Das aktuelle Bild hat keinen Alternativtext. Der Dateiname ist: timelab-CfKV0CecnU8-unsplash-scaled.jpg

Im zweiten Teil unserer Serie zu vertragsrechtlichen Besonderheiten, die aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht folgen, möchten wir auf die Kernelemente von Kaufverträgen eingehen.

Wesentliche Elemente eines jeden Kaufvertrags sind die Kaufparteien, der Kaufpreis und der Kaufgegenstand. Während die Kaufparteien in der Praxis den Grundpfeiler eines Vertrags ausmachen und es über den Kaufpreis in der Regel kaum Missverständnisse gibt, ist der Kaufgegenstand das zentrale Element, über das sich im Nachgang am meisten gestritten wird. An den Kaufgegenstand sind Erwartungen geknüpft, er ist auf eine gewisse Verwendung ausgelegt und ist Sinn und Zweck des ganzen Vertrags.

Regelungen zum Kaufgegenstand spielen z. B. auch nach der Russland-Embargo-Verordnung eine große Rolle. Nicht nur im Bereich des Art. 12g VO 833/2014, der eine Pflicht ausspricht, eine No-Reexport-to-Russia-Klausel zu vereinbaren, müssen vertragliche Regelungen geschaffen werden, sondern auch bei Art. 3g VO 833/2014. Für diesen gibt es aber derzeit noch keine Formulierungsvorschläge von der Europäischen Kommission wie für den Art. 12g.

Nach Art. 3g VO 833/2014 wird die Einfuhr von bestimmten in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen in die Union, sofern diese ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, verboten. Dieses Verbot gilt unmittelbar und mittelbar und bezieht sich auch auf die Vorprodukte von Eisen- und Stahlerzeugnissen, sofern diese in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlprodukten mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden. Der Einführer ist verpflichtet, einen Nachweis über den Ursprung dieser Vorprodukte zu führen. Es muss verhindert werden, dass die Waren erst an der Grenze stehen bleiben bzw. eingeführt werden, ohne dass der Nachweis vorliegt.

Als mögliche Nachweismöglichkeiten wurde von der Europäischen Kommission das sog. Mill Test Certificate genannt, gleichzeitig stellt die Europäische Kommission den nationalen Behörden, also hier dem Zoll, frei, weitere Nachweismöglichkeiten zu nennen. Der Zoll zählt dazu auf seiner Internetseite folgende Nachweismöglichkeiten auf: Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen können anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.

Den Nachweis kann the Einführer im Zweifel nicht führen, weil ihm dazu die notwendigen Dokumente fehlen. Verlangt er diese im Nachgang von seinem Lieferanten im Drittland, kann sich dies in der Praxis als schwierig gestalten. Denn die Erbringung eines Nachweises ist kein übliches Vertragselement. Hier gilt es also, dies nachzuschärfen. Nun stellt sich die Frage, wie diese Verpflichtung in den Vertrag aufgenommen werden kann. Regelungen zum Kaufgegenstand können nach dem deutschen Zivilrecht durch objektive, subjektive Anforderungen und Montageanforderungen getroffen werden. Gleichzeitig gibt es die Möglichkeit, eine Garantie zu vereinbaren. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die landläufig verstandene „Garantie“, wie z. B. bei einer Waschmaschine, die eine zusätzliche vereinbarte Garantie hat und man in dieser Zeit einen Anspruch auf Reparatur hat, sondern um eine Vereinbarung über eine bestimmte Eigenschaft eines Kaufgegenstands. Eine Garantie ist weitreichender als die objektiven, subjektiven Anforderungen und Montageanforderungen, da der Schuldner – unabhängig von einem Verschulden – das Vorliegen dieser Eigenschaft sicherstellen muss. Zudem sind weitere Aspekte zu beachten wie z. B. die Frage, welches Recht anwendbar ist, auf welche Besonderheiten geachtet werden muss und – insbesondere im Hinblick auf Art. 3g – wie und wann die Nachweise erbracht werden müssen und welche Folgen die Nichterbringung dieser Nachweise hat. Zu diesen Themen gilt es, sich vertraglich abzusichern.

Sprechen Sie uns gerne an.

Verfasserin: Rechtsanwältin Stefanie Brzoska