IV. Was man schwarz auf weiß besitzt… Teil 4: Vereinbarungen mit Konzerngesellschaften zur Einhaltung der EU – Embargoregeln

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Im vierten Teil unserer kleinen Serie zur Vertragsgestaltung wenden wir uns Verträgen zwischen verbundenen Unternehmen zu. Anlass dieser Folge ist das 14. Sanktionspaket zum Russland – Embargo, mit dem Unternehmen verpflichtet werden, bestehenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaften im Drittland auszuüben, um eine Umgehung der Embargoregeln zu verhindern. Der Gesetzgeber formuliert in den Erläuterungen zur Änderungsverordnung wie folgt:

„Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt nur innerhalb der in Artikel 13 ebendieser Verordnung festgelegten Anwendungsgrenzen. Gleichzeitig können Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, wenn sie in der Lage sind, maßgeblichen Einfluss auf das Verhalten einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu nehmen und einen solchen maßgeblichen Einfluss wirksam geltend machen, für Handlungen dieser juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, mit denen die restriktiven Maßnahmen untergraben werden, verantwortlich gemacht werden und sollten sie ihren Einfluss nutzen, um diese Handlungen zu verhindern.“

Das vorgenannte hat es in abgeschwächter Form durch den neuen Artikel 8a in den eigentlichen Verordnungstext geschafft. Danach haben sich „natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen […] nach besten Kräften…“ zu bemühen, „sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen dieser Verordnung untergraben.“

Eine Norm, nach der auch eine No-Reexport-to-Russia Klausel für diese Gesellschaften verpflichtend werden sollte, ist am Widerstand Deutschlands gescheitert, wie einem Bericht der F.A.Z. vom 20.6.2024 zu entnehmen ist. Die strafrechtliche Komponente folgt also nicht aus dem eigentlichen Verordnungstext. Dazu dürfte der EU auch die gesetzgeberische Kompetenz fehlen. Allerdings sollte es trotzdem als Regel angenommen werden, dass man verbundene Unternehmen in einem bestimmten Rahmen vertraglich verpflichtet, die EU – Regeln einzuhalten. Für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der EU gelten diese Regeln ohnehin.

Hier sind verschiedene Umfänge denkbar: Das drittländische verbundene Unternehmen

  1. beachtet EU – Recht hinsichtlich etwaiger Güter oder geistigen Eigentums (auch neu nach dem 14. Sanktionspaket) mit Ursprung aus der EU.
  2. wendet das EU – Recht so an als ob es im Drittland gelten würde.

Eine Grenze einer solchen Verpflichtung findet sich in der Kollision mit örtlichem, zwingendem Recht. Viele Staaten – auch die EU – haben Regeln, nach denen die Anwendung ausländischer Embargoregeln nicht vollständig vereinbart werden darf, z.B. VO (EG) 2271/96 im Hinblick auf strengere US – Embargoregeln in Bezug auf Iran oder Kuba oder § 7 AWV. Eine Grenze dürfte ggf. auch da existieren, wo eine solche Vereinbarung zwischen EU – Unternehmen und drittländischem, verbundenem Unternehmen der Gesellschaft Schaden zuführt, z.B. Schadensersatzansprüche Dritter für Vertragsverletzungen. Unklar ist, ob dieser im Drittland tatsächlich in Kauf genommen werden muss.

Eine Schwierigkeit dürfte auch darin liegen, dass drittländische Unternehmen die EU – Regeln richtig anwenden können müssen. Für Europäer sind die Regeln schon schwer verständlich und umsetzbar. Wie steht es dann mit der korrekten Umsetzung durch drittländische Unternehmen? Es muss doch bezweifelt werden, dass nunmehr alle drittländischen Unternehmen bei ihrer Muttergesellschaft „um Erlaubnis fragen müssen“, wenn sie beabsichtigen, ein Außenhandelsgeschäft zu betreiben.

Die Empfehlung muss lauten, die verbundenen Drittlandsunternehmen, sofern weisungsverpflichtet, auf die Einhaltung der zwingenden EU – Verbote zu verpflichten, sofern Staatsbürger eines EU – Mitgliedstaates (personeller Bezug) oder EU Güter oder geistiges Eigentum (sachlicher Bezug) betroffen ist. Das gehört in den entsprechenden schriftlichen Management – Contract, damit es nach dem Gesellschaftsrecht der jeweiligen Staaten Wirkung entfaltet.

Um auf der sicheren Seite zu sein, kann darüber hinaus vereinbart werden, dass auch ohne sachlichen oder personellen Bezug EU – Recht dergestalt Anwendung findet, dass Handlungen, die aus der EU heraus verboten wären, auch durch das drittländische verbundene Unternehmen nicht vorgenommen werden. Zweifel sind jedoch angebracht, ob dies wirklich erforderlich ist und ob aus einem Unterlassen eine „Verantwortung“ der Beteiligten beim EU – Unternehmen im ahndungsrechtlichen Sinne folgt. Spontan wird man eine so lautende Erläuterung in der Einleitung zur neuen VO nicht als ausreichend ansehen müssen. Zum Einen fehlt der EU die Regelungskompetenz im Bezug auf das Strafrecht. Zum anderen dürfte eine solche Regelung zu ungenau sein, damit sie ahndungsrechtliche Relevanz entfaltet. Das wird sicher aber noch gerichtlich überprüft werden.

Wie bei jeder Empfehlung dieser Serie gilt auch hier: Achten Sie auf klare vertragliche Vereinbarungen und deren Umsetzung in der Praxis.

Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff