, jedoch würde es den Unternehmen deutlich mehr helfen, wenn laufende Verfahren zügig abgeschlossen würden und offene Fälle entschieden würden, denn lange Bearbeitungszeiten und die auf unklar formulierten Embargovorschriften mit unbestimmten Rechtsbegriffen behindern Unternehmen aktuell erheblich und führen zu Unsicherheiten.
So verlangt der im 14. Sanktionspaket der Russland-Embargo-VO neu eingeführte Art. 12gb Abs. 1 Buchst. b) von Unternehmen, die Common High Priority (CHP) Güter des Anhangs XL VO 833/2014 ausführen, dass sie zur Minderung und zum wirksamen Management der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien, geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren umsetzen, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, unabhängig davon, ob diese Risiken auf ihrer Ebene oder auf Ebene des Mitgliedstaats oder der Union festgestellt wurden.
Hilfreicher wäre es daher, wenn im Rahmen der GASP-Beschlüsse auf klare Embargovorschriften hingewirkt werden würde.

Die Wachstumsinitiative ist bislang nur eine Absichtserklärung der Regierungsparteien. Wie diese Vorhaben im Einzelnen umgesetzt werden wird, bleibt abzuwarten. Positiv bleibt festzuhalten, dass Bewusstsein dafür besteht, dass die Ausfuhrkontrollverfahren schneller und effektiver gestaltet werden müssen.

Verfasser: Rechtsanwalt Maximilian Pohl