Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten

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Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten

Im EU-Amtsblatt vom 12.12.2024 wurde nun die Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt veröffentlicht (VO (EU) 2024/3015, EU-Abl. L v. 12.12.2024). Die Verordnung, die in Kurzform auch als „Zwangsarbeits-VO“ bzw. in der englischen Form als „Forced Labour Regulation (FLR)“ bezeichnet wird, ist am 13.12.2024 in Kraft getreten, sie gilt allerdings erst ab dem 14.12.2027.

Die Verordnung enthält in Art. 3 ein Verbot, wonach Wirtschaftsakteure in Zwangsarbeit hergestellte Produkte weder auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen, noch solche Produkte ausführen dürfen. Inverkehrbringen von Produkten bedeutet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt, d. h. jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zu Verwendung auf dem Unionsmarkt in einem geschäftlichen Rahmen.

Um ein in Zwangsarbeit hergestelltes Produkt handelt es sich, wenn bei dem Produkt auf einer beliebigen Stufe seiner Gewinnung, Ernte, Erzeugung oder Herstellung Zwangsarbeit eingesetzt wurde (Art. 2 Nr. 7). Die Verordnung definiert den Begriff der Zwangsarbeit nicht selbst, sondern verweist diesbezüglich auf ein Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO-Übereinkommens Nr. 29), Art. 2 Nr. 1.

Die EU-Kommission soll bis zum 14.06.2026 eine Datenbank zur Verfügung stellen, die Informationen über Zwangsarbeitsrisiken in bestimmten geografischen Gebieten oder in Bezug auf bestimmte Produkte oder Produktgruppen bereitstellt. Unternehmen können sich also über diese Datenbank über etwaige Zwangsarbeitsrisiken in Bezug auf Ihre Produkte oder die geografische Herkunft ihrer Produkte informieren.

Daneben soll die Kommission eine sog. zentrale Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen einrichten. Über diese Anlaufstelle kann jedermann Informationen über betroffene Wirtschaftsakteure oder Produkte übermitteln sowie die Gründe und Nachweise, die die mutmaßlichen Verstöße untermauern und, soweit möglich, Belege beifügen. Die Übermittlung von Informationen über die zentrale Anlaufstelle unterliegt dem Schutz der sog. Hinweisgeberrichtlinie bzw. Whistleblower-Richtline (VO (EU) 2019/1937).

Auf einem Internetportal der Kommission sollen zentral die Informationen und Hilfsmittel zu diesem Thema zur Verfügung gestellt werden. Neben der Datenbank und der zentralen Anlaufstelle sind dies auch einzelne Entscheidungen über das Verbot eines Produkts oder die Aufhebung eines Verbots sowie Leitlinien, die die EU-Kommission zu verschiedenen Einzelfragen verfassen soll (Art. 11).

Das Untersuchungsverfahren

Bei der Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes greift die zuständige Behörde u. a. auf die Informationen in diesen Datenbanken zurück, aber auch auf die Informationen anderer Behörden sowie auf die von der Kommission mittels Leitlinie mitgeteilten Risikoindikatoren. Bei allen Bewertungen, die sie vornimmt, verfolgt die zuständige Behörde einen risikobasierten Ansatz nach den folgenden Kriterien:

  • Ausmaß und Schwere der mutmaßlichen Zwangsarbeit
  • Menge der Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen
  • Anteil eines verdächtigen Teils des Produkts am Endprodukt

In einer Voruntersuchung wird auf Grundlage einer solchen Bewertung und der Informationen, die der Wirtschaftsakteur zur Verfügung stellt, geprüft, ob ein begründeter Verdacht besteht auf einen Verstoß gegen das Verbot des Inverkehrbringens / Bereitstellens / Ausführens eines aus Zwangsarbeit hergestellten Produkts. Ist das Ergebnis einer solchen Voruntersuchung, dass kein begründeter Verdacht besteht, leitet die Behörde keine weitere Untersuchung ein. Kommt sie hingegen zu dem Ergebnis, dass ein begründeter Verdacht auf einen solchen Verstoß vorliegt, leitet sie eine Untersuchung in Bezug auf die betreffenden Produkte und Wirtschaftsakteure ein und unterrichtet die betroffenen Wirtschaftsakteure. In einer solchen Untersuchung muss die Behörde auf Basis aller ihr zur Verfügung stehenden Informationen und Nachweise prüfen, ob ein Verstoß gegen Art. 3 vorliegt. Lässt sich ein solcher Verstoß nicht feststellen, wird die Untersuchung eingestellt. Wird jedoch ein Verstoß festgestellt, spricht die Behörde ein Verbot aus, die betroffenen Produkte in den Verkehr zu bringen, auf dem Unionsmarkt bereitzustellen oder sie auszuführen ggf. verbunden mit der Anordnung, die betreffenden Produkte vom Unionsmarkt zu nehmen.

Empfehlung

Zunächst ist die EU-Kommission am Zug, um die Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung zu schaffen. Erste Deadline für die Errichtung der notwendigen Hilfsmittel ist hier der 14.06.2026. Gleichwohl sei auch den Unternehmen geraten, die Zeit bis zur Anwendung der VO (14.12.2027) nutzen: Die eigene Geschäftstätigkeit sollte dahingehend geprüft werden, ob Risiken für den Einsatz von Zwangsarbeit bei den Produkten bestehen, die das Unternehmen in die Union eingeführt, erstmalig zum Verkauf/Verbrauch/zur Verwendung in der Union zur Verfügung stellt oder ausgeführt. Dabei reicht es nicht aus, die unmittelbaren Lieferanten zu prüfen, denn für die Frage, ob ein Produkt unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurde, ist jede Stufe einer Lieferkette und einzelner Be- und Verarbeitungsschritte relevant. Die Leitlinien, die die EU-Kommission bis zum 14.06.2026 zu veröffentlichen hat, sollten so früh wie möglich zu Rate gezogen werden, da diese Aufschluss darüber geben werden, welche Erwägungen die Kommission im Rahmen Ihrer Risikobewertungen zugrunde legen wird. Wir werden dies ebenfalls beobachten und Sie auf dem Laufenden halten!

Verfasserin: Rechtsanwältin Almuth Barkam